Update Arbeitsrecht 06|2025 vom 30.06.2025
Leitsatzreport
LAG Hamm: Textbausteine genügen nicht für dienstliche Beurteilungen
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 18.02.2025, 6 SLa 685/24
Art.19 Abs.4; 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG)
Leitsätze des Gerichts:
1. Wenn die in einer dienstlichen Beurteilung enthaltenen Einzelbewertungen (nach Maßgabe anzuwendender Beurteilungsrichtlinien im Einklang mit Art.33 Abs. 2 GG sowie Art.19 Abs.4 GG) in Zahlen ausgedrückt werden, ist im Sinne einer nachvollziehbaren Darstellung kenntlich zu machen, worüber und nach welchen Maßstäben geurteilt wurde. Hierzu bedarf es textlicher Definitionen der jeweiligen Einzelkriterien, die mittels so genannter Ankertexte in Beurteilungsrichtlinien vorgegeben sein können.
Die gänzlich unveränderte, nicht auf den betreffenden Fall zugeschnittene Übernahme musterhafter Ankertexte in eine dienstliche Beurteilung ist nicht ausreichend, weil auf diese Weise nicht erkennbar wird, welche konkreten Erwägungen der Bewertung zugrunde gelegt wurden.
2. Eine nachträgliche Plausibilisierung/Konkretisierung der in einer dienstlichen Beurteilung enthaltenen Einzelbewertungen setzt schon begrifflich das Vorhandensein einer nachvollziehbaren Darstellung unter Verwendung textlicher Definitionen voraus.
Die erstmalige textliche Begründung in Zahlen ausgedrückter Einzelbewertungen durch prozessuales Vorbringen ist unzulässig, da sie das Gericht nicht in die Lage versetzt, einen bereits durchgeführten Beurteilungsprozess zu kontrollieren, sondern diesen in das gerichtliche Verfahren verlagert.
Hintergrund:
Eine fachlich qualifizierte Lehrerin bewarb sich auf eine vom Land Nordrhein-Westfalen ausgeschriebene Stelle einer „Studiendirektorin als Fachleiterin zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben am Berufskolleg Hattingen“. Ihre Bewerbung hatte keinen Erfolg, da eine schriftliche dienstliche Beurteilung durch den zuständigen Leitenden Regierungsschuldirektor eher mäßig ausgefallen war, so dass eine Mitwerberin erfolgreich war. Der Regierungsschuldirektor hatte bei seiner Beurteilung allgemein vorgegebene Beurteilungsmerkmale wie z.B. „Unterricht oder Ausbildung“, „Zusammenarbeit“ und „Soziale Kompetenz“ verwendet und zu diesen Themen jeweils eine Punktzahl in seiner Beurteilung vermerkt. Die Addition der Punkte führte zu einer Gesamtpunktzahl von 41. Die Beurteilung der erfolgreichen Mitbewerberin ergab ein etwas niedrigere Gesamtpunktzahl von 40 Punkten, doch hieß es in dem sie betreffenden „Gesamturteil“, dass sie eine Leistung und Befähigung gezeigt habe, die die Anforderungen in besonderem Maße überträfen und mit fünf Punkten bewertet würden. Die im Bewerbungsverfahren unterlegene Bewerberin erhob Konkurrentenklage mit dem Ziel, das Land zu verurteilen, die Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung der Auffassung des Gerichts neu zu treffen. Das Arbeitsgericht Hagen wies die Klage ab (Urteil vom 11.06.2024, 5 Ca 882/23), während das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm ihr stattgab. Das LAG meinte, dass die dienstliche Beurteilung aus formalen Gründen nicht in Ordnung war. Denn die textmäßige Erläuterung bzw. Definition der vergebenen Punkte („Ankertexte“) waren im Streitfall bei der Beurteilung der Klägerin nicht individuell angepasst worden, so dass sie im Streitfall entweder nicht oder nicht in nachvollziehbarer Weise verwendet wurden. Damit beruhte der Bewertungsvorgang letztlich auf nicht nachvollziehbaren Erwägungen.
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 18.02.2025, 6 SLa 685/24
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