Update Arbeitsrecht 05|2025 vom 31.05.2025
Leitsatzreport
Arbeitsgericht Nordhausen: Unterlassen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements als Indiz für eine behinderungsbedingte Diskriminierung?
Arbeitsgericht Nordhausen, Urteil vom 20.03.2025, 3 Ca 763/24
§§ 1; 2 Abs.1 Nr.1, Nr.2; 3 Abs.2; 7 Abs.1, 15 Abs.2, 22 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG); § 167 Abs.2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)
Leitsatz der Redaktion:
Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen seine Pflicht, ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) gemäß § 167 Abs.2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) durchzuführen, stellt kein Indiz für die Vermutung einer behinderungsbedingten Diskriminierung im Sinne von § 22 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) dar. § 167 Abs.2 SGB IX, der Arbeitgeber bei einer länger als sechs Wochen dauernden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit zur Durchführung bzw. zum Angebot eines BEM verpflichtet, ist keine besondere Schutzvorschrift zugunsten Behinderter, sondern gilt für alle Arbeitnehmer.
Hintergrund:
Eine seit Februar 1996 bei einem Bäckereiunternehmen tätige Produktions- und Versandmitarbeiterin mit einer Wochenarbeitszeit von zuletzt 20 Stunden war seit November 2023 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Aufgrund einer Arthrose in Händen und Handgelenken konnte sie ihre bislang verrichteten Tätigkeiten (Schneiden von Kuchen und Verpacken von Backwaren) nicht mehr bzw. nur unter Schmerzen ausüben. Eine interne Bewerbung auf eine andere Stelle im Unternehmen (Arbeit im Verkaufsbereich / Backshop) hatte im Sommer 2024 keinen Erfolg. Auch die an den Arbeitgeber gerichtete Aufforderung, ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) unter Prüfung einer möglichen Tätigkeit im Verkaufsbereich durchzuführen, ignorierte der Arbeitgeber, obwohl er gemäß § 167 Abs.2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) wegen der mehr als sechswöchigen Arbeitsunfähigkeit der Angestellten zu einem BEM verpflichtet war. Daraufhin verlangte die Angestellte eine Entschädigung wegen einer von ihr behaupteten behinderungsbedingten Diskriminierung gemäß § 15 Abs.2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), die der Arbeitgeber nicht zahlte. Das mit dem Fall befasste Arbeitsgericht Nordhausen wies die Klage ab. Denn der Verstoß gegen die Pflicht zur Durchführung eines BEM war kein Indiz für eine behinderungsbedingte Diskriminierung im Sinne von § 22 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), so das Arbeitsgericht unter Verweis auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) aus dem Jahr 2011 (BAG, Urteil vom 28.04.2011, 8 AZR 515/10). Und auch die Ablehnung der internen Bewerbung der Klägerin auf eine Stelle im Verkaufsbereich hatte nichts mit ihrer Behinderung zu tun, sondern beruhte auf sachlichen Gründen. Denn die krankheitsbedingte Einschränkung der Fähigkeit, mit den Händen zu arbeiten, machte auch eine Tätigkeit im Verkaufsbereich bzw. Backshop unmöglich.
Arbeitsgericht Nordhausen, Urteil vom 20.03.2025, 3 Ca 763/24
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.04.2011, 8 AZR 515/10
Handbuch Arbeitsrecht: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Handbuch Arbeitsrecht: Behinderung, Menschen mit Behinderung
Handbuch Arbeitsrecht: Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
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