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ARBEITSRECHT
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ENTSCHEIDUNGSREPORT FÜR DIE BETRIEBLICHE PRAXIS 06|2025

Update Arbeitsrecht 06|2025 vom 30.06.2025

Entscheidungsbesprechungen

LAG Köln: Urlaubsanspruch einer arbeitnehmerähnlichen Person

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 15.04.2025, 7 SLa 511/24

Die Entscheidung, in Teilzeit berufstätig zu sein, schließt eine wirtschaftliche Abhängigkeit und damit eine Arbeitnehmerähnlichkeit nicht aus.

§§ 1, 2 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG); § 12a Abs.1 Nr.1 Tarifvertragsgesetz (TVG)

Rechtlicher Hintergrund

Arbeitnehmer haben gemäß §§ 1 und 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) Anspruch auf einen vierwöchigen Mindesturlaub pro Kalenderjahr. 

Zu den dadurch geschützten Erwerbstätigen gehören gemäß § 2 Satz 2 BUrlG auch selbständige Personen, die zwar keine Arbeitnehmer sind, aber wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit als arbeitnehmerähnlich anzusehen sind.

Da das Gesetz nicht definiert, wer „wirtschaftlich abhängig“ ist und daher als arbeitnehmerähnliche Person Urlaub verlangen kann, hat die Rechtsprechung Abgrenzungskriterien entwickelt.

Danach liegt wirtschaftliche Abhängigkeit im Allgemeinen vor, wenn man auf die Verwertung seiner Arbeitskraft und die Einkünfte aus einer bestimmten Tätigkeit zur wirtschaftlichen Existenzsicherung angewiesen ist. 

Arbeitet man für mehrere Auftraggeber, kommt es darauf an, ob die Arbeit für einen Auftraggeber überwiegt, und ob die daraus erzielte Vergütung die Existenzgrundlage ist. Wird das Einkommen im Wesentlichen durch die Vergütung eines Auftraggebers gedeckt, liegt wirtschaftliche Abhängigkeit vor.

Außerdem kommt es darauf an, ob eine wirtschaftlich abhängige Person in ihrer sozialen Stellung einem Arbeitnehmer vergleichbar schutzbedürftig ist. 

Schließlich setzt wirtschaftliche Abhängigkeit in der Regel voraus, dass das fragliche Arbeitseinkommen eine gewisse Dauerhaftigkeit hat. Allzu geringfügige und/oder kurzfristige Einkünfte führen meist nicht zu wirtschaftlicher Abhängigkeit.

Unter Anwendung dieser Maßstäbe hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln in einem aktuellen Fall entschieden, dass ein selbständiger Kursleiter für Integrationskurse, der für das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Migranten unterrichtete, als arbeitnehmerähnliche Person im Sinne von § 2 BUrlG anzusehen war.

Sachverhalt

Ein freiberuflich tätiger Honorarlehrer war knapp 16 Monate, vom 28.06.2022 bis zum 18.10.2023, für eine Bildungseinrichtung tätig, die im Auftrag des BAMF Integrationskurse für Flüchtlinge durchführte. Dabei unterrichtete er als selbständiger Kursleiter Migranten.

Er musste den Unterricht persönlich erbringen und die Richtlinien und Vorschriften des BAMF beachten. Sein Honorar betrug 42,23 EUR pro geleistete Unterrichtseinheit (45 Minuten), d.h. ausgefallene Stunden wurden nicht vergütet. Durchschnittlich leistete er 13,15 Unterrichtseinheiten pro Woche.

Mit dem Honorar waren sämtliche Tätigkeiten inklusive der Vor- und Nachbereitung abgegolten. Abzurechnen war jeweils spätestens 14 Tage nach Ablauf eines Kursabschnitts.

Andere Einkünfte erzielte er im streitigen Zeitraum nicht. Sein monatliches Honorar betrug 2023 durchschnittlich etwa 2.400,00 EUR. Insgesamt rechnete er während seiner gesamten Tätigkeit für das BAMF 36.617,57 EUR ab.

Da der Bildungsträger Urlaub nicht gewährte und auch nach Beendigung der Tätigkeit keine Urlaubsabgeltung zahlte, klagte der Kursleiter für das Jahr 2023 auf 3.022,95 EUR Urlaubsabgeltung.

Damit hatte er vor dem Arbeitsgericht Köln überwiegend Erfolg. Das Arbeitsgericht verurteilte den Bildungsträger auf Zahlung von 2.598,75 EUR Urlaubsabgeltung (Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 24.09.2024, 13 Ca 5813/23).

Entscheidung des LAG Köln

Auch das LAG entschied gegen den Bildungsträger und wies seine Berufung zurück. 

Denn der Kläger hatte als arbeitnehmerähnliche Person im Sinne von § 2 BUrlG gemäß § 7 Abs.4 BUrlG Anspruch auf Urlaubsabgeltung in dem vom Arbeitsgericht ausgeurteilten Umfang. 

Die wirtschaftliche Abhängigkeit des Klägers ergab sich daraus, dass er auf die Verwertung seiner Arbeitskraft und die Einkünfte aus seiner Tätigkeit für den beklagten Bildungsträger zur Sicherung seiner Existenzgrundlage angewiesen war. Im Streitzeitraum waren die erzielten Honorare die einzigen Einnahmen des Klägers aus seiner Erwerbstätigkeit.

Außerdem hatte der Kläger, der Kontoauszüge vorgelegt hatte, auch keine sonstigen Vermögenswerte, die ihn wirtschaftlich unabhängig hätten machen können. Ein Sparguthaben von nur 20.000,00 EUR und geringe Girokontoguthaben bewertete das LAG als nicht erheblich, denn sie lagen noch unter den Freibeträgen für den Bürgergeldbezug.

Die bloße Möglichkeit eines anderweitigen Erwerbs, auf die der Bildungsträger hingewiesen hatte, war für das LAG auch nicht entscheidend. Hier hatte der Bildungsträger ohne Erfolg auf den eher geringen wöchentlichen Unterrichtsumfang von durchschnittlich 13,15 Unterrichtseinheiten hingewiesen. 

Unter Berücksichtigung von Vor- und Nachbereitung sowie angesichts des nicht ganz geringen Stundensatzes lag aber dennoch eine nicht nur unerhebliche bzw. existenzsichernde Berufstätigkeit vor. 

Im Übrigen, so das LAG, schließt eine Teilzeittätigkeit eine gleichzeitig bestehende wirtschaftliche Abhängigkeit nicht aus.

Weiterhin sprach es auch nicht gegen die wirtschaftliche Abhängigkeit, dass der Vertrag frei kündbar war. 

Die Dauer der Tätigkeit war mit knapp 16 Monaten zwar nicht allzu lang. Trotzdem handelte es sich nicht nur um eine kurzzeitige Tätigkeit.

Praxishinweis

Dem LAG ist zuzustimmen. Im Streitfall wiesen alle Merkmale der Tätigkeit auf eine wirtschaftliche Abhängigkeit hin.

Zurecht stellt das LAG auch fest, dass die Entscheidung, nur in Teilzeit berufstätig zu sein, eine wirtschaftliche Abhängigkeit und damit eine Arbeitnehmerähnlichkeit nicht ausschließt.

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 15.04.2025, 7 SLa 511/24

 

Handbuch Arbeitsrecht: Urlaub, Urlaubsanspruch

Handbuch Arbeitsrecht: Urlaubsabgeltung
 

 

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