Update Arbeitsrecht 05|2025 vom 31.05.2025
Entscheidungsbesprechungen
BAG: Grundsatz der Staatenimmunität bei Streit über Kündigung einer US-Konsulatsmitarbeiterin
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 03.04.2025, 2 AZR 72/24
Beruft sich ein ausländischer Staat auf „Gründe aus dem hoheitlichen Bereich“, ist die Prüfung der Wirksamkeit einer Kündigung nur insoweit den deutschen Gerichten entzogen, als diese das hoheitliche Handeln überprüfen müssten.
§ 20 Abs.2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG); Art.25 Grundgesetz (GG); §§ 1, 23 Kündigungsschutzgesetz (KSchG); § 168 SGB Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (IX); § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Rechtlicher Hintergrund
Gemäß § 20 Abs.2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) erstreckt sich die deutsche Gerichtsbarkeit nicht auf ausländische Staaten, soweit sie nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts, aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder sonstiger Rechtsvorschriften von ihr befreit sind.
Nach dem allgemeinen Völkergewohnheitsrecht, das gemäß Art.25 Grundgesetz (GG) als Bestandteil des Bundesrechts gilt, sind Staaten und die für sie handelnden Organe der Gerichtsbarkeit anderer Staaten nicht unterworfen, soweit ihre hoheitliche Tätigkeit betroffen ist.
Daher sind Kündigungsschutzklagen von Botschaftsangestellten ausländischer Staaten unzulässig, soweit die gekündigten Angestellten für den ausländischen Staat hoheitliche Tätigkeiten oder damit zusammenhängende Aufgaben wahrnehmen, z.B. bei der Erteilung von Pässen oder bei der Mitarbeit bei den diplomatischen und konsularischen Aufgaben des Botschafters.
Dagegen sind Kündigungsschutzklagen von Reinigungskräften oder Fahrern, die im Dienst ausländischer Staaten für deren Botschaften arbeiten, nicht von vornherein ausgeschlossen. Denn hierbei handelt es sich nicht um hoheitliche Tätigkeiten.
Fraglich ist, ob eine Kündigungsschutzklage bereits dann unzulässig ist, wenn sich ein ausländischer Staat zur Begründung der Kündigung auf den Entzug eines Sicherheitsstatus beruft und dazu pauschal vorträgt, dass dieser Status notwendige Voraussetzung für die Tätigkeit des gekündigten Arbeitnehmers sei.
Zu dieser Frage hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer aktuellen Entscheidung Stellung genommen: BAG, Urteil vom 03.04.2025, 2 AZR 72/24.
Sachverhalt
Eine seit 1999 bei den Vereinigten Staaten von Amerika beschäftigte Angestellte arbeitete im US-Generalkonsulat in Frankfurt am Main.
Sie war einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellte und wurde zuletzt im Bereich „Federal Benefits Unit“ eingesetzt. Die „Federal Benefits Units“ arbeiten in den US-Botschaften und US-Generalkonsulaten unter der Leitung des Außenministeriums und fungieren als Übersee-Vermittlungsstelle der US Social Security Administration.
In diesem Rahmen unterstützte und betreute die Angestellte Leistungsempfänger in Deutschland, der Schweiz, Liechtenstein und Österreich in Angelegenheiten der US-Sozialversicherungsdienste.
Mit Schreiben vom 24.08.2020 kündigten die Vereinigten Staaten das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.03.2021, wogegen die Angestellte binnen drei Wochen Klage einreichte, die den Vereinigten Staaten auf diplomatischem Weg am 13.12.2021 zugestellt wurden.
Die Angestellte meinte, dass die Kündigung wegen fehlender sozialer Rechtfertigung und auch mangels Zustimmung des Integrationsamts unwirksam sei.
Die Vereinigten Staaten beriefen sich darauf, dass die Klage nach dem Grundsatz der Staatenimmunität unzulässig sei. Denn die Angestellte habe hoheitliche Aufgaben ausgeübt.
Die Kündigung habe man erklärt, da der Klägerin die „Security Certification“ entzogen worden sei (was die Angestellte bestritt).
Ohne die Security Certification könne sie aber wegen bestehender Sicherheitsvorschriften im Generalkonsulat nicht beschäftigt werden. Auch die Überprüfung des Umstands und der Berechtigung des Entzugs der Security Certification sei der deutschen Gerichtsbarkeit entzogen.
Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 12.07.2022, 23 Ca 6694/20) und das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) sahen das auch so und wiesen die Klage als unzulässig ab (Hessisches LAG, Urteil vom 12.12.2023, 8 Sa 1277/22).
Entscheidung des BAG
Vor dem BAG hatte die Angestellte Erfolg. Das BAG hob das Urteil des LAG auf und verwies den Fall nach Frankfurt zurück.
Denn erstens hatte sich die Angestellte auf die fehlende Zustimmung des Integrationsamts berufen, d.h. auf einen (möglichen) Grund für die Unwirksamkeit der Kündigung, der gemäß § 168 SGB Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (IX) in Verb. mit § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unabhängig von dem - durch die Vereinigten Staaten behaupteten - Kündigungsgrund ist.
Darüber hinaus war im Streitfall auch eine Überprüfung der sozialen Rechtfertigung der Kündigung am Maßstab von § 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nicht von vornherein ausgeschlossen.
Denn die Angestellte hatte bestritten, dass ihr die Security Certification vor der Kündigung entzogen worden sein soll. Dies hätte das LAG aufklären müssen, so das BAG.
Mit einer solchen Sachverhaltsaufklärung wird nicht ein ausländischer Hoheitsakt inhaltlich überprüft, sondern nur, ob er überhaupt vorliegt.
Auch unter Beachtung des Grundsatzes der Staatenimmunität konnte hier von den Vereinigten Staaten die Darlegung verlangt werden, warum die Security Certification für die Ausübung der vertraglich geschuldeten Tätigkeit erforderlich ist, und ob sie nicht in zumutbarer Zeit wieder erworben werden kann.
Verlangt ein deutsches Gericht einem ausländischen Staat eine solche Darlegung ab, greift dies nicht in hoheitliche Belange des beklagten Staates ein, so das BAG. Ihm kann eine Erklärung dazu abverlangt werden, für welche Tätigkeiten die Security Certification nach seinen Maßgaben erforderlich ist und nach welchen Maßstäben sie (wieder-)erlangt werden kann.
Da das LAG bislang nicht geklärt hatte, ob die Klägerin - vor dem etwaigen Entzug der Security Certification - hoheitliche Tätigkeiten verrichtet hatte, musste das LAG den Fall erneut überprüfen.
Praxishinweis
Dem BAG ist zuzustimmen.
Die den Vereinigten Staaten abverlangte Erläuterung der Erteilung und des Entzugs der Security Certification gegenüber dem Gericht und der anderen Prozesspartei berührt zwar die Handhabung von Sicherheitsfragen durch die Vereinigten Staaten und damit hoheitliche Funktionen.
Andererseits war im Streitfall bislang noch nicht einmal aufgeklärt worden, ob die Security Certification der Klägerin überhaupt entzogen worden war (was diese bestritten hatte). Zumindest diese Frage hätten das Arbeitsgericht und das LAG klären müssen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 03.04.2025, 2 AZR 72/24
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 12.12.2023, 8 Sa 1277/22
Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung des Arbeitsvertrags (Überblick)
Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutz
Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen
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