Update Arbeitsrecht 01|2024 vom 10.01.2024
Entscheidungsbesprechungen
EuGH: Urlaub ist auch während einer Corona-Quarantäne möglich
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 14.12.2023, C-206/22
Das Europarecht steht den deutschen urlaubsrechtlichen Rechtsprechung zu § 9 BUrlG nicht entgegen, der zufolge gewährter Urlaub, der durch eine Quarantäne-Anordnung beeinträchtigt wird, vom Arbeitgeber nicht nachzugwähren ist.
Art.7 Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 (Richtlinie 2003/88/EG); Art.31 Abs.2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC); § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG); § 28 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Rechtlicher Hintergrund
Während einer Krankheit kann man nicht Urlaub machen, d.h. man kann sich nicht erholen. Daher schreibt § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) für den Fall einer Erkrankung während des Urlaubs vor, dass die durch ein ärztliches Attest nachgewiesenen Tage einer Arbeitsunfähigkeit auf den Urlaub nicht angerechnet werden.
Bislang nicht verbindlich entschieden ist die Streitfrage, ob diese Regelung auch für den Fall gilt, dass sich ein Arbeitnehmer, ohne an Corona erkrankt zu sein, aufgrund einer behördlichen Anordnung für eine bestimmte Zeit in häuslicher Quarantäne aufhalten muss.
Grundlage solcher Quarantäneanordnungen waren während der Corona-Pandemie Infektionsrisiken, z.B. aufgrund einer positiven Testung auf Corona oder aufgrund des Umgangs mit infizierten Personen.
Die überwiegende arbeitsgerichtliche Rechtsprechung lehnt eine Anwendung von § 9 BurlG auf Quarantäne-Fälle ab.
Denn aufgrund der speziellen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Urlaubs-Nachgewährung in § 9 BUrlG (Krankheit, ärztliches Attest) sprechen die besseren Gründe dafür, dass diese Vorschrift nicht für alle Fälle einer verdorbenen Urlaubsfreude einen Nachgewährungsanspruch vorsieht.
Abweichend von dieser herrschenden Meinung hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm Anfang 2022 einen Quarantäne-Fall zugunsten des Arbeitnehmers entschieden (LAG Hamm, Urteil vom 27.01.2022, 5 Sa 1030/21, s. dazu Update Arbeitsrecht 05|2022).
Das mit diesem Fall befasste Bundesarbeitsgericht (BAG) setzte das Verfahren aus und legte den Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor (BAG, Beschluss vom 16.08.2022, 9 AZR 76/22 (A), s. dazu Update Arbeitsrecht 17|2022).
Denn hinter dem gesetzlichen Urlaubsanspruch gemäß §§ 1, 3 BUrlG stehen Art.7 Richtlinie 2003/88/EG (Arbeitszeitrichtlinie) und Art.31 Abs.2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), die einen Urlaubsanspruch auf europarechtlicher Ebene gewähren.
Daher fragte das BAG den EuGH, ob es mit Art.7 Richtlinie 2003/88/EG und mit Art.31 Abs.2 GRC zu vereinbaren ist, wenn beantragter und gewährter Urlaub, der sich mit einer späteren Quarantäne überschneidet, nach deutschem Recht nicht nachgewährt wird (falls der beurlaubte Arbeitnehmer nicht zugleich krank war).
Unabhängig von der EuGH-Vorlage des BAG hatte sich auch Arbeitsgericht Ludwigshafen bereits ein halbes Jahr zuvor mit derselben Frage an den EuGH gewandt (Beschluss vom 14.02.2022, 5 Ca 216/21). Über die Anfrage des Arbeitsgerichts Ludwigshafen hat der Gerichtshof vor kurzem entschieden: EuGH, Urteil vom 14.12.2023, C-206/22.
Sachverhalt
Ein Sparkassenangestellter hatte für die Zeit vom 03.12.2020 (Mittwoch) bis zum 11.12.2020 (Freitag) Urlaub beantragt, der ihm daraufhin gewährt wurde.
Einen Tag vor dem Beginn des Urlaubs, am 02.12.2020, ordnete die Kreisverwaltung Germersheim gegenüber dem Angestellten gemäß § 28 Infektionsschutzgesetz (IfSG) für die Zeit vom 02.12.2020 bis zum 11.12.2020 eine häusliche Quarantäne an, da er mit einer Person Kontakt gehabt hatte, die mit dem Virus SARS-CoV‑2 infiziert war.
Die häusliche Quarantäne musste der Angestellte im Bereich seines Schlafzimmers und des Badezimmers im eigenen Haus verbringen, um die Ansteckung weiterer Personen seines Haushaltes zu vermeiden.
Der Angestellte verlangte mit Schreiben vom 04.03.2021 die Gutschrift des Erholungsurlaubes während der Quarantänezeit. Die Sparkasse lehnte dies ab. Daraufhin verfolgte der Angestellte dieses Ziel durch Klage vor dem Arbeitsgericht Ludwigshafen weiter.
Auf der Grundlage des deutschen Urlaubsrechts würde das Arbeitsgericht Ludwigshafen die Klage abweisen, hatte allerdings Zweifel daran, ob diese deutsche Rechtslage mit dem Europarecht vereinbar ist.
Entscheidung des EuGH
Der EuGH entschied den Fall zugunsten der vorherrschenden urlaubsrechtlichen Rechtsprechung und damit zugunsten der Sparkasse.
Denn ein Arbeitnehmer, der eine Quarantäne-Anordnung befolgen muss, aber nicht erkrankt ist, befindet sich in einer anderen Lage als ein erkrankter Arbeitnehmer, der unter krankheitsbedingten physischen oder psychischen Beschwerden leidet (EuGH, Urteil, Rn.42).
Daher sind der Zweck einer Quarantäne und der Zweck einer krankheitsbedingten Abwesenheit von der Arbeit („Krankheitsurlaub“) nicht identisch, so der EuGH (Urteil, Rn.43). Demzufolge steht ein Quarantänezeitraum als solcher der Verwirklichung des Zwecks des Jahresurlaubs nicht entgegen.
Denn der Urlaubszweck besteht darin, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zu erholen und über einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit zu verfügen. Dieser Zweck wird durch eine Quarantäne nicht immer und vollständig vereitelt (EuGH, Urteil, Rn.44).
Praxishinweis
Das Europarecht steht den deutschen urlaubsrechtlichen Regelungen, d.h. § 9 BUrlG und der dazu ergangenen vorherrschenden Rechtsprechung, nicht entgegen. Danach muss gewährter Urlaub, der durch eine Quarantäne-Anordnung beeinträchtigt wird, vom Arbeitgeber nicht nachgewährt werden.
Mit diesem EuGH-Urteil ist die Streitfrage der Anwendbarkeit von § 9 BUrlG auf Quarantänefälle im Ergebnis im Sinne der herrschenden Meinung geklärt.
Denn wenn das Europarecht nicht dazu zwingt, § 9 BUrlG über seinen Wortlaut und seinen Zweck hinaus auch auf Quarantäne-Fälle anzuwenden, bleibt es dabei, dass Quarantäne-Anordnungen in den Risikobereich des Arbeitnehmers fallen.
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 14.12.2023, C-206/22
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 16.08.2022, 9 AZR 76/22 (A) (Pressemeldung des Gerichts)
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 16.08.2022, 9 AZR 76/22 (A)
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 27.01.2022, 5 Sa 1030/21
Handbuch Arbeitsrecht: Krankheit
Handbuch Arbeitsrecht: Urlaub, Urlaubsanspruch
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