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ARBEITSRECHT
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ENTSCHEIDUNGSREPORT FÜR DIE BETRIEBLICHE PRAXIS 03|2022

Update Arbeitsrecht 03|2022 vom 09.02.2022

Entscheidungsbesprechungen

LAG Köln: Fristlose Kündigung wegen Lesens und Weiterleitens privater E-Mails und Chatverläufe eines Vorgesetzten

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.11.2021, 4 Sa 290/21

Das Lesen und Ausdrucken einer offensichtlich an einen Kollegen gerichteten E-Mail sowie das Kopieren privater Chatverläufe eines Kollegen und deren Weitergabe an Dritte kann eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen.

§ 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); § 26 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG); § 170 Abs.2 Strafprozessordnung (StPO)

Rechtlicher Hintergrund

Gemäß § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) können beide Vertragsparteien das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund fristlos kündigen, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer es dem Kündigenden nicht zuzumuten ist, die Kündigungsfrist oder den Ablauf einer vereinbarten festen Vertragslaufzeit abzuwarten. Dabei sind alle Umstände des Falles zu berücksichtigen und die beiderseitigen Interessen gegeneinander abzuwägen. Insbesondere erhebliche Pflichtverletzungen des Gekündigten können einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs.1 BGB darstellen.

Verstoßen Arbeitnehmer in erheblicher Weise zulasten anderer betriebszugehöriger Personen gegen Vorschriften des Datenschutzrechts, kann ein solcher Pflichtverstoß den Arbeitgeber zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigen. Denn mit einem solchen Verhalten ist immer eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der betroffenen Person verbunden.

Daher sind Datenschutzverletzungen zulasten von Arbeitskollegen im Prinzip ebenso zu bewerten wie andere rechtswidrige Verhaltensweisen gegenüber Kollegen, d.h. wie Beleidigungen oder Tätlichkeiten im Betrieb oder mit Bezug zum Arbeitsverhältnis.

In einem aktuellen Urteil musste das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln über die fristlose Kündigung einer Kirchenmitarbeiterin entscheiden, die eine private, an ihren Vorgesetzten gerichtete E-Mail gelesen und ausgedruckt hatte. Außerdem hatte sie einen privaten Chatverlauf ihres Vorgesetzten kopiert und an Außenstehende weitergeleitet (LAG Köln, Urteil vom 02.11.2021, 4 Sa 290/21).

Sachverhalt

Im Jahr 2019 gewährte eine Kirchengemeinde des evangelischen Kirchenkreises Jülich einer Asylbewerberin Kirchenasyl. Zwischen ihr und dem Pfarrer entwickelte sich daraufhin eine Beziehung, deren Art zwischen den Beteiligten streitig war. Die Asylbewerberin, die unter psychischen Problemen litt, warf dem Pfarrer sexuelle Übergriffe vor. Im Oktober 2019 unternahm sie einen Suizidversuch.

Im November 2019 sah die Küsterin der Kirchengemeinde, die dort bereits seit 22 Jahren beschäftigt und ordentlich unkündbar war, im Rahmen ihrer beruflichen Aufgaben für die Gemeinde deren E-Mail-Konto durch und fand dort eine an den Pfarrer gerichtete E-Mail, in dem dieser u.a. über ein gegen ihn laufendes strafrechtliches Ermittlungsverfahren informiert wurde. Die Küsterin las die E-Mail und druckte sie aus.

Außerdem öffnete sie eine E-Mail, deren Bezeichnung auf einen Chatverlauf mit der Asylbewerberin hinwies. Der E-Mail war tatsächlich ein privater Chatverlauf zwischen dem Pfarrer und der Asylbewerberin als Anhang beigefügt. Die Küsterin speicherte den Chatverlauf auf einen USB-Stick. Den USB-Stick gab sie eine Woche ohne Rücksprache mit Vorgesetzten oder Kollegen an eine Vertraute der Asylbewerberin weiter. Außerdem übergab sie eine Kopie des Chatverlaufs kurz darauf an die Staatsanwaltschaft.

Der Pfarrer war ab November 2019 beurlaubt worden. Außerdem wurde gegen ihn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt. Im August 2020 stellte die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen gemäß § 170 Abs.2 Strafprozessordnung (StPO) ein, da sich keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Anklage ergeben hatten. Im September 2020 wurde die Beurlaubung des Pfarrers aufgehoben

Nachdem die Kirchengemeinde von dem Umgang der Küsterin mit den E-Mails erfahren hatte, sprach sie nach Zustimmung der Mitarbeitervertretung eine außerordentliche und fristlose Kündigung aus.

