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Urlaub und Krankheit
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu der Frage, welche Auswirkungen eine lange Erkrankung auf Ihren Urlaubsanspruch hat, d.h. unter welchen Umständen Sie für vergangene Jahre einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit Resturlaub in Natur bzw. Urlaubsabgeltung verlangen können. Hier können Sie auch nachlesen, in welchem Umfang Urlaubsansprüche gesichert sind, die über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehen.
Außerdem finden Sie Hinweise dazu, ob nur Arbeitnehmer oder auch Beamte und Dienstordnungsangestellte vor dem krankheitsbedingten Verlust von Urlaubsansprüchen geschützt sind und was man als Betroffener tun muss, um einen Anspruchsverlust bei Genesung sowie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu verhindern.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
- Haben Sie auch dann Anspruch auf Urlaub, wenn Sie das ganze Jahr über krank waren?
- Wird der Urlaub im Falle einer Erkrankung nur auf das nächste Kalenderjahr übertragen oder länger gesichert?
- Wie hat sich die BAG-Rechtsprechung zum Thema Urlaub und Krankheit im Laufe der Jahre geändert?
- Welche Verbesserungen hat das Schultz-Hoff-Urteil des EuGH für Arbeitnehmer gebracht?
- Wie ist das Schultz-Hoff-Urteil begründet?
- Kann es nach Ansicht des EuGH gar keine zeitliche Grenze für das Ansammeln von Urlaubsansprüchen geben?
- Besteht nach deutschem Recht eine zeitliche Grenze für das Ansammeln von Urlaubsansprüchen?
- Welche zeitliche Grenze setzt das BAG dem Ansammeln von Urlaubsansprüchen?
- Erwirbt der Arbeitnehmer Urlaubsansprüche auch für solche Krankheitszeiten, während der das Arbeitsverhältnis ruht?
- Betrifft die Sicherung von Urlaubsansprüchen bei langer Krankheit auch den Zusatzurlaub für Schwerbehinderte?
- Gilt die Sicherung von Urlaubsansprüchen bei langer Krankheit auch für den tarifvertraglichen Mehrurlaub?
- Gilt die Sicherung von Urlaubsansprüchen bei langer Krankheit auch für einen arbeitsvertraglichen Mehrurlaub?
- Können langzeitig erkrankte Arbeitnehmer neben Urlaubsansprüchen für die vergangenen Jahre auch Urlaubsgeld verlangen?
- Können auch Beamte und Dienstordnungsangestellte Urlaubsabgeltung verlangen, wenn sie nach langer Krankheit aus dem Dienst ausscheiden?
- Was passiert mit Ansprüchen auf Urlaub und Urlaubsabgeltung nach langer Krankheit im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers?
- Worauf müssen Sie achten, wenn Sie nach langer Krankheit wieder gesund sind und Urlaub nehmen möchten?
- Krankheit, Urlaubsabgeltung und Ausschlussfristen: Worauf müssen Sie bei der Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses achten?
- Welche Auswirkungen hat das Schultz-Hoff-Urteil auf krankheitsbedingte Kündigungen und auf Verhandlungen über eine Abfindung?
- Wie hat sich die Rechtsprechung zum Thema Urlaub bei langer Krankheit seit dem Schultz-Hoff-Urteil des EuGH entwickelt?
- Wo finden Sie mehr zum Thema Urlaub und Krankheit?
- Was können wir für Sie tun?
Haben Sie auch dann Anspruch auf Urlaub, wenn Sie das ganze Jahr über krank waren?
Ja, denn nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hängt die Entstehung des Urlaubsanspruchs nicht davon ab, dass der Arbeitnehmer in dem Kalenderjahr, für das er Urlaub beanspruchen kann, gearbeitet hat.
Soll heißen: Auch dann, wenn Sie als Arbeitnehmer das ganze Kalender- bzw. Urlaubsjahr hinweg ohne Unterbrechung arbeitsunfähig erkrankt waren, haben Sie Anspruch auf Gewährung von Urlaub.
Den Urlaub können Sie allerdings krankheitsbedingt vorerst nicht geltend machen, d.h. eine Erteilung von Urlaub ist rechtlich nicht möglich, solange Sie krank sind.
Wird der Urlaub im Falle einer Erkrankung nur auf das nächste Kalenderjahr übertragen oder länger gesichert?
Der infolge einer Erkrankung nicht genommene Urlaub wird für eine längere Zeit gesichert, d.h. er wird nicht nur gemäß § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) auf die ersten drei Monate des Folgejahres übertragen. Die ersten drei Sätze dieser Vorschrift lautet:
"Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden."
Eine Übertragung von Urlaub gemäß dieser Vorschrift würde bedeuten, dass der Arbeitnehmer seinen auf das nächste Kalenderjahr übertragenen Urlaub spätestens bis zum 31. März dieses (nächsten) Kalenderjahres nehmen müsste. Ein solcher Zwang besteht aber gerade nicht.
BEISPIEL: Der Arbeitnehmer ist das ganze Jahr 2017 über arbeitsunfähig erkrankt und erhält seit Mitte Februar 2017 Krankengeld. An Urlaub ist daher nicht zu denken. Anfang August 2018 ist er wieder gesund und erscheint wieder bei der Arbeit. Dann stehen ihm der gesamte Urlaub für 2017 und der gesamte Urlaub für 2018 zu, d.h. hat einen Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub für zwei Kalenderjahr bzw. von (2 x 4 =) acht Wochen.
Wie hat sich die BAG-Rechtsprechung zum Thema Urlaub und Krankheit im Laufe der Jahre geändert?
In den 70er Jahren war das Bundesarbeitsgericht (BAG) der Meinung, dass Urlaub, der infolge einer längeren Krankheit bis zum Jahresende nicht genommen werden kann, ohne die Beschränkung auf die Dreimonatsfrist des § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG auf das nächste Kalenderjahr übergeht (BAG, Urteil vom 13.11.1969, 5 AZR 82/69, Leitsatz 3.). Der übertragene Urlaubsanspruch ging daher nicht zum 31. März des Folgejahres unter, wenn er bis dahin nicht genommen werden konnte.
Anfang der 80er Jahre änderte das BAG seine Rechtsprechung und vertrat seitdem die Ansicht, dass die krankheitsbedingte Unmöglichkeit der Urlaubsgewährung „in § 7 Abs.3 BUrlG mitgeregelt“ worden sei (BAG, Urteil vom 13.05.1982, 6 AZR 360/80). Bei langer Krankheit ging der Vorjahresurlaub damit spätestens mit dem Ende des ersten Quartals unter.
Nach dieser Sichtweise wurde der krankheitsbedingt nicht genommene Urlaub zwar gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG auf das nächste Kalenderjahr übertragen. Das war für den Arbeitnehmer aber keine effektive Absicherung seines Urlaubsanspruchs bei längerer Krankheit. Denn Übertragung auf das nächste Kalenderjahr heißt, dass der übertragene Urlaub „in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden“ muss. Danach ist Schluss, d.h. der Urlaub verfällt.
