Update Arbeitsrecht 06|2025 vom 30.06.2025
Leitsatzreport
LAG Baden-Württemberg: Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung der Weiterbeschäftigung trotz nachgeschobener Kündigung
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.05.2025, 10 Sa 29/25
§ 62 Abs.1 Satz 3 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG); §§ 767, 769, 707 Abs.1, 769 Abs.1 Zivilprozessordnung (ZPO)§ 62 Abs.1 Satz 3 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG); §§ 767, 769, 707 Abs.1, 769 Abs.1 Zivilprozessordnung (ZPO)
Leitsätze des Gerichts:
1. Macht die Arbeitgeberin geltend, dass dem erstinstanzlich ausgeurteilten Weiterbeschäftigungsanspruch eine weitere, nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz ausgesprochene Kündigung entgegensteht, kann die Zwangsvollstreckung nur dann einstweilen eingestellt werden, wenn diese ihr einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde (im Anschluss an LAG München 05.03.2018 - 4 Sa 823/17 -).
2. Eine analoge Anwendung des § 769 ZPO scheidet ebenso aus wie eine teleologische Reduktion von § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG.
Hintergrund:
Hat der Arbeitnehmer einen Kündigungsschutzprozess in erster Instanz gewonnen und hatte (daher) auch ein Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung Erfolg, kann der Arbeitgeber Berufung einlegen und im Berufungsverfahren einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung des Weiterbeschäftigungstitels stellen. Das machen Arbeitgeber oft, wenn sie - nach dem erstinstanzlichen Urteil - eine weitere Kündigung ausgesprochen haben. Gemäß § 62 Abs.1 Satz 3 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) in Verb. mit § 707 Abs.1 und § 719 Abs.1 Zivilprozessordnung (ZPO) genügt eine Folgekündigung aber noch nicht für den Erfolg eines Antrags auf Einstellung der Zwangsvollstreckung im Berufungsverfahren. Vielmehr ist es zudem erforderlich, dass dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde (§ 62 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Diese gesetzliche Regelung halten einige Landesarbeitsgerichte (LAG) und juristische Autoren für zu weitgehend und wollen sie daher beschränken. Denn der Nachweis eines solchen Nachteils ist schwer zu führen, und außerdem in einer ähnlichen prozessualen Lage nicht erforderlich, nämlich dann, wenn der Arbeitgeber gegen die Verurteilung zur Weiterbeschäftigung eine sog. Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 Abs.1 ZPO eingereicht hat. In einem aktuellen Beschluss hat sich das LAG Baden-Württemberg der Meinung angeschlossen, dass es - entsprechend dem Wortlaut des § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG - auf einen nicht zu ersetzenden Nachteil ankommt. Da der Arbeitgeber, der die Berufung eingelegt hatte, im Streitfall aber nicht nachgewiesen hatte, dass ihm die Weiterbeschäftigung einen solchen Nachteil bringen würde, hat das LAG seinen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zurückgewiesen.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.05.2025, 10 Sa 29/25
Handbuch Arbeitsrecht: Beschäftigung, Beschäftigungsanspruch
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