Update Arbeitsrecht 05|2025 vom 31.05.2025
Arbeit und Soziales
Verbesserungen des Mutterschutzes nach Fehlgeburten
Ab Anfang Juni 2025 sind Frauen nach Fehlgeburten nicht nur vor Kündigungen sicher, sondern können auch nachgeburtliche Schutzfristen in Anspruch nehmen.
31.05.2025. Nach bisheriger Gesetzeslage haben Arbeitnehmerinnen im Falle einer Fehlgeburt einen nur lückenhaften rechtlichen Schutz, der für den Fall einer Kündigung durch den Arbeitgeber gilt.
Denn gemäß § 17 Abs.1 Satz 1 Nr.2 Mutterschutzgesetz (MuSchG) ist die Kündigung gegenüber einer Arbeitnehmerin bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt unzulässig, vorausgesetzt, es handelt sich um eine Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche und dem Arbeitgeber ist die Fehlgeburt bei Ausspruch der Kündigung bekannt oder wird ihm nach der Kündigung mitgeteilt.
Abgesehen von dieser speziellen Kündigungsbeschränkung konnten Arbeitnehmerinnen bislang keine nachgeburtlichen Schutzfristen in Anspruch nehmen.
Denn die gesetzlich vorgeschriebene achtwöchige Schutzfrist nach der Entbindung gemäß § 3 Abs.2 Satz 1 MuSchG gilt nur für den Fall einer „Entbindung“. Und Totgeburten galten bislang nicht als „Entbindung“ bzw. nach der Rechtsprechung nur dann, wenn das Gewicht der Leibesfrucht mindestens 500 Gramm beträgt.
Das wurde durch das Gesetz zur Anpassung des Mutterschutzgesetzes und weiterer Gesetze (Mutterschutzanpassungsgesetz) mit Wirkung zum 01.06.2025 geändert.
Danach gilt nunmehr gemäß einem neu in das Gesetz eingefügten § 2 Abs.6 MuSchG:
„(6) Eine Entbindung ist eine Lebend- oder eine Totgeburt. Die Regelungen zur Entbindung finden im Falle einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem oder einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist.“
Eine solche Sonderregelung im Gesetz findet sich jetzt auch zum Thema der nachgeburtlichen Schutzfristen, nämlich in dem neuen § 3 Abs.5 MuSchG. Hier heißt es:
„(5) Bei einer Fehlgeburt darf der Arbeitgeber eine Frau nicht beschäftigen, soweit sie sich nicht zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt,
1. bis zum Ablauf von zwei Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche oder
2. bis zum Ablauf von sechs Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 17. Schwangerschaftswoche oder
3. bis zum Ablauf von acht Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 20. Schwangerschaftswoche.
Sie kann ihre Erklärung nach Satz 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht.“
Das bedeutet: Die allgemeinen Regelungen zu den nachgeburtlichen Schutzfristen gelten nach wie vor nicht eins zu eins auch für Fehlgeburten, sondern dafür gibt es die neue spezielle Regelung in § 3 Abs.5 MuSchG.
Sie sieht gestaffelte Schutzfristen je nach der Dauer der Schwangerschaft vor der Fehlgeburt vor: Ab der 13. Schwangerschaftswoche beträgt die Schutzfrist zwei Wochen, ab der 17. Woche sechs Wochen und ab der 20. Woche acht Wochen, d.h. dann ist die nachgeburtliche Schutzfrist ebenso lang wie bei einer Lebendgeburt.
Die gesetzliche Neuregelung geht auf eine Initiative der Bundestagsfraktion der CDU/CSU von Mitte Dezember 2024 zurück, d.h. nachdem Ex-Kanzler Scholz am 16.12.2024 die Vertrauensfrage gestellt und erwartungsgemäß verloren hatte.
Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutz
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
![]() |
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de |
![]() |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de |
![]() |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |



