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Urlaub ohne Antrag?
15.12.2016. Können Arbeitnehmer infolge einer längeren Krankheit ihren Urlaub nicht nehmen, darf der krankheitsbedingt nicht genommene Urlaub gemäß europarechtlichen Vorgaben frühestens 15 Monate nach dem Kalenderjahr verfallen, in dem er entstanden ist (wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 12/274 Urlaub bei Dauerkrankheit verfällt nach 15 Monaten).
Würde das Arbeitsrecht eines EU-Landes davon zulasten der Arbeitnehmer abweichen, wäre der jährliche Mindesturlaub von vier Wochen gemäß Art.7 Abs.1 der Richtlinie 2003/88/EG nicht ausreichend gewährleistet, so der Europäische Gerichtshof (EuGH).
Aber müsste ein ähnlicher Schutz des Mindesturlaubs nicht auch dann gelten, wenn Arbeitnehmer "einfach so" keinen Urlaubsantrag stellen, obwohl sie gesund sind? Dann müssten Arbeitgeber Urlaubsmuffel künftig von sich aus in den Urlaub schicken und könnten sich nicht mehr darauf berufen, dass nicht genommener Urlaub am Jahresende verfällt. Diese Fragen hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) dem EuGH vorgestern zur Vorabentscheidung vorgelegt: BAG, Beschluss vom 13.12.2016, 9 AZR 541/15 (A).
- Sind Arbeitgeber verpflichtet, urlaubsunwillige Arbeitnehmer auch ohne Urlaubsantrag in den Urlaub zu schicken?
- Der Fall des BAG: Befristet bis Ende 2013 angestellter Wissenschaftler sammelt 51 Urlaubstage an
- Vorlagefrage des BAG an den EuGH: Sind nationale Vorschriften mit dem Europarecht vereinbar, wenn sie dem Arbeitnehmer die Obliegenheit zur Beantragung seines Urlaubs zuweisen und den Verfall des Urlaubsanspruchs vorsehen, wenn der Antrag nicht gestellt wird?
Sind Arbeitgeber verpflichtet, urlaubsunwillige Arbeitnehmer auch ohne Urlaubsantrag in den Urlaub zu schicken?
Nach § 7 Abs.3 Sätze 2 und 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) wird nicht genommener Urlaub nur dann (automatisch) auf das erste Vierteljahr des Folgejahres übertragen, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe vorliegen. Dazu gehört im Prinzip auch eine längere Krankheit des Arbeitnehmers, so dass krankheitsbedingt nicht genommener Resturlaub am 31. März des Folgejahres verfallen würde.
Zu diesen Regelungen hat der EuGH allerdings im Jahr 2009 entschieden, dass eine längere Krankheit aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes nicht zum Verlust des vierwöchigen Mindesturlaubs gemäß Art.7 Abs.1 der Richtlinie 2003/88/EG führen darf (Urteil vom 20.01.2009, C-350/06 - Schultz-Hoff, wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 09/023 Bei dauerhafter Krankheit kein Verfall von Resturlaubsansprüchen).
Später ist der EuGH dann zurückgerudert und hat klargestellt, dass der krankheitsbedingt nicht genommene Urlaub nicht zeitlich unbegrenzt gesichert bzw. aufgehäuft werden muss, sondern 15 Monate nach dem Ende des Kalenderjahr verfallen darf, in dem er entstanden ist (Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte, wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 11/234 Urlaub und Krankheit: Krankheitsbedingt nicht genommener Urlaub kann nach 15 Monaten verfallen).
Vor diesem Hintergrund fragt sich, ob der europarechtlich vorgeschriebene vierwöchige Mindesturlaub möglicherweise auch dann vor einem Verfall zum Jahresende geschützt werden müsste, wenn der Arbeitnehmer nicht erkrankt ist, sondern "einfach so" keinen Urlaub beantragt. Müsste der Arbeitgeber nicht aufgrund von Art.7 Abs.1 der Richtlinie 2003/88/EG "proaktiv" bzw. von sich Urlaubsmuffel in den Urlaub schicken, möglicherweise aus Gründen des Gesundheitsschutzes, um den es ja beim Thema Mindesturlaub auch immer geht?
Diese Meinung vertreten einige Landesarbeitsgerichte (LAGs), so z.B. das LAG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 12.06.2014, 21 Sa 221/14), das LAG München (Urteil vom 06.05.2015, 8 Sa 982/14) und das LAG Köln (Urteil vom 22.04.2016, 4 Sa 1095/15). Diesen Entscheidungen zufolge ist der Verfall des nicht genommenen Urlaubs zum Jahresende durch einen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers auszugleichen, der auf Gewährung von Ersatzurlaub gerichtet ist. Anspruchsgrundlage sind dieser Meinung zufolge Schadensersatzvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), nämlich § 280 Abs.1 und 3 BGB, § 283 BGB und § 249 Abs.1 BGB.
