Update Arbeitsrecht 12|2025 vom 31.12.2025
Leitsatzreport
LAG Hamm: Kündigung wegen Nutzung eines Online-Attestes
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 05.09.2025, 14 SLa 145/25
§ 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); § 4 Abs.5 Satz 1 und 2 Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie
Leitsatz der Redaktion:
Der Beweiswert einer Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit ist erschüttert, wenn sie auf einem Online-Portal gegen Entgelt erworben wird und entgegen § 4 Abs.5 Satz 1 und 2 Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie nicht im Wege einer ärztlichen Untersuchung, sondern ohne persönlichen unmittelbaren oder mittelbaren ärztlichen Kontakt erstellt wird.
Hintergrund:
Ein Arbeitnehmer meldete sich für die Zeit vom 19.08.2024 bis zum 23.08.2024 als arbeitsunfähig erkrankt. Daher erwarb er über eine Webseite eine kostenpflichtige Bescheinigung über eine Arbeitsunfähigkeit. Dazu füllte einen Online-Fragebogen mit vorgegebenen Antwortmöglichkeiten zu Krankheitssymptomen und zu eingenommenen Medikamente aus. Ein Kontakt mit einem Arzt fand nicht statt, weder persönlich noch telefonisch noch digital. Die dem Arbeitnehmer kurz darauf übersandte eine Bescheinigung über eine Arbeitsunfähigkeit entsprach optisch dem Vordruck, der vor Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung vorgesehen war. Als ausstellender Arzt wurde unter dem Feld „Arzt-Nr.“ die Bezeichnung „Privatarzt“ ausgewiesen. In dem Feld „Vertragsarztstempel / Unterschrift des Arztes“ war angegeben „Privatarzt per Telemedizin“, verbunden mit einer WhatsApp-Nummer und E-Mail-Adresse. Auf der Webseite des Anbieters wurde geraten, dass Arbeitnehmer für den Fall, dass ihr Arbeitgeber einem „AU-Schein ohne Gespräch“ nicht trauen sollte, diesen Schein „stornieren“ und sich einen „AU-Schein mit Gespräch“ holen sollten. Auch dieser konnte über die Webseite erworben werden, und zwar „bis zu 3 Tage rückwirkend von unseren online Ärzten mit deutscher Zulassung“. Die daraufhin nach Anhörung des Arbeitnehmers erklärte fristlose Kündigung bewertete das Arbeitsgericht Dortmund als unwirksam (Urteil vom 08.01.2025, 9 Ca 3671/24), während das Landesarbeitsgericht Hamm sie als rechtens ansah und die Klage abwies.
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 05.09.2025, 14 SLa 145/25
Handbuch Arbeitsrecht: Krankheit
Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Außerordentliche Kündigung
Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Verhaltensbedingte Kündigung
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