BEISPIEL: Der Arbeitnehmer ist während des ganzen Jahr 2017 arbeitsunfähig erkrankt und erhält seit Mitte Februar 2017 Krankengeld. Urlaub kann er daher nicht machen. Erst Anfang August 2018 ist er wieder gesund und kann wieder arbeiten. Nach der seit Anfang der 80er Jahre "geltenden" Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 13.05.1982, 6 AZR 360/80) würde er seinen Urlaub für 2017 mit dem Ablauf des 31. März 2018 verlieren. Nach Wiederaufnahme der Arbeit im August 2018 hätte er also nach der seit Anfang der 80er Jahre bestehenden BAG-Rechtsprechung nur noch seinen Urlaub für 2018 (vier Wochen), d.h. die vier Wochen für das Vorjahr wären verloren.
Und schlimmer noch: Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses konnte der Arbeitnehmer nach dieser Rechtsprechung Urlaubsabgeltung für die aus dem Vorjahr stammenden und noch nicht verfallenen Resturlaubsansprüche nur dann verlangen, wenn er zum Ausscheidenszeitpunkt wieder gesund war.
Die Begründung des BAG lautete, dass der Abgeltungsanspruch an die Stelle des Urlaubsanspruchs tritt, d.h. dessen „Surrogat“ ist. Wenn aber der Arbeitnehmer im Ausscheidenszeitpunkt nicht wieder arbeitsfähig ist, kann man auch keinen Urlaub in Natur nehmen - und hat daher auch keinen Anspruch auf dessen Surrogat, d.h. auf die Urlaubsabgeltung.
BEISPIEL: Der Arbeitnehmer ist das ganze Jahr 2017 über arbeitsunfähig erkrankt, erhält seit Mitte Februar 2017 Krankengeld und kann keinen Urlaub nehmen. Zum 31. Mai 2018 wird das Arbeitsverhältnis beendet, der Arbeitnehmer ist immer noch krank. Nach der seit Anfang der 80er Jahre bestehenden BAG-Rechtsprechung hätte er seinen Urlaub für 2017 mit dem Ablauf des 31. März 2018 verloren, so dass für 2017 hier auch keine Urlaubsabgeltung zu zahlen wäre. Und auch den anteiligen Resturlaub für 2018 (immerhin 5/12 des Jahresurlaubs) hätte der Arbeitgeber nicht abgelten müssen, da der Arbeitnehmer Ende Mai 2011 immer noch krank war.
All das ist seit Januar 2009 Schnee von gestern, d.h. all das gilt nicht mehr. Der Grund dafür ist das Schultz-Hoff-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), d.h. das Urteil vom 20.01.2009, C-350/06 (Schultz-Hoff gg. Deutsche Rentenversicherung Bund).
Welche Verbesserungen hat das Schultz-Hoff-Urteil des EuGH für Arbeitnehmer gebracht?
Infolge des Schultz-Hoff-Urteils können langfristig erkrankte Arbeitnehmer ihren aus den vergangenen Jahren stammenden, während der Krankheitszeiten nicht genommenen Urlaub im Falle Genesung als Resturlaub verlangen. Dieses Recht hatten sie nach dem Schultz-Hoff-Urteil zunächst unbegrenzt, doch hat der EuGH dieses Urteil später wieder eingeschränkt, nämlich durch Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 (KHS gg. Schulte).
Eine weitere wesentliche Folge des Schultz-Hoff-Urteils besteht darin, dass Arbeitnehmer, die nach langjähriger Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, eine Urlaubsabgeltung für die gesamte Zeit der krankheitsbedingten Abwesenheit verlangen können, d.h. genauer gesagt für die Zeiten, für die sie einen Urlaubsanspruch erworben haben, den sie aber infolge der Krankheit nicht in Natur nehmen konnten.
BEISPIEL: Der Arbeitnehmer ist das ganze Jahr 2017 über arbeitsunfähig erkrankt, erhält seit Mitte Februar 2017 Krankengeld und kann keinen Urlaub nehmen. Zum 31.07.2018 wird das Arbeitsverhältnis beendet, der Arbeitnehmer ist immer noch krank. Infolge des Schultz-Hoff-Urteils kann der Arbeitnehmer trotz seiner fortbestehenden Krankheit zum Ausscheidenszeitpunkt Urlaubsabgeltung für volle zwei Jahre verlangen, d.h. für acht Wochen Mindesturlaub nach dem BUrlG. Denn der Urlaub für 2017 ist nicht zum 31.03.2018 verfallen, und für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung spielt es auch keine Rolle, dass der Arbeitnehmer am 31.07.2018 krank war und daher den Urlaub in Natur nicht hätte nehmen können.
Wie ist das Schultz-Hoff-Urteil begründet?
Der EuGH hat die bisherige BAG-Rechtsprechung zum Thema Urlaub und Krankheit mit dem Schultz-Hoff-Urteil gekippt, weil sie europarechtswidrig war.
Denn Art.7 der Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Richtlinie 2003/88/EG) schreibt für alle Arbeitnehmer einen vierwöchigen Mindesturlaubsanspruch vor, und zwar ohne Einschränkungen.
Dieser europarechtlich vorgesehene Mindesturlaubsanspruch würde, so der EuGH, nicht respektiert bzw. konsequent umgesetzt, wenn dauernd erkrankte Arbeitnehmer nach nationalen Rechtsvorschriften ihren Urlaubsanspruch verlieren würden.
Kann es nach Ansicht des EuGH gar keine zeitliche Grenze für das Ansammeln von Urlaubsansprüchen geben?
Des einen Freud, des andern Leid: Die finanziellen Wohltaten des Schultz-Hoff-Urteils treffen Arbeitgeber hart, vor allem kleinere Arbeitgeber. Sie müssen einem über Jahre hinweg erkrankten Arbeitnehmer bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses auf einen Schlag Urlaubsabgeltung im Umfang von mehreren Monatsgehältern zahlen. Daher wenden Arbeitgeber gegen das Schultz-Hoff-Urteil ein, dass es sie wirtschaftlich zu sehr belaste.
Der EuGH hat sich diese Kritik zu Herzen genommen. Die schon mehrfach mit dem Urlaubsrecht befasste Generalanwältin beim EuGH Verica Trstenjak hat in ihren Schlussanträgen vom 07.07.2011 in dem Rechtsstreit KHS gg. Schulte (Rs. C-214/10) klargestellt, dass das Europarecht keine zeitlich unbeschränkte Aufrechterhaltung von Urlaubsansprüchen zugunsten langfristig erkrankter Arbeitnehmer verlangt. Vielmehr könnten die EU-Staaten, so die Generalanwältin, den Übertragungszeitraum letztlich begrenzen, z.B. auf 18 Monate nach Ablauf des Jahres, für den der Urlaub beansprucht werden kann (wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell 11/164 Urlaub nach Krankheit).
Diesem Vorschlag ist der EuGH Ende 2011 gefolgt, nämlich mit seinem Urteil vom 22.11.2011, C-214/10, KHS gg. Schulte (wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell 11/234 Urlaub und Krankheit: Krankheitsbedingt nicht genommener Urlaub kann nach 15 Monaten verfallen). Aus dem EuGH-Urteil in Sachen KHS gg. Schulte folgt für das deutsche Arbeitsrecht, dass Tarifverträge Übertragungsregelungen für den Urlaub bei langer Krankheit vorsehen können, die zu einem Verfall der Urlaubsansprüche nach 15 Monaten führen, gerechnet ab dem Ende des Urlaubsjahres bzw. des Kalenderjahres, für den der Urlaub verlangt werden kann.