Die dagegen gerichtete Kündigungsschutzklage der Küsterin hatte in erster Instanz vor dem Arbeitsgericht Aachen Erfolg. Das Arbeitsgericht hielt der Küsterin die Absicht zugute, die Asylbewerberin vor einem weiteren Suizidversuch bewahren zu wollen (Arbeitsgericht Aachen, Urteil vom 22.04.2021, 8 Ca 3432/20, s. dazu Update Arbeitsrecht 11|2021 vom 02.06.2021).

Entscheidung des LAG Köln

In der Berufung vor dem LAG Köln wendete sich das Blatt. Das LAG wies die Klage der Küsterin ab, da es die fristlose Kündigung als wirksam ansah. Das LAG ließ die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zwar nicht zu, doch ist dort eine Nichtzulassungsbeschwerde anhängig (AZ des BAG: 2 AZN 32/22).

Ebenso wie das Arbeitsgericht Aachen war das LAG der Meinung, dass die Klägerin durch das Ausdrucken der an den Pfarrer gerichteten E-Mail und durch das Kopieren und Weiterleiten des privaten Chatverlaufs zwischen dem Pfarrer und der Asylbewerberin einen erheblichen Verstoß gegen Vorschriften des Datenschutzes begangen hatte, und dass ein solcher Pflichtverstoß im Allgemeinen ein ausreichender bzw. „wichtiger“ Grund für eine fristlose Kündigung ist.

Auch wenn das Lesen der ersten Sätze der an den Pfarrer gerichteten E-Mail zufällig geschehen sein sollte, war das Ausdrucken jedenfalls ein bewusster Pflichtverstoß, so das LAG. Das galt auch für das Sichern des privaten Chatverlaufs auf einem USB-Stick und für die Weitergabe des USB-Sticks bzw. des ausgedruckten Chatverlaufs an Dritte. Eine Rechtfertigung dieses Verhaltens durch § 26 Abs.1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), d.h. durch Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses, war hier nicht gegeben.

Auch ein milderes Mittel wie z.B. eine Abmahnung oder eine ordentliche Kündigung kamen hier nicht in Betracht, so dass die Kündigung auch bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls verhältnismäßig war.

Bei der Bewertung der Begleitumstände hält das Gericht der Klägerin u.a. vor, mit dem Weiterleiten des Chatverlaufs an eine Vertraute der Asylbewerberin dieser keine Hilfestellung geleistet zu haben (Urteil, Rn.57). Auch das Argument der Klägerin, der Chatverlauf habe keine intimen, sondern nur belanglose Themen betroffen, ließ das LAG nicht gelten, da eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Pfarrers (und der Asylbewerberin!) in beiden Fällen vorlag, d.h. unabhängig von dem Inhalt des Chatverlaufs (Urteil, Rn.63).

Praxishinweis

Dem LAG ist zuzustimmen. Die von der Küsterin zu ihrer Entlastung angeführten Motive, d.h. ihre vermeintlichen Pflichten als Gemeindemitglied und als Staatsbürgerin, ändern nichts an den Pflichtverstößen, auf die der Arbeitgeber die Kündigung stützte. Konsequenterweise stellt das LAG daher klar, dass es auf die Weitergabe einer Kopie des Chatverlaufs an die Staatsanwaltschaft gar nicht ankam, da bereits die übrigen Datenschutzverstöße die streitige Kündigung rechtfertigten.

Richtig ist auch die Überlegung des LAG, dass noch nicht jedes flüchtige „Hineinspicken“ in eine E-Mail, die sich dann als privat herausstellt, ein gravierender datenschutzrechtlicher Pflichtverstoß ist, insbesondere wenn es keinen Passwortschutz gibt. Andererseits betont das LAG, dass ein solcher Pflichtverstoß aber dann vorliegt, wenn eine solche E-Mail weitergelesen wird, d.h. nachdem ihr privater Charakter erkannt wurde.

Erst recht liegen - erhebliche - Datenschutzverstöße vor, wenn solche E-Mails oder private Chatverläufe ausgedruckt oder in anderer Weise kopiert und/oder an Dritte weitergeleitet werden.

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.11.2021, 4 Sa 290/21

Arbeitsgericht Aachen, Urteil vom 22.04.2021, 8 Ca 3432/20

 

Handbuch Arbeitsrecht: Datenschutz im Arbeitsrecht

Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Fristlose Kündigung

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