Diese Entscheidungen können sich auch auf ein aktuelles Urteil des EuGH zum Thema Urlaubsabgeltung im Todesfall berufen. Hier hatte der Gerichtshof unter anderem geäußert, dass der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nicht davon abhängig gemacht werden darf, dass der (verstorbene) Arbeitnehmer einen Urlaubsantrag gestellt hat (EuGH, Urteil vom 12.06.2014, C-118/13 - Bollacke, wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 14/212 Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung ist vererblich).
Dagegen ist das LAG Schleswig-Holstein der Meinung, dass der Verfall nicht genommenen Urlaubs zum Jahresende europarechtlich in Ordnung ist (Urteil vom 09.02.2016, 1 Sa 321/15). Sein Argument: Dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer ist besser damit gedient, dass Arbeitnehmer auf ihren jährlichen Urlaub bestehen als dass sie ihn jahrelang anhäufen.
Der Fall des BAG: Befristet bis Ende 2013 angestellter Wissenschaftler sammelt 51 Urlaubstage an
Geklagt hatte ein Wissenschaftler, der auf der Grundlage befristeter Arbeitsverträge über zwölf Jahre lang beschäftigt war, nämlich vom 01.08.2001 bis zum 31.12.2013. Im Laufe des Jahres 2013 wurde er von seinen Vorgesetzten, ebenso wie vergleichbare Arbeitnehmer, mehrfach darum gebeten, bestehende Urlaubsansprüche bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Natur zu nehmen. Da der Wissenschaftler im November und Dezember 2013 nur zwei Tage Urlaub nahm, standen ihm am 31.12.2013 unstreitig noch 51 (Rest-)Urlaubstage zu.
Daraufhin forderte er den Arbeitgeber noch im Dezember 2013 zur Urlaubsabgeltung auf, die der Arbeitgeber verweigerte und sich dabei auf die bisherige Rechtsprechung des BAG zu § 7 Abs.4 BUrlG berief. Dieser Vorschrift nach ist nur der Urlaub abzugelten, der "wegen" der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden konnte. Das ist aber laut BAG nicht der Fall, wenn der Urlaub bereits deshalb verfällt, weil er nicht bis zum Jahresende beantragt und genommen wird. Denn dann hätte der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch ja so oder so verloren, d.h. auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis nicht beendet, sondern weiter fortgesetzt worden wäre.
Das Arbeitsgericht München verurteilte den Arbeitgeber entgegen dieser BAG-Rechtsprechung zur Zahlung von 11.979,26 EUR Urlaubsabgeltung (Urteil vom 13.11.2014, 13 Ca 7172/14), und auch das LAG München entschied zugunsten des Arbeitnehmers (Urteil vom 06.05.2015, 8 Sa 982/14). Dabei stützte das LAG den Anspruch auf nicht auf § 7 Abs.4 BUrlG, sondern ordnete ihn als Schadensersatzanspruch ein, der aus § 280 Abs.1 und 3 BGB, § 283 BGB und § 249 Abs.1 BGB folgt.
Vorlagefrage des BAG an den EuGH: Sind nationale Vorschriften mit dem Europarecht vereinbar, wenn sie dem Arbeitnehmer die Obliegenheit zur Beantragung seines Urlaubs zuweisen und den Verfall des Urlaubsanspruchs vorsehen, wenn der Antrag nicht gestellt wird?
Das BAG setzte das Verfahren aus und stellte dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung:
"1. Steht Art.7 Abs.1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Richtlinie 2003/88/EG) oder Art.31 Abs.2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) einer nationalen Regelung wie der in § 7 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) entgegen, die als Modalität für die Wahrnehmung des Anspruchs auf Erholungsurlaub vorsieht, dass der Arbeitnehmer unter Angabe seiner Wünsche bezüglich der zeitlichen Festlegung des Urlaubs diesen beantragen muss, damit der Urlaubsanspruch am Ende des Bezugszeitraums nicht ersatzlos untergeht, und die den Arbeitgeber damit nicht verpflichtet, von sich aus einseitig und für den Arbeitnehmer verbindlich die zeitliche Lage des Urlaubs innerhalb des Bezugszeitraums festzulegen?
2. Falls die Frage zu 1. bejaht wird: Gilt dies auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis zwischen Privatpersonen bestand?"
Seine Ungewissheit über die europarechtlichen Vorgaben begründet das BAG unter anderem mit dem o.g. Bollacke-Urteil (Urteil vom 12.06.2014, C-118/13). Dabei bekräftigen die Erfurter Richter, dass das deutsche Urlaubsrecht bzw. § 7 Abs.3 BUrlG hier im Streitfall dazu führen würden, dass der Kläger keinen Urlaubsabgeltungsanspruch hätte, denn sein Urlaubsanspruch in Natur wäre zum 31.12.2013 verfallen, da er den Urlaub nicht beantragt hatte. Der Arbeitgeber ist nach deutschem Arbeitsrecht nämlich nicht dazu verpflichtet, so das BAG, "den Urlaub ohne einen Antrag oder Wunsch des Arbeitnehmers im Urlaubsjahr zu gewähren und somit dem Arbeitnehmer den Urlaub aufzuzwingen."