BEISPIEL: Ein Arbeitnehmer ist von Anfang 2016 bis Ende Oktober 2018 arbeitsunfähig erkrankt und beendet sein Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag zum 31.10.2018. Das Thema Urlaub ist im Aufhebungsvertrag nicht geregelt. Es gibt aber eine Vorschrift in einem Tarifvertrag, der auf das Arbeitsverhältnis anwendbar ist, und danach verfällt der wegen Krankheit nicht genommene Urlaub zum 31. März des übernächsten Kalenderjahres.
Eine solche tarifvertragliche Übertragungsgrenze von 15 Monaten ist europarechtlich in Ordnung, so der EuGH in seinem KHS-Urteil vom 22.11.2011. Infolgedessen kann der Arbeitnehmer hier im Beispielsfall Ende Oktober 2018 keine Urlaubsabgeltung mehr für 2016 verlangen, da dieser Anspruch am 31. März 2018 untergegangen ist.
Mit seinem Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 (KHS gg. Schulte) hat der EuGH eine Kursänderung gegenüber dem Schultz-Hoff-Urteil vollzogen. Denn das Schultz-Hoff-Urteil enthält keine derartige zeitliche Begrenzung des Urlaubsschutzes bei langer Krankheit.
Besteht nach deutschem Recht eine zeitliche Grenze für das Ansammeln von Urlaubsansprüchen?
Das BAG konnte die Kursänderung des EuGH infolge des Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 (KHS gg. Schulte) nur mit erheblichen argumentativen "Klimmzügen" umsetzen, da das deutsche Urlaubsrecht bzw. das BUrlG eine derartige zeitlich Begrenzung nicht enthält.
Im Rahmen des BUrlG stellt sich nur die Frage, ob man eine Krankheit als einen in der Person des Arbeitnehmers liegenden Übertragungsgrund gemäß § 7 Abs.3 Satz 2 BUrlG ansieht oder eben nicht. Macht man das nicht, bleibt der Resturlaub aus dem Krankheitsjahr über den 31. März des Folgejahres hinaus aufrecht erhalten, und ein anderes „Verfallsdatum“ ist dem BUrlG nicht zu entnehmen.
Außerdem hatte das BAG wenige Monate nach dem Schultz-Hoff-Urteil klargestellt, dass Krankheit aufgrund des Schultz-Hoff-Urteils kein persönlicher Übertragungsgrund mehr ist (BAG, Urteil vom 24.03.2009, 9 AZR 983/07 - wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell 09/057: Auslegung des Bundesurlaubsgesetzes entsprechend dem Schultz-Hoff-Urteil des EuGH).
Welche zeitliche Grenze setzt das BAG dem Ansammeln von Urlaubsansprüchen?
Trotz der oben erwähnten Vorgeschichte hat das BAG am 07.08.2012 entschieden (BAG, Urteil vom 07.08.2012, 9 AZR 353/10), dass § 7 Abs.3 Satz 3 BUrlG, dem zufolge bei einer Übertragung der Urlaub im ersten Quartal des Folgejahres genommen werden muss, "unionsrechtskonform auszulegen" ist. Bei diesem Urteil hat sich das BAG ausdrücklich auf das EuGH-Urteil vom 22.11.2011 in Sachen KHS (C-214/10) berufen.
Das bedeutet im Klartext nach der aktuellen Rechtsprechung des BAG:
Der Urlaubsanspruch verfällt bei langer Krankheit generell 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres, d.h. auch ohne arifvertragliche Regelung.
BEISPIEL: Ein Arbeitnehmer ist von Anfang 2014 bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses am 31.03.2018 arbeitsunfähig krank. Bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses verlangt er Abgeltung seines gesetzlichen Mindesturlaubs von 20 Tagen pro Jahr für vier Jahre (2014 bis 2017) und weitere drei Monate (Januar bis März 2018), d.h. für insgesamt 85 Urlaubstage. So viel Urlaubsabgeltung steht ihm aber nicht zu. Denn der Urlaub für 2014 ist am 31.03.2016 verfallen, der Urlaub für 2015 am 31.03.2017 und der Urlaub für 2016 am 31.03.2018. Demnach kann er bei seinem Ausscheiden Urlaubsabgeltung nur für 2017 und anteilig für die ersten drei Monate aus 2018 verlangen, d.h. nur für 25 Tage.
Nach der aktuellen Rechtsprechung des BAG gibt es daher eine allgemeine zeitliche Begrenzung für die Aufrechterhaltung von Urlaubsansprüchen vergangener Jahre, die der Arbeitnehmer aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit angesammelt hat.
Ob in Tarifverträgen solche Zeitgrenzen enthalten sind oder nicht, spielt dabei keine im Prinzip Rolle. Nur dann, wenn in einem Tarifverträge eine längere Übertragungszeit als 15 Monate für den Fall einer langen Krankheit vorgesehen ist, kommt es auf den Tarifvertrag an. Denn dann ist er im Vergleich zum Gesetz für den Arbeitnehmer günstiger, und diese günstigere Regelung ist dann maßgeblich.
Erwirbt der Arbeitnehmer Urlaubsansprüche auch für solche Krankheitszeiten, während der das Arbeitsverhältnis ruht?
Wer lange Jahre infolge einer Erkrankung nicht arbeitet, erhält in aller Regel Lohnersatzleistungen, d.h. er bezieht Krankengeld, Verletztengeld, eine Erwerbsminderungsrente oder vielleicht sogar Arbeitslosengeld I. Während dieser Zeiten schuldet der Arbeitgeber keinen Lohn und der Arbeitnehmer muss nicht arbeiten, d.h. das Arbeitsverhältnis „ruht“. Aber kann man aus einem solchen „Ruhen“ des Arbeitsverhältnisses, d.h. der vorübergehenden Aufhebung der Hauptleistungspflichten (Lohnzahlung, Arbeitsleistung) den Schluss ziehen, dass der Arbeitnehmer keine Urlaubsansprüche erwerben könnte?
Diese Auffassung haben einige Landesarbeitsgerichte (LAG) vertreten und damit im Ergebnis offen Front gegen die Schultz-Hoff-Entscheidung gemacht. Denn der EuGH fordert ja gerade, dass ein krankheitsbedingter Verlust von Urlaubsansprüchen nicht eintreten darf, d.h. es soll eine urlaubsrechtliche Schlechterstellung von erkrankten Arbeitnehmern gegenüber gesunden Arbeitnehmern vermieden werden. Eben diese, europarechtlich verbotene Schlechterstellung beim Thema Urlaub würde aber eintreten, würde man langjährig erkrankten Arbeitnehmern Urlaubsansprüche mit dem Verweis auf das „Ruhen“ ihres Arbeitsverhältnisses streitig machen.
