Update Arbeitsrecht 12|2025 vom 31.12.2025
Leitsatzreport
BAG: Mitbestimmung bei der Einstellung einer Führungskraft innerhalb einer Matrixstruktur
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23.09.2025, 1 ABR 25/24
§§ 99, 101 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
Leitsatz des Gerichts:
Eine Einstellung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG kommt auch bei Führungskräften, die innerhalb eines Konzerns im Betrieb eines anderen Unternehmens tätig werden, ohne dass zu dem Betriebsinhaber ein Arbeitsverhältnis besteht, nur in Betracht, wenn sie - bezogen auf den Betriebsinhaber - weisungsgebunden tätig sind und ihm daher zumindest teilweise ein für ein Arbeitsverhältnis typisches Weisungsrecht hinsichtlich Inhalt, Ort und Zeit ihrer Tätigkeit zusteht.
Hintergrund:
Ein produzierendes Unternehmen mit einem einzigen Betrieb in Bremen beschäftigte dort gut 500 Arbeitnehmer. Aufgrund der Zugehörigkeit des Unternehmens zu einem Konzern, dessen Konzernmutter in den USA ansässig war, waren in dem Bremer Betrieb vier Personen tätig, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zu dem Bremer Unternehmen standen, sondern zu einem anderen, im Ausland ansässigen Konzernunternehmen. Sie nahmen ihre Aufgaben im Betrieb des deutschen Unternehmens durch Videokonferenzen wahr. Dabei waren ihnen in Bremen tätige Arbeitnehmer unterstellt, d.h. sie waren ihnen gegenüber weisungsberechtigt. Der Betriebsrat des Bremer Betriebs meinte, die Matrix-Tätigkeit der vier ausländischen Manager sei eine Einstellung im Sinne von § 99 Abs.1 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Da er dieser nicht zugestimmt hatte, beantragte er beim Arbeitsgericht, dem deutschen Unternehmen aufzugeben, die Einstellung dieser vier Arbeitnehmer aufzuheben, solange die Zustimmung des Betriebsrats nicht erteilt oder gerichtl„eingestellt“. Es komme nicht darauf an, ob die streitigen vier Matrixmanager ihrerseits dem Weisungsrecht des deutschen Unternehmens unterlägen. Das sah das Bundesarbeitsgericht anders und hob den Beschluss des LAG Bremen auf, das den Fall jetzt noch einmal prüfen muss.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23.09.2025, 1 ABR 25/24
Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat
Handbuch Arbeitsrecht: Leitender Angestellter
Handbuch Arbeitsrecht: Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten
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