Update Arbeitsrecht 12|2025 vom 31.12.2025
Leitsatzreport
LAG Hamm: Sozialauswahl und Sonderkündigungsschutz
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 18.09.2025, 5 SLa 120/25
§ 1 Abs.3 Kündigungsschutzgesetz (KSchG); §§ 75; 95 Abs.1; 102 Abs.6 Betriebsverfassungsgesetz; §§ 134, 612a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Leitsatz des Gerichts:
Die Vereinbarung eines Sonderkündigungsschutzes nur für die Beschäftigten, die sich mit einer Veränderung ihrer arbeitsvertraglichen Vereinbarungen einverstanden erklärt haben, steht einer Vergleichbarkeit der von einer Personalmaßnahme betroffenen Mitarbeiter mit den übrigen nach Tätigkeitsmerkmalen vergleichbaren Beschäftigten, die wegen der Verweigerung der Änderung keinen Sonderkündigungsschutz erhalten haben, nicht entgegen, wenn diese eine Maßregelung nach § 612a BGB darstellt (hier bejaht).
Hintergrund:
Geschäftsführung und Betriebsrat eines größeren Betriebs mit knapp 1.500 Arbeitnehmern einigten sich zum Zwecke der Vereinheitlichung der Arbeitszeiten der Belegschaft auf eine Betriebsvereinbarung, mit der die Mitbestimmung im Sinne des § 102 Abs.6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) erweitert werden sollte (BV zu § 102 BetrVG). Darin war u.a. festgehalten, dass das Unternehmen bis Mitte 2025 auf betriebsbedingte Kündigungen zugunsten von Arbeitnehmer verzichten wollte, falls diese einer für sie meist ungünstigen vertraglichen Arbeitszeitänderung zustimmen würden. Außerdem bestand die Möglichkeit für Unentschlossene, noch bis Ende 2024 einer Vertragsänderung zuzustimmen und den damit den Sonderkündigungsschutz zu erhalten. Ein 1963 geborener Arbeitnehmer, der seit September 1987 in dem Betrieb tätig war, akzeptierte die Vertragsänderung nicht und wurde unter Berufung auf betriebsbedingte Gründe gekündigt. Seine Kündigungsschutzklage hatte vor dem Arbeitsgericht Bielefeld (Urteil vom 14.01.2025, 2 Ca 1742/24) und vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm Erfolg. Das Unternehmen hatte zwar behauptet, es sei ein Arbeitsplatz weggefallen, doch ergab sich aus einer Anlage zu der BV zu § 102 BetrVG, dass Arbeitnehmer, die einer Vertragsänderung nachträglich zugestimmt hatten, dies mit der Wirkung tun konnten, dass eine bereits erklärte (betriebsbedingte) Kündigung unwirksam sein sollte. Darin sah das LAG die Selbstwiderlegung der vom Arbeitgeber aufgestellten Behauptung, dass die Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger entfallen war. Außerdem war die Sozialauswahl gesetzeswidrig und daher fehlerhaft. Der in der BV zu § 102 BetrVG vereinbarte Sonderkündigungsschutz war unwirksam und die BV insoweit nichtig gemäß § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Der Sonderkündigungsschutz durfte nicht davon abhängen, dass Arbeitnehmer auf rechtliche Ansprüche verzichten bzw. zu einer Vertragsänderung bereit wären. Dies verstieß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75 BetrVG) und gegen das in § 612a BGB enthaltene Maßregelungsverbot.
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 18.09.2025, 5 SLa 120/25
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