Die folgenden LAGs sind der Meinung, dass langfristig erkrankte Arbeitnehmer für „Ruhenszeiten“ keine Urlaubsansprüche erwerben:
- LAG Düsseldorf, Urteil vom 07.07.2011, 5 Sa 416/11, Leitsatz 2 (Bezug von Arbeitslosengeld I bei gleichzeitiger Arbeitsunfähigkeit)
- LAG Düsseldorf, Urteil vom 05.05.2010, 7 Sa 1571/09, Leitsatz 1 (erst zeitlich begrenzte, dann dauernde Erwerbsminderungsrente)
- LAG Köln, Urteil vom 19.08.2011, 12 Sa 110/11, Rn.42 ff. (Bezug einer vollen Erwerbsminderungsrente auf Zeit)
- LAG München, Urteil vom 26.05.2011, 4 Sa 66/11, Rn.18 ff. (Bezug einer befristeten Erwerbsminderungsrente)
Die folgenden LAGs waren dagegen der Ansicht, dass langfristig erkrankte Arbeitnehmer auch während sog. „Ruhenszeiten“ Urlaubsansprüche erwerben:
- LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.04.2010, 11 Sa 64/09, Leitsatz 1 (Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit)
- LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.12.2010, 4 Sa 209/10 (befristete Erwerbsminderungsrente)
Das BAG hat auch diese Streitfrage mit dem oben genannten Urteil vom August 2012 entschieden. Und zwar in dem Sinne, dass der Urlaubsanspruch bei langer Krankheit auch für die Zeiten entsteht, während der das Arbeitsverhältnis infolge einer Erwerbsunfähigkeitsrente geruht hat (BAG, Urteil vom 07.08.2012, 9 AZR 353/10).
Das sog. „Ruhen“ der arbeitsvertraglichen Hauptpflichten ist demnach kein ausreichender Grund dafür, dem erkrankten Arbeitnehmer Urlaubsansprüche abzusprechen. Denn auch bei anderen Ruhenszeiten wie z.B. bei einer Elternzeit kommt es zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses bzw. der beiderseitigen vertraglichen Hauptpflichten, doch erwirbt der Arbeitnehmer auch für solche Zeiten einen Urlaubsanspruch. Diesen Anspruch kann der Arbeitgeber zwar durch einseitige Erklärung entfallen lassen bzw. zusammenkürzen, doch muss er eine solche Kürzungserklärung erst einmal abgeben. Daraus lässt sich ableiten, dass auch ruhende Arbeitsverhältnisse Urlaubsansprüche erzeugen können.
Andererseits ist diese Aufrechterhaltung des Urlaubsanspruchs für die Zeiten, während deren das Arbeitsverhältnis ruht, im Ergebnis nicht mehr viel wert, da der aufrechterhaltene Urlaubsanspruch laut BAG jeweils zum 15. März des übernächsten Kalenderjahres verfällt.
Betrifft die Sicherung von Urlaubsansprüchen bei langer Krankheit auch den Zusatzurlaub für Schwerbehinderte?
Gemäß § 208 Abs.1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) haben schwerbehinderte Menschen bei einer Fünftagewoche Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr, d.h. sie können eine Woche zusätzlichen Urlaub verlangen.
Der Zusatzurlaub für Schwerbehinderte wird ebenfalls 15 Monate lang nach dem Ende des Urlaubsjahres aufrecht erhalten, wenn ein schwerbehinderter Arbeitnehmer über längere Zeit hinweg aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit keinen Urlaub nehmen kann.
Dies hat das BAG mit 2010 und 2012 klargestellt (Urteil vom 23.03.2010, 9 AZR 128/09, wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell 10/065 Zusatzurlaub für Schwerbehinderte nach dem SGB IX, und Urteil vom 07.08.2012, 9 AZR 353/10, Arbeitsrecht aktuell 12/274 Urlaub bei Dauerkrankheit verfällt nach 15 Monaten).
BEISPIEL: Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer, der vollzeitig fünf Tage die Woche arbeiten muss, ist von Anfang 2016 bis Ende Januar 2018 ohne Unterbrechung arbeitsunfähig erkrankt. Zum 31.01.2018 wird das Arbeitsverhältnis beendet. Er hat Anspruch auf Abgeltung für 25 Tage Urlaub aus 2016, für weitere 25 Tage aus 2017 und zeitanteilig für weitere zwei Tagen aus dem Januar 2018, insgesamt daher für 52 Tage. Dabei sind für 2016 und 2017 jeweils vier Wochen gesetzlicher Mindesturlaub nach dem BUrlG abzugelten plus eine weitere Woche Zusatzurlaub für Schwerbehinderte gemäß § 208 Abs.1 SGB IX.
Gilt die Sicherung von Urlaubsansprüchen bei langer Krankheit auch für den tarifvertraglichen Mehrurlaub?
Oft können Arbeitnehmer gemäß einem auf ihr Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag zusätzliche Urlaubstage verlangen, d.h. zu den gesetzlichen vier Wochen Urlaub kommt ein weiterer Urlaub hinzu, der sog. Mehrurlaub.
Ob bei mehrjähriger Krankheit nicht nur der gesetzliche Mindesturlaub von vier Wochen sowie der Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen aufrecht erhalten wird, sondern außerdem der tarifliche Mehrurlaub, hängt davon ab, ob der Tarifvertrag eigene, d.h. vom BUrlG unabhängige Regelungen zum Thema Urlaubsübertragung und/oder Urlaubsabgeltung enthält oder nicht.
Gibt es in dem Tarifvertrag solche eingeständigen Übertragungs- und Abgeltungsregelungen, kann sich aus diesen Regelungen ergeben, dass der infolge einer Erkrankung nicht genommene Mehrurlaub zu einem bestimmten Zeitpunkt verfällt. Enthält der Tarifvertrag dagegen keine eingeständigen Übertragungs- und Abgeltungsregelungen, gilt für den tariflichen Mehrurlaub das BUrlG und die dazu ergangene Rechtsprechung, die den Arbeitnehmer davor sichert, seinen Urlaubsanspruch infolge längerer Erkrankung zu verlieren.
BEISPIEL: In einem Tarifvertrag heißt es in § 10, der die Überschrift „Urlaub“ trägt, dass Arbeitnehmer abhängig von der Beschäftigungsdauer (fünf, zehn, 15 oder 20 Jahre) einen Anspruch auf zwei, drei, vier oder fünf Tage Mehrurlaub erhalten. Wer älter als 55 Jahre alt ist, erhält außerdem noch zwei weitere Urlaubstage. All dies gilt bei einer Fünftagewoche. Weitere Regelungen enthält der Tarifvertrag zum Thema Urlaub nicht, d.h. er stellt im letzten Satz seines Urlaubsparagraphen folgendes klar: „Im übrigen gelten die Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes.“
Arbeitnehmer, die auf der Grundlage eines solchen oder ähnlichen Tarifvertrags Mehrurlaub beanspruchen können, sind davor abgesichert, bei mehrjähriger Krankheit ihren Mehrurlaubsanspruch zu verlieren. Denn dann enthält der Tarifvertrag für den Mehrurlaub keine Sondervorschriften zum Thema Krankheit, Übertragung und Verfall, so dass hier die allgemeinen Regeln der Rechtsprechung des EuGH und des BAG gelten.
