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ARBEITSRECHT
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ENTSCHEIDUNGSREPORT FÜR DIE BETRIEBLICHE PRAXIS 02|2022

Update Arbeitsrecht 02|2022 vom 26.01.2022

Leitsatzreport

LAG Baden-Württemberg: Annahme des Antrags auf Aufhebungsvertrag nach Tod des Arbeitnehmers

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.2021, 2 Sa 11/21

§§ 153, 623 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Leitsätze des Gerichts:

1. Ein Aufhebungsvertrag, in dem sich der Arbeitnehmer zur Aufgabe des Arbeitsplatzes und der Arbeitgeber als Gegenleistung zur Zahlung einer Abfindung verpflichten, kommt ungeachtet des in der Vertragsabschlussphase eingetretenen Todes des Arbeitnehmers auch dann noch zustande, wenn der Arbeitgeber das Angebot des Arbeitnehmers vor dessen Tod bereits erhalten hat, es aber erst nach dem Tod des Arbeitnehmers annimmt. Das gilt auch dann, wenn nach dem Inhalt des Aufhebungsvertrags das Arbeitsverhältnis erst zu einem zukünftigen Zeitpunkt hätte enden sollen.

2. Allerdings verlieren die Erben des Arbeitnehmers infolge dessen Todes den Anspruch auf die vereinbarte Abfindung, weil der Arbeitnehmer bereits zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Aufhebungsvertrags die von ihm geschuldete Leistung (Aufgabe des Arbeitsplatzes) nicht mehr erbringen konnte und infolgedessen auch der Anspruch auf die Gegenleistung entfällt.

Hintergrund:

Gemäß § 153 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann ein Vertrag auch dann wirksam zustande kommen, wenn der Antragende vor der Annahme seines Angebots durch die Gegenpartei stirbt, es sei denn, dass ein anderer Wille des Antragenden anzunehmen ist. Im Streitfall hatte ein schwerkranker Arbeitnehmer über einen Anwalt mit seinem Arbeitgeber bzw. mit dessen Anwalt über einen Aufhebungsvertrag mit Abfindungszahlung verhandelt. Entsprechend den ausgehandelten Vereinbarungen übersandte der Anwalt des Arbeitnehmers dem Arbeitgeberanwalt am 16.01.2020 zwei vom Arbeitnehmer unterschriebene Ausfertigungen des Aufhebungsvertrags. Eine gute Woche später, am 25.01.2020, verstarb der Arbeitnehmer. Der Geschäftsführer des Arbeitgebers unterschrieb den Aufhebungsvertrag am 27.01.2020, der dem Anwalt des mittlerweile verstorbenen Arbeitnehmers am 31.01.2020 zuging. Die Witwe und testamentarische Erbin des Arbeitnehmers klagte auf Zahlung der im Aufhebungsvertrag vereinbarten Abfindung von 34.500,00 EUR brutto und hatte damit vor dem Arbeitsgericht Ulm Erfolg (Urteil vom 03.03.2021, 3 Ca 293/20). Dagegen gab das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg der Berufung des Arbeitgebers statt und wies die Klage ab. Da das LAG die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen hat, ist das Urteil noch nicht rechtskräftig.

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.2021, 2 Sa 11/21

 

Handbuch Arbeitsrecht: Abfindung

Handbuch Arbeitsrecht: Abfindungshöhe, Berechnung und Höhe der Abfindung

Handbuch Arbeitsrecht: Abwicklungsvertrag

Handbuch Arbeitsrecht: Aufhebungsvertrag

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