Update Arbeitsrecht 11|2025 vom 30.11.2025
Leitsatzreport
Hessisches LAG: Verlegung des Betriebs um 500 Meter als mögliche Betriebsänderung
Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 25.09.2025, 5 TaBV 96/25
§§ 111, 112 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG); § 100 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
Leitsätze des Gerichts:
Der Interessenausgleich nach § 112 BetrVG bezieht sich auf eine geplante Betriebsänderung. Kann der Betriebsrat aufgrund der bereits erfolgten Durchführung der Maßnahme keinen Einfluss mehr auf das „Ob“, „Wann“ und das „Wie“ der Betriebsänderung mehr nehmen, ist kein Raum mehr für einen Interessenausgleich. Die Einigungsstelle ist in diesem Fall für diesen Regelungsgegenstand offensichtlich unzuständig.
Ob eine Verlegung des Betriebs um „nur“ 500 m als so geringfügig zu bewerten ist, dass die Fiktion des § 111 Abs.1 Satz 3 BetrVG als widerlegt zu betrachten und das Vorliegen einer sozialplanpflichtigen Betriebsänderung abzulehnen wäre, ist im Streitfall nicht als so eindeutig zu bewerten, dass von einer offensichtlichen Unzuständigkeit der Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand Sozialplan ausgegangen werden kann.
Die Anschlussbeschwerde ist nach §§ 100 Abs. 2 Satz 3, 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 524 ZPO auch im Verfahren nach § 100 ArbGG statthaft.
Hintergrund:
Ein Unternehmen der Pharmabranche beschäftigte in seiner Zentrale rund 220 Arbeitnehmer. Die Geschäftsleitung informierte den dort bestehenden Betriebsrat im Dezember 2024 über den beabsichtigten Umzug der Unternehmenszentrale innerhalb derselben Stadt in ein ca. 500 Meter entferntes Gebäude. In der Folgezeit verhandelten die Parteien über einen Interessenausgleich und Sozialplan wegen des Umzugs. Am 01.07.2025 erklärte der Betriebsrat die Verhandlungen für gescheitert und rief die Einigungsstelle an. Der Umzug in das Gebäude wurde zwischenzeitlich durchgeführt und war Mitte Juli 2025 abgeschlossen. Der Antrag des Betriebsrats gemäß § 100 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) auf gerichtliche Einsetzung einer Einigungsstelle zu dem Regelungsgegenstand „Interessenausgleich und Sozialplan“ wegen des Umzugs hatte vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main nur teilweise Erfolg (Beschluss vom 14.08.2025, 10 BV 313/25). Das Arbeitsgericht setzte zwar eine Einigungsstelle ein, allerdings nur mit dem Regungsgegenstand „Sozialplan“. Denn da der Umzug bereits vollzogen war, war ein Interessenausgleich hier nicht mehr möglich. Dagegen legte der Arbeitgeber Beschwerde ein, denn er wollte gar keine Einigungsstelle. Der Betriebsrat legte Anschlussbeschwerde ein mit dem Ziel, dass die Einigungsstelle auch wegen eines Interessenausgleichs eingesetzt würde. Das Hessische Landesarbeitsgericht wies die Beschwerde und die Anschlussbeschwerde zurück.
Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 25.09.2025, 5 TaBV 96/25
Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsänderung
Handbuch Arbeitsrecht: Interessenausgleich
Handbuch Arbeitsrecht: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten
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