UPDATE
ARBEITSRECHT
Ausgabe
ENTSCHEIDUNGSREPORT FÜR DIE BETRIEBLICHE PRAXIS 10|2025

Update Arbeitsrecht 10|2025 vom 31.10.2025

Leitsatzreport

LAG Hamburg: Kein Beweis des ersten Anscheins für Zugang bei Einwurfeinschreiben und Scannen eines Strichcodes bei Ablieferung

Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 14.07.2025, 4 SLa 26/24

§ 130 Abs.1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); § 167 Abs.2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)

Leitsätze des Gerichts:

Der Beweis des ersten Anscheins greift bei typischen Geschehensabläufen ein, also in Fällen, in denen ein bestimmter Sachverhalt feststeht, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder auf einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs hinweist (im Anschluss an BAG, Urteil vom 20. Juni 2024 - 2 AZR 213/23 -, Rn.13, juris; BGH, Urteil vom 12. Dezember 2023 - VI ZR 76/23 -, Rn.19, juris).
Sind auf der Reproduktion des Zustellbelegs bei einem Einwurf-Einschreiben die Art der Sendung (Einschreiben Einwurf), die Sendungsnummer, die Postleitzahl und der Zustellbezirk erfasst, stehen unter der Kategorie Empfangsberechtigter zum Ankreuzen die Möglichkeiten „Empf“, „EmpfBev“ und „And.EmpfBer“ zur Verfügung und steht hinter dem Titel Empfangsbestätigung der Text „Ich habe die o.g. Sendung dem Empfangsberechtigten übergeben, bzw. das Einschreiben Einwurf in die Empfangsvorrichtung des Empfängers eingelegt“, streitet bei Übersendung eines Schriftstücks per Einwurf-Einschreiben und gleichzeitiger Vorlage des Einlieferungsbelegs und der Reproduktion des Auslieferungsbelegs nicht der Beweis des ersten Anscheins für den Zugang dieses Schriftstücks bei dem Empfänger.

Hintergrund:

Gemäß § 130 Abs.1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wird eine (verkörperte) „Willenserklärung“, die einem anderen gegenüber in dessen Abwesenheit abgegeben wird (z.B. per Post oder Botendienst), in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. „Zugang“ bedeutet, dass die Erklärung, wie z.B. ein Kündigungsschreiben, in den Machtbereich des Empfängers gelangt (z.B. seinen Briefkasten) und er daher von ihr Kenntnis nehmen kann. Ob er das auch macht, ist rechtlich unerheblich. Bei einem mit der Post per Einschreiben / Rückschein versandten Brief ist ein „Zugang“ nur gegeben, wenn der Empfänger das Schreiben persönlich entgegennimmt oder von der Postaufbewahrungsstelle abholt, denn durch den Benachrichtigungszettel gelangt das Schreiben noch nicht in seinen Machtbereich. Im Streitfall ging es um ein vom Arbeitgeber per Einwurfeinschreiben versandtes Angebot zu einem Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) im Sinne von § 167 Abs.2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Von dem Zugang dieses Schreibens hing der Ausgang eines Kündigungsschutzverfahrens über eine krankheitsbedingte Kündigung ab. Das Arbeitsgericht Hamburg (Urteil vom 03.06.2024, 13 Ca 225/23) und das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg entschieden zugunsten des gekündigten Arbeitnehmers, da dem Arbeitgeber der Nachweis des Zugangs der Einladung zum BEM nicht gelungen war. Denn während in der Vergangenheit die Briefträger der Post bei Ablieferung eines Einwurf-Einschreibens vor dem Einwurf das „Peel-off-Label“ von dem Einschreibebrief abzogen und dieses Label auf den Auslieferungsbeleg klebten, verfuhr der Briefträger im Streitfall nach der aktuellen Praxis der Post. Dabei scannt der Postangestellte nur noch den Strichcode des auf dem Brief angebrachten Aufklebers. Das war dem LAG zu unsicher, um von einem Beweis des ersten Anscheins für die Auslieferung der BEM-Einladung in den Briefkasten des Arbeitnehmers auszugehen. Das LAG hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 14.07.2025, 4 SLa 26/24

Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:

Dr. Martin Hensche
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hensche@hensche.de
Christoph Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hildebrandt@hensche.de
Nina Wesemann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Kontakt:
040 / 69 20 68 04
wesemann@hensche.de

IMPRESSUM