In einem Urteil vom Mai 2012 hat das BAG allerdings entschieden, dass der Mehrurlaub auf der Grundlage von § 26 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) eine eigenständige Regelung der Frage enthält, wie lange nicht genommener tariflicher Mehrurlaub in Krankheitsfällen aufrecht erhalten bleibt (BAG, Urteil vom 22.05.2012, 9 AZR 575/10). Dieses Urteil ist für Arbeitnehmer ungünstig, deren Arbeitsverhältnisse dem TVöD unterfallen, da es dazu führt, dass tariflicher Mehrurlaub nach dem TVöD bei langer Krankheit recht schnell verfällt (wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell: 12/205 Tarifvertraglicher Mehrurlaub und Krankheit).
Gilt die Sicherung von Urlaubsansprüchen bei langer Krankheit auch für einen arbeitsvertraglichen Mehrurlaub?
Nicht nur Tarifverträge, sondern auch viele Arbeitsverträge gewähren dem Arbeitnehmer zusätzliche Urlaubstage. Dann kommt zu dem gesetzlichen Mindesturlaub von vier Wochen und dem ggf. zu beanspruchenden Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen ein weiterer Urlaub hinzu, der arbeitsvertragliche Mehrurlaub. Er ist meist ein Ersatz für einen nicht gegebenen tariflichen Mehrurlaub (d.h. wenn der Arbeitnehmer schon einen tariflichen Mehrurlaub verlangen kann, gibt es in aller Regel nicht noch einen weiteren arbeitsvertraglichen Mehrurlaub obendrauf).
Für die Sicherung des arbeitsvertraglichen Mehrurlaubs im Falle einer lang andauernden Krankheit gilt dasselbe, was für die Absicherung des tariflichen Mehrurlaubs gilt: Enthält der Arbeitsvertrag bzw. die arbeitsvertragliche Urlaubsregelung keine eigenen, vom BUrlG unabhängige Regelungen zur Übertragung und/oder zur Abgeltung des Mehrurlaubs, dann gilt auch für den arbeitsvertraglichen Mehrurlaub das BUrlG. Dann gilt auch die zum BUrlG und zum gesetzlichen Mindesturlaub ergangene Rechtsprechung, und der Arbeitnehmer ist davor gesichert, seinen Urlaubsanspruch infolge längerer Erkrankung zu verlieren.
BEISPIEL: In einem Arbeitsvertrag heißt es in § 10, der die Überschrift „Urlaub“ trägt: „Der Arbeitnehmer hat auf der Grundlage einer Fünftagewoche 30 Tage Urlaub, d.h. sechs Wochen Urlaub im Jahr.“
An einer solchen Formulierung wird deutlich, dass die arbeitsvertragliche Urlaubsregelung allein die Frage der Urlausdauer betrifft, denn der Arbeitnehmer soll nicht nur seinen vierwöchigen Mindesturlaub haben, sondern noch zwei weitere Urlaubswochen zusätzlich. Alles andere soll sich aber offenbar nach dem BUrlG richten, da der Arbeitsvertrag keine Regelungen zur Übertragung und/oder Abgeltung des arbeitsvertraglichen Mehrurlaubs trifft (was er ohne weiteres könnte).
Arbeitnehmer, die auf der Grundlage eines solchen oder ähnlichen Arbeitsvertrags Mehrurlaub beanspruchen können, sind davor abgesichert, bei mehrjähriger Krankheit ihren arbeitsvertraglichen Mehrurlaubsanspruch zu verlieren.
Können langzeitig erkrankte Arbeitnehmer neben Urlaubsansprüchen für die vergangenen Jahre auch Urlaubsgeld verlangen?
In den meisten Fällen nicht, da das Urlaubsgeld in den meisten Arbeitsverträgen davon abhängig gemacht wird, dass der Urlaub auch tatsächlich angetreten wird. Und das ist bei langzeitig erkrankten Arbeitnehmern ja infolge der Erkrankung gerade nicht der Fall. Daher können langjährig erkrankte Arbeitnehmer in den meisten Fällen für solche Jahre kein Urlaubsgeld beanspruchen, in denen sie weder gearbeitet noch Urlaub gemacht haben.
Das gilt erst recht für Ansprüche auf Zahlung eines erhöhten Monatslohns in einem Sommermonat, also z.B. für ein halbes 13. Gehalt, das zusammen mit dem Junigehalt fällig wird. Wenn das Junigehalt infolge einer lange andauernden Erkrankung, d.h. aufgrund des Ablaufs des sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraums nicht zu zahlen ist, ändert sich auch durch die Rechtsprechung zur Sicherung des Urlaubsanspruchs daran nichts.
Können auch Beamte und Dienstordnungsangestellte Urlaubsabgeltung verlangen, wenn sie nach langer Krankheit aus dem Dienst ausscheiden?
Ja, das ist nach der Rechtsprechung des EuGH der Fall.
Der EuGH hat nämlich auf einen Vorlagebeschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 19.11.2009 (7 Ca 2453/09) hin entschieden, dass auch sog. Dienstordnungsangestellte, die gemäß Arbeitsvertrag wie Beamte behandelt werden, „Arbeitnehmer“ im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG sind (EuGH, Beschluss vom 07.04.2011, Rs. C-519/09 - May).
Beamte und Dienstordnungsangestellte, die infolge einer langen Erkrankung dementsprechend lange keinen Urlaub mehr genommen haben und danach aus dem aktiven Dienst ausscheiden bzw. in Rente gehen, können daher auf der Grundlage des EuGH-Beschlusses vom 07.04.2011 (Rs. C-519/09 - May) verlangen, dass ihnen wie Arbeitnehmern eine Urlaubsabgeltung gewährt wird (wir berichteten darüber in: Arbeitsrecht aktuell 11/143 Urlaubsabgeltung für Beamte).
Was passiert mit Ansprüchen auf Urlaub und Urlaubsabgeltung nach langer Krankheit im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers?
Wer über Jahre hinweg krank war, wird manchmal mit der Situation konfrontiert, dass über das Vermögen seines Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Dann führt nicht mehr der Arbeitgeber die Geschäfte, sondern ein Insolvenzverwalter.
Erlangt der Arbeitnehmer nach Insolvenzeröffnung seine Gesundheit wieder und kommt zur Arbeit, kann er Urlaub verlangen, und zwar auch für die vergangenen Jahre der Arbeitsunfähigkeit. Das ergibt sich aus Schultz-Hoff-Rechtsprechung und führt dazu, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf Bezahlung seines Urlaubs aus der Insolvenzmasse hat, d.h. seine Ansprüche sind als Masseansprüche gegenüber den sog. Insolvenzforderungen bevorrechtigt.
Diese „Bevorrechtigung“ ist aber eigentlich nichts besonderes, sondern der Arbeitnehmer wird hier nur ebenso gut behandelt wie seine Arbeitskollegen, die unter der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters weiter arbeiten und ihren laufenden Lohn vom Verwalter erhalten, und zwar natürlich in vollem Umfang als Masseforderung.