Fazit: Sollte der EuGH bestätigen, dass Arbeitgeber auch ohne Urlaubsantrag zur Urlaubsgewährung verpflichtet sind, müssten Personalverantwortliche künftig viel genauer darauf achten, dass alle Arbeitnehmer bis zum Jahresende zumindest ihren vierwöchigen Mindesturlaub nehmen. Möglicherweise kämen die in den letzten Jahren immer unbeliebteren Werksferien wieder in Mode.
Arbeitnehmern ist zu raten, sich zu ihren Ansprüchen auf Urlaubsabgeltung anwaltlich beraten zu lassen und Abgeltungsbeträge frühzeitig beim Arbeitgeber anzumahnen, um tarifliche und/oder arbeitsvertragliche Ausschlussfristen einzuhalten.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13.12.2016, 9 AZR 541/15 (A)
- Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 06.05.2015, 8 Sa 982/14
- Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 22.04.2016, 4 Sa 1095/15
- Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.02.2016, 1 Sa 321/15
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.06.2014, 21 Sa 221/14
- Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 12.06.2014, C-118/13 (Bollacke)
- Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 (KHS gg. Schulte)
- Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 20.01.2009, C-350/06 (Schultz-Hoff)
- Handbuch Arbeitsrecht: Ausschlussfrist
- Handbuch Arbeitsrecht: Krankheit
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaub, Urlaubsanspruch
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaub und Krankheit
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaubsabgeltung
- Musterschreiben: Urlaub - Musterschreiben „Antrag auf Gewährung von Resturlaub“
- Musterschreiben: Urlaub - Musterschreiben „Antrag auf Gewährung von Ersatzurlaub“
- Arbeitsrecht aktuell: 19/088 Arbeitgeber müssen Schwerbehinderte zum Zusatzurlaub auffordern
- Arbeitsrecht aktuell: 19/046 BAG beschränkt Verfall von Urlaub
- Arbeitsrecht aktuell: 18/270 Urlaubsübertragung ins neue Jahr ist künftig die Regel
- Arbeitsrecht aktuell: 18/130 Arbeitgeberpflichten bei der Urlaubsplanung
- Arbeitsrecht aktuell: 17/305 Übertragung von Urlaub ohne Limit
- Arbeitsrecht aktuell: 17/300 Kündigungsrücknahme und Annahmeverzug
- Arbeitsrecht aktuell: 17/169 Urlaubsanspruch bei Scheinselbständigkeit
- Arbeitsrecht aktuell: 16/285 Urlaubsanspruch trotz Streit um Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 15/041 Urlaub trotz fristloser Kündigung?
- Arbeitsrecht aktuell: 14/372 Resturlaub darf bei Krankheit nicht zum Jahresende verfallen
- Arbeitsrecht aktuell: 14/212 Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung ist vererblich
- Arbeitsrecht aktuell: 12/274 Urlaub bei Dauerkrankheit verfällt nach 15 Monaten
- Arbeitsrecht aktuell: 12/159 Urlaub bei langer Krankheit
- Arbeitsrecht aktuell: 12/102 Urlaub und Dauerkrankheit
- Arbeitsrecht aktuell: 11/234 Urlaub und Krankheit: Krankheitsbedingt nicht genommener Urlaub kann nach 15 Monaten verfallen
- Arbeitsrecht aktuell: 10/200 Urlaubsabgeltung für langzeitig erkrankte Beamte?
- Arbeitsrecht aktuell: 09/057 Auslegung des Bundesurlaubsgesetzes entsprechend dem Schultz-Hoff-Urteil des EuGH
- Arbeitsrecht aktuell: 09/023 Bei dauerhafter Krankheit kein Verfall von Resturlaubsansprüchen
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Veröffentlichung dieses Beitrags, hat der Generalanwalt beim EuGH Yves Bot zu den Fragen des BAG Stellung genommen (am 29.05.2018) und der EuGH im Sinne des Klägers geurteilt (am 06.11.2018). Auf dieser Grundlage wiederum hat das BAG seine Rechtsprechung zur Urlaubsübertragung grundlegend zugunsten der Arbeitnehmerseite geändert und den Streitfall an das LAG München zurückverwiesen (am 19.02.2019). Nähere Informationen zu diesen Vorgängen finden Sie hier:
- Arbeitsrecht aktuell: 19/046 BAG beschränkt Verfall von Urlaub
- Arbeitsrecht aktuell: 18/270 Urlaubsübertragung ins neue Jahr ist künftig die Regel
- Arbeitsrecht aktuell: 18/130 Arbeitgeberpflichten bei der Urlaubsplanung
Letzte Überarbeitung: 3. August 2020
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Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
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