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ARBEITSRECHT
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ENTSCHEIDUNGSREPORT FÜR DIE BETRIEBLICHE PRAXIS 09|2024

Update Arbeitsrecht 09|2024 vom 30.09.2024

Leitsatzreport

LAG Düsseldorf: Kein Präventionsverfahren in der Wartezeit

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 15.05.2025, 11 SLa 449/24

§§ 164 Abs.2; 167 Abs.1; 168; 173 Abs.1 Satz 1 Nr.1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX); §§ 1, 23 Kündigungsschutzgesetz (KSchG); §§ 1, 2, 3, 7 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG); § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); Art.5 Richtlinie 2000/78/EG; Art.2 Unterabsatz 3, 4; Art.27 Abs.1 Satz 2 Buchstabe i Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK)

Leitsätze des Gerichts:

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, vor einer ordentlichen Kündigung während der Wartezeit (§ 1 Abs.1 KSchG) ein Präventionsverfahren iSd. § 167 Abs. 1 SGB IX durchzuführen.
Anschluss an LAG Thüringen, 4. Juni 2024, 1 Sa 201/23; inzwischen bestätigt von BAG, Urteil vom 3. April 2025 - 2 AZR 178/24. Abweichend von LAG Köln, 12. September 2024 - 6 SLa 76/24; zu der der Sache nach identischen Vorgängerregelung des § 84 Abs. 1 SGB IX: BAG 21. April 2016 - 8 AZR 402/14 - Rn. 27; 24. Januar 2008 - 6 AZR 96/07 - Rn. 33 f.

Hintergrund:

Ein seit Oktober 2023 bei einer Stadt im Bereich der Verkehrsüberwachung tätiger schwerbehinderter Arbeitnehmer mit einem Grad der Behinderung von 70 wurde Mitte Dezember 2023, d.h. nach knapp dreimonatiger Tätigkeit, ordentlich in der Probezeit zu Ende Dezember 2023 gekündigt. Hintergrund der Kündigung waren mehrfache Verspätungen des Arbeitnehmers sowie unangemessene und aggressive Äußerungen gegenüber Kollegen. Vor der Kündigung hatte die Stadt den Personalrat beteiligt und die Schwerbehindertenvertretung unterrichtet. Die gegen die Kündigung gerichtete Kündigungsschutzklage hatte vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf Erfolg, da das Arbeitsgericht der Meinung war, die Stadt hätte - bereits in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses - ein sog. Präventionsverfahren gemäß § 167 Abs.1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) durchführen müssen (Urteil vom 28.06.2024, 1 Ca 18/24). Das sah das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf anders und wies die Klage ab (LAG Düsseldorf, Urteil vom 15.05.2025, 11 SLa 449/24). Denn in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses, der sog. Wartezeit des § 1 Abs.1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG), sind Arbeitgeber nicht zu einem Präventionsverfahren gemäß § 167 Abs.1 SGB IX verpflichtet, so dass im Streitfall auch kein Gesetzesverstoß im Sinne von § 134 BGB vorlag. Damit liegt das LAG auf der aktuellen Linie des Bundesarbeitsgerichts (BAG), das kurz zuvor ebenfalls im Sinne des LAG Düsseldorf entschieden hatte, wovon das LAG zum Zeitpunkt seines Urteils aber noch nichts wusste (BAG, Urteil vom 03.04.2025, 2 AZR 178/24; s. dazu Update Arbeitsrecht 07|2025).

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 15.05.2025, 11 SLa 449/24 

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 03.04.2025, 2 AZR 178/24

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