Häufiger als dieser Fall tritt natürlich der Fall auf, dass ein langjährig erkrankter Arbeitnehmer nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wieder gesund wird, sondern dass das Arbeitsverhältnis beendet wird, z.B. durch eine krankheitsbedingte Kündigung des Insolvenzverwalters. Dann fragt sich, ob auch der Anspruch auf Urlaubsabgeltung eine bevorrechtigte Masseforderung ist.
Das Arbeitsgericht Ulm hat diese Frage mit ja beantwortet und der Klage einer langjährig erkrankten Arbeitnehmer auf Urlaubsabgeltung, die sich gegen den Insolvenzverwalter richtete, stattgegeben (Arbeitsgericht Ulm, Urteil vom 20.08.2010, 1 Ca 74/10 - wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell 11/119 Urlaubsabgeltung in der Insolvenz nach langer Krankheit).
Das in der Berufung zuständige LAG Baden-Württemberg hat das Urteil allerdings aufgehoben und die Klage abgewiesen (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.06.2011, 6 Sa 109/10). Über die Revision konnte das BAG nicht entscheiden, da sich die Parteien vor dem BAG gütlich geeinigt haben (Aktenzeichen des BAG: 9 AZR 559/11).
Worauf müssen Sie achten, wenn Sie nach langer Krankheit wieder gesund sind und Urlaub nehmen möchten?
Wer lange Jahre krank ist und dann wieder seinen Dienst antritt, hat infolge der zurückliegenden Krankheitsjahre einen sehr langen Urlaubsanspruch. Dieser Urlaubsanspruch hat aber ab der Wiederaufnahme der Arbeit keine Sonderrolle mehr, d.h. er ist nicht besser geschützt als der normale Jahresurlaub für das laufende Jahr. Das bedeutet, dass der aufgesammelte Urlaub am 31. Dezember des Wiedereintrittsjahres gemäß § 7 Abs.3 BUrlG verfällt, wenn er nicht genommen wird.
Denn § 7 Abs.3 Satz 1 BUrlG schreibt vor:
„Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden.“
Eine Übertragung auf das folgende Jahr findet nur statt, „wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen“ (§ 7 Abs.3 Satz 2 BUrlG). Und dass ein Arbeitnehmer nach langjähriger Erkrankung seinen monatelangen Urlaubsanspruch erst einmal nicht nehmen möchte, sondern sich verständlicherweise erst einmal wieder in seinen Job einarbeiten will, ist rechtlich kein Übertragungsgrund.
BEISPIEL: Ein Arbeitnehmer mit einem Urlaubsanspruch von 30 Tagen pro Jahr ist von Januar 2015 bis Juni 2018 durchgehend krank. Seit Anfang Juli 2018 arbeitet er wieder und nimmt im Jahr 2018 insgesamt 30 Tage Urlaub, mehr aber nicht. Im folgenden Jahr 2019 will er die aus seiner Sicht aufgesammelten Urlaubsansprüche für die Jahre 2015, 2016 und 2017 haben, d.h. er verlangt 90 Tage zusätzlichen Urlaub. Diese Ansprüche bestehen aber nicht (mehr), denn sie sind spätestens am 31.12.2018 untergegangen.
Dieser Fall hat sich tatsächlich so abgespielt, und der Arbeitnehmer wurde mit seiner Urlaubsklage in allen drei Instanzen abgewiesen: Das Arbeitsgericht Aachen (Urteil vom 08.12.2009, 4 Ca 2559/09), das Landesarbeitsgericht Köln (Urteil vom 18.05.2010, 12 Sa 38/10) und auch das BAG (Urteil vom 09.08.2011, 9 AZR 425/10) waren der Meinung, er hätte seinen für mehrere Krankheitsjahre angesammelten Resturlaub ja im Jahr des Wiedereintritts nehmen können (wir berichteten darüber in: Arbeitsrecht aktuell 11/157 Urlaub und Krankheit: Resturlaub für Krankheitszeiten ist nach Genesung zu nehmen).
Langjährig erkrankten Arbeitnehmern ist daher zu raten, möglichst bald nach ihrer Genesung den gesamten angesammelten Urlaub für die vergangenen Krankheitsjahre zu beantragen und notfalls einzuklagen. Denn eine längere Krankheit ist nach der Genesung des Arbeitnehmers nicht mehr die Ursache dafür, dass der Arbeitnehmer seinen (Rest-)Urlaub nicht nimmt.
Krankheit, Urlaubsabgeltung und Ausschlussfristen: Worauf müssen Sie bei der Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses achten?
Wer aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet und noch offene Urlaubsansprüche hat, kann gemäß § 7 Abs.4 BUrlG Urlaubsabgeltung verlangen, d.h. Geld für den nicht genommenen Urlaub. Dementsprechend haben Arbeitnehmer, die nach langjähriger Erkrankung ihr Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag beenden oder aufgrund einer krankheitsbedingten Kündigung ihres Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, einen hohen Urlaubsabgeltungsanspruch, der leicht die Höhe eines Quartalsgehaltes erreichen kann.
Hier besteht für Arbeitnehmer oft ein ähnlicher Zeitdruck wie im Falle der Genesung, nur dass dieser Zeitdruck eine andere Ursache hat, nämlich tarifvertragliche und/oder arbeitsvertragliche Ausschlussfristen. Ausschlussfristen besagen, dass alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer meist sehr kurzen Zeit von zwei, drei oder sechs Monaten „geltend zu machen“ sind.
Was für eine formal korrekte „Geltendmachung“ zu tun ist, bestimmt sich nach dem Tarifvertrag bzw. Arbeitsvertrag, der die Ausschlussfrist enthält. Meist schreiben Ausschlussklauseln vor, dass die Gegenseite schriftlich zur Anspruchserfüllung aufzufordern ist. Im Falle der Urlaubsabgeltung muss der Arbeitnehmer daher den Arbeitgeber dazu auffordern, ihm einen bestimmten, konkret ausgerechneten (Brutto-)Betrag zu zahlen.
Wer das nicht tut, hat Pech gehabt und verliert seinen Abgeltungsanspruch ersatzlos. Denn das BAG hat klargestellt, dass die nach langer Krankheit angesammelten Urlaubsabgeltungsansprüche im Ausscheidenszeitpunkt fällig werden und ab diesem Zeitpunkt arbeits- und/oder tarifvertraglichen Ausschlussfristen unterliegen (BAG, Urteil vom 09.08.2011, 9 AZR 352/10, wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell 11/158 Urlaubsabgeltung und Ausschlussfristen).
Arbeitnehmern und ihren Anwälten ist daher dringend zu raten, den Arbeitgeber schriftlich bzw. unter Wahrung anderer, in der einschlägigen Ausschlussklausel vorgesehenen Art und Weise zur Zahlung der Urlaubsabgeltung aufzufordern. Das sollte man vorsichtshalber auch dann - als eine Begleitmaßnahme - tun, wenn man gegen eine Kündigung des Arbeitgebers Kündigungsschutzklage erhebt. Anwälte, die das übersehen, riskieren einen Haftungsfall.
Welche Auswirkungen hat das Schultz-Hoff-Urteil auf krankheitsbedingte Kündigungen und auf Verhandlungen über eine Abfindung?
