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ARBEITSRECHT
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ENTSCHEIDUNGSREPORT FÜR DIE BETRIEBLICHE PRAXIS 09|2024

Update Arbeitsrecht 09|2024 vom 30.09.2024

Leitsatzreport

Arbeitsgericht Bocholt: Fristlose Kündigung wegen unberechtigter Datenlöschung

Arbeitsgericht Bocholt, Urteil vom 24.07.2025, 1 Ca 459/25

§ 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); § 1 Abs.2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG)

Leitsatz der Redaktion:

Der Vorwurf einer unberechtigten Datenlöschung durch einen Arbeitnehmer ist im Kündigungsrechtsstreit nicht hinreichend belegt, wenn der Arbeitgeber nicht darlegt, wann eine Löschung in der EDV vorgenommen worden sein soll, wann und durch wen angeblich gelöschte Dateien zuletzt genutzt oder wahrgenommen sein sollen, wann eine etwaige Datensicherung zuletzt vorgenommen sein soll und ob und wie Datenzugriffe durch bestimmte Mitarbeiter, etwa durch mitarbeiterbezogene Passwörter, nachvollzogen werden können.

Hintergrund:

Der seit über sieben Jahren in einem Tierheim mit mehr als zehn Arbeitnehmern beschäftigte Leiter des Tierheims war von dem Arbeitgeber, dem Träger des Heims, Ende März 2025 außerordentlich fristlos und hilfsweise ordentlich aus verhaltensbedingten Gründen gekündigt worden, da der Arbeitgeber ihm vorwarf, Daten über die im Tierheim versorgten Katzen unberechtigterweise gelöscht zu haben. Angeblich soll der Heimleiter damit die Absicht verfolgt haben, die arbeitgeberseitig in Aussicht genommene Kündigung der Leiterin der Katzenabteilung zu erschweren und Missstände in dieser Abteilung zu vertuschen. Vor Ausspruch der Kündigung hatte der Arbeitgeber den Tierheimleiter zu dem Verdacht der Datenlöschung nicht angehört. Das Arbeitsgericht Bocholt gab der Kündigungsschutzklage des Tierheimleiters statt, da es den Vorwurf der Datenlöschung nicht als erwiesen ansah. Der Arbeitgeber konnte nämlich nicht nachweisen, wann welche Dateien gelöscht worden sein sollen und wer diese zuletzt verwendet haben soll. Außerdem verwendeten die Beschäftigten beim Zugriff auf die EDV dasselbe Passwort, so dass nicht nachvollzogen werden konnte, welcher Beschäftigte wann welche Dateien verwendet hatte. Ein wichtiger Grund für eine auf § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gestützte verhaltensbedingte Kündigung lag daher ebenso wenig vor wie ein Pflichtverstoß, der die ordentliche verhaltensbedingte Kündigung gemäß § 1 Abs.2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) sozial gerechtfertigt hätte. Da der Tierheimleiter vor Ausspruch der Kündigung nicht angehört worden war, konnte der Arbeitgeber die fristlose und die ordentliche Kündigung auch nicht auf einen dringenden Tatverdacht stützen. Die von dem Tierheimleiter ebenfalls erhobene Klage auf Zahlung von Überstunden hatte dagegen keinen Erfolg, da er die behaupteten Überstunden nicht ausreichend darlegen konnte.

Arbeitsgericht Bocholt, Urteil vom 24.07.2025, 1 Ca 459/25

 

Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Außerordentliche Kündigung

Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Fristlose Kündigung

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