Seit dem Schultz-Hoff-Urteil des EuGH vom 20.01.2009 haben Arbeitgeber einen finanziellen Grund, ruhende Arbeitsverhältnisse mit langjährig erkrankten Arbeitnehmern zu beenden. Das war zuvor anders, denn wer länger als sechs Wochen krank war, bezog nicht nur Krankengeld, sondern verlor auch seine Urlaubsansprüche immer "pünktlich" am 31. März des Folgejahres. Infolge des Schutz-Hoff-Urteils werden Urlaubsansprüche aber ein Jahr länger gesichert, d.h. sie verfallen erst zum 31. März des übernächsten Jahres.
Daher müssen Arbeitgeber damit rechnen, langfristig erkrankten Arbeitnehmern für maximal zwei Jahre Urlaub nachgewähren zu müssen, nämlich dann, wenn die Erkrankung zu einem Jahreswechsel endet und der erkrankte Arbeitnehmer zum Januar wieder anfängt. Dann kann er erst einmal acht Wochen Mindesturlaub verlangen, möglicherweise auch noch einen tariflichen oder arbeitsvertraglichen Mehrurlaub und/oder den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Arbeitnehmer.
Vor diesem Hintergrund bemühen sich Arbeitgeber intensiver als vor 2009 um die Beendigung von Arbeitsverhältnissen, die aus Krankheitsgründen längerfristig ruhen. Dementsprechend häufen sich krankheitsbedingte Kündigungen. Sie werden auch öfter als früher von den Gerichten als rechtmäßig bzw. verhältnismäßig angesehen. Denn Arbeitgeber können krankheitsbedingte Kündigungen heute (auch) auf urlaubsbedingte finanzielle Folgelasten stützen.
Dies ist zwar aus Arbeitnehmersicht schlecht, andererseits aber auch gut, da die drohende Belastung mit hohen Resturlaubsansprüchen Arbeitgeber bewegen könnte, auch bei krankheitsbedingten Kündigungen wegen langandauernder Erkrankung höhere Abfindungen zu bewilligen.
Wie hat sich die Rechtsprechung zum Thema Urlaub bei langer Krankheit seit dem Schultz-Hoff-Urteil des EuGH entwickelt?
Das Auf und Ab der Rechtsprechung zum Thema Urlaub und Krankheit ist mittlerweile unübersichtlich geworden. Hier noch einmal eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Stationen der Rechtsprechung:
Erste Station: Nach dem Schultz-Hoff Urteil des EuGH können Arbeitnehmer bei einer mehrjährigen Erkrankung ihren Jahresurlaub auf das folgende Jahr übertragen und daher über Jahre hinweg ansammeln. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Urlaub bei wieder eintretender Arbeitsfähigkeit zu gewähren, oder im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten.
Zweite Station: Das BAG macht wenige Monate nach dem Schultz-Hoff-Urteil deutlich, dass es dem EuGH folgt. Das bedeutet, dass lang andauernde Krankheit nicht mehr zum Verfall von Urlaubsansprüchen führt (BAG, Urteil vom 24.03.2009, 9 AZR 983/07 - wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell 09/057: Auslegung des Bundesurlaubsgesetzes entsprechend dem Schultz-Hoff-Urteil des EuGH). Es sieht so aus, als müssten Arbeitgeber "ohne Ende" Urlaub nachgewähren bzw. Urlaubsabgeltung zahlen.
Dritte Station: Das LAG Hamm fragt mit Vorlagebeschluss vom 15.04.2010 (16 Sa 1176/09 - KHS gg. Schulte) den EuGH, ob eine zeitliche Begrenzung dieses Anwachsens von Urlaubsansprüchen mit dem europäischen Recht zu vereinbaren wäre. Es keimt wieder Hoffnung auf im Arbeitgeberlager.
Vierte Station: Auf die Vorlagefrage des LAG Hamm stellt der EuGH mit Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 (KHS gg. Schulte) wie bereits Generalanwältin Trstenjak in ihren Schlussanträgen vom 07.07.2011 klar, dass eine zeitliche Begrenzung des Ansammelns von Urlaubsansprüchen aus Sicht des EU-Rechts in Ordnung wäre. Denn das EU-Recht verlangt nur, dass der Urlaub deutlich länger als ein Jahr gesichert ist, gerechnet ab dem Schluss des Kalenderjahres, für den er entstanden ist. Mit einer Absicherung von 15 Monaten, gerechnet ab dem Ende des Urlaubsjahres, wäre das EU-Recht zu vereinbaren.
Fünfte Station: Das BAG entscheidet im August 2012, dass der Urlaubsanspruch generell 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres, d.h. zum 31. März des übernächsten Kalenderjahres verfällt, d.h. auch ohne eine entsprechend tarifvertragliche Grundlage (BAG, Urteil vom 07.08.2012, 9 AZR 353/10).
Wo finden Sie mehr zum Thema Urlaub und Krankheit?
Weitere Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema Urlaub und Krankheit interessieren könnten, finden Sie hier
- Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 (KHS gg. Schulte)
- Europäischer Gerichtshof, Beschlusses vom 07.04.2011, Rs. C-519/09 (May)
- Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 20.01.2009, C-350/06 (Schultz-Hoff)
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.08.2012, 9 AZR 353/10
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.03.2009, 9 AZR 983/07
- Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 15.04.2010, 16 Sa 1176/09
- Handbuch Arbeitsrecht: Abfindung
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitslosengeld I
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Ausschlussfrist
- Handbuch Arbeitsrecht: Krankheit
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Krankheitsbedingte Kündigungz
- Handbuch Arbeitsrecht: Insolvenz des Arbeitgebers
- Handbuch Arbeitsrecht: Schwerbehinderung, schwerbehinderter Mensch
- Handbuch Arbeitsrecht: Tarifvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaub, Urlaubsanspruch
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaubsabgeltung
- Übersicht Handbuch Arbeitsrecht
- Musterschreiben: Antrag auf Gewährung von Ersatzurlaub
Kommentare unseres Anwaltsteams zu aktuellen Fragen rund um das Thema Urlaub und Krankheit finden Sie hier:
Arbeitsrecht aktuell 2023
Arbeitsrecht aktuell 2022
- Update Arbeitsrecht 20|2022 EuGH: Ohne Aufforderung zum Urlaub keine Verjährung des Urlaubsanspruchs
- Update Arbeitsrecht 17/2022 BAG fragt EuGH, ob Urlaub trotz Corona-Quarantäne gewährt werden kann
- Update Arbeitsrecht 03|2022 LAG Köln: Urlaubstage können auch bei einer Corona-Quarantäne verbraucht werden
Arbeitsrecht aktuell 2021
- Update Arbeitsrecht 16|2021 Arbeitsgericht Bonn: Verbrauch von Urlaub bei vorsorglicher Corona-Quarantäne
- Arbeitsrecht aktuell: 21/004 Anstehende Entscheidungen des EuGH zum Arbeitsrecht
Arbeitsrecht aktuell 2020
- Update Arbeitsrecht 22|2020 BAG: Arbeitgeber müssen darauf hinwirken, dass Arbeitnehmer ihren tariflichen Zusatzurlaub in Anspruch nehmen
- Arbeitsrecht aktuell: 20/054 Hinweis auf drohenden Urlaubsverfall bei langer Krankheit
Arbeitsrecht aktuell 2019
Arbeitsrecht aktuell 2018
- Arbeitsrecht aktuell: 18/306 Tägliche Urlaubsvergütung gemäß BRTV Bau darf bei Kurzarbeit nicht gemindert werden
- Arbeitsrecht aktuell: 18/270 Urlaubsübertragung ins neue Jahr ist künftig die Regel
- Arbeitsrecht aktuell: 18/246 EuGH erlaubt Urlaubskürzung bei Elternzeit
- Arbeitsrecht aktuell: 18/130 Arbeitgeberpflichten bei der Urlaubsplanung
Arbeitsrecht aktuell 2017
- Arbeitsrecht aktuell: 17/305 Übertragung von Urlaub ohne Limit
- Arbeitsrecht aktuell: 17/169 Urlaubsanspruch bei Scheinselbständigkeit
Arbeitsrecht aktuell 2016
- Arbeitsrecht aktuell: 16/382 Urlaub ohne Antrag?
- Arbeitsrecht aktuell: 16/240 Urlaubsabgeltung nach unwiderruflicher Freistellung
Arbeitsrecht aktuell 2014
- Arbeitsrecht aktuell: 14/372 Resturlaub darf bei Krankheit nicht zum Jahresende verfallen
- Arbeitsrecht aktuell: 14/212 Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung ist vererblich
- Arbeitsrecht aktuell: 14/167 Urlaubsabgeltung und ruhendes Arbeitsverhältnis
- Arbeitsrecht aktuell: 14/013 Provisionsanspruch während des Urlaubs
Arbeitsrecht aktuell 2013
- Arbeitsrecht aktuell: 13/240 Betriebsübergang und Ausschlussfristen
- Arbeitsrecht aktuell: 13/186 Urlaub bei Teilzeit
- Arbeitsrecht aktuell: 13/134 Verzicht auf Urlaubsabgeltung
Arbeitsrecht aktuell 2012
- Arbeitsrecht aktuell: 12/353 Kein Urlaub bei Kurzarbeit Null
- Arbeitsrecht aktuell: 12/274 Urlaub bei Dauerkrankheit verfällt nach 15 Monaten
- Arbeitsrecht aktuell: 12/250 Urlaub nach Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 12/238 Urlaubsabgeltung ohne Befristung zum 31. Dezember
- Arbeitsrecht aktuell: 12/205 Tarifvertraglicher Mehrurlaub und Krankheit
- Arbeitsrecht aktuell: 12/194 Urlaubsabgeltung bei Krankheit
- Arbeitsrecht aktuell: 12/180 Urlaubsabgeltung nach langer Krankheit auch für Beamte
- Arbeitsrecht aktuell: 12/169 Urlaubsabgeltung nach Krankheit und Verfallfrist
- Arbeitsrecht aktuell: 12/159 Urlaub bei langer Krankheit
- Arbeitsrecht aktuell: 12/102 Urlaub und Dauerkrankheit
- Arbeitsrecht aktuell: 12/098 Urlaub und Krankheit - kein Verfall des Urlaubs nach 15 Monaten
- Arbeitsrecht aktuell: 12/041 Das Europarecht schreibt einen Mindesturlaub von vier Wochen vor - ohne jährliche Mindestarbeitszeit
- Arbeitsrecht aktuell: 12/002 Urlaub und Urlaubsabgeltung bei Krankheit - nur 15 Monate lang?
Arbeitsrecht aktuell 2011
- Arbeitsrecht aktuell: 11/234 Urlaub und Krankheit: Krankheitsbedingt nicht genommener Urlaub kann nach 15 Monaten verfallen
- Arbeitsrecht aktuell: 11/181 Europarecht und Urlaubsanspruch: Urlaubsanspruch darf nicht von Mindestarbeitszeit abhängen
- Arbeitsrecht aktuell: 11/164 Urlaub nach Krankheit
- Arbeitsrecht aktuell: 11/158 Urlaubsabgeltung und Ausschlussfristen
- Arbeitsrecht aktuell: 11/157 Urlaub und Krankheit: Resturlaub für Krankheitszeiten ist nach Genesung zu nehmen
- Arbeitsrecht aktuell: 11/143 Urlaubsabgeltung für Beamte
- Arbeitsrecht aktuell: 11/122 Kein Verfall von TVöD-Mehrurlaub nach Krankheit
- Arbeitsrecht aktuell: 11/119 Urlaubsabgeltung in der Insolvenz nach langer Krankheit
- Arbeitsrecht aktuell: 11/059 Verfall von Resturlaub bei tariflicher Ausschlussfrist
- Arbeitsrecht aktuell: 11/042 Verfall des Anspruchs auf Urlaubsgeld nach Renteneintritt
- Arbeitsrecht aktuell: 11/012 Resturlaub aus dem Vorjahr - Haben oder nicht haben?
Arbeitsrecht aktuell 2010
- Arbeitsrecht aktuell: 10/215 Nachweis der Arbeitsunfähigkeit bei Krankheit im Ausland
- Arbeitsrecht aktuell: 10/200 Urlaubsabgeltung für langzeitig erkrankte Beamte?
- Arbeitsrecht aktuell: 10/145 Können krankheitsbedingt angesammelte Urlaubsansprüche verfallen?
- Arbeitsrecht aktuell: 10/135 Urlaubsabgeltung auch für Beamte?
- Arbeitsrecht aktuell: 10/120 Tarifliche Ausschlussfristen auch bei Urlaubsabgeltung
- Arbeitsrecht aktuell: 10/065 Zusatzurlaub für Schwerbehinderte: Kein Verfall bei langer Krankheit
- Arbeitsrecht aktuell: 10/043 Zusatzurlaub schwerbehinderter Arbeitnehmer: Verfall bei langer Krankheit?
- Arbeitsrecht aktuell: 10/029 Urlaubsabgeltung nach langer Krankheit: Auch nach Beamtenrecht?
Arbeitsrecht aktuell 2009
- Arbeitsrecht aktuell: 09/126 Kein Verfall von Resturlaubsansprüchen infolge von Krankheit seit dem 02.08.2006
- Arbeitsrecht aktuell: 09/095 Kein Verfall von Urlaubsgeldansprüchen aufgrund langdauernder Krankheit
- Arbeitsrecht aktuell: 09/057 Auslegung des Bundesurlaubsgesetzes entsprechend dem Schultz-Hoff-Urteil des EuGH
- Arbeitsrecht aktuell: 09/052 Anwendung des EuGH-Urteils in Sachen Schultz-Hoff auch gegenüber privaten Arbeitgebern
- Arbeitsrecht aktuell: 09/042 Schultz-Hoff bekommt seine Urlaubsabgeltung.
- Arbeitsrecht aktuell: 09/023 Bei dauerhafter Krankheit kein Verfall von Resturlaubsansprüchen
Arbeitsrecht aktuell 2008
Letzte Überarbeitung: 2. Februar 2023
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