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Urlaub und Urlaubsabgeltung bei Krankheit - nur 15 Monate lang?
03.01.2012. Nach § 7 Abs.3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) erlischt der jährliche Urlaubsanspruch spätestens im Folgejahr mit Ablauf des ersten Quartals.
Doch hinter dem BUrlG steht eine Europäische Richtlinie, die laut Europäischem Gerichtshof (EuGH) den Verfall des Mindesturlaubsanspruchs von vier Wochen ausschließt, wenn der Urlaub krankheitsbedingt nicht genommen werden konnte, denn sonst würden Arbeitnehmer infolge einer Krankheit schlechter behandelt als andere.
Das BAG passte daher 2009 seine Rechtsprechung an. Nachdem der EuGH aber kürzlich entschied, dass ein Verfall 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres europarechtlich möglich ist (Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte), hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg das krankheitsbedingte Ansammeln von Urlaubsansprüchen nun zeitlich begrenzt (Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11).
- Kann Urlaub selbst bei langer Krankheit verfallen?
- LAG Baden-Württemberg: Spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres verfällt der Urlaub
Kann Urlaub selbst bei langer Krankheit verfallen?
Gemäß § 7 Abs.3, 4 BUrlG muss Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Wird er aus betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht genommen und dann (ausnahmsweise) auf das Folgejahr übertragen, verfällt er zum 31. März des Folgejahres. Können bestehende Urlaubsansprüche wegen des Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr erfüllt werden, gibt es Geld, d.h. eine Urlaubsabgeltung.
Dahinter steht Art.7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, der vier Wochen Mindesturlaub vorschreibt. Nachdem der EuGH Anfang 2009 entschieden hatte, das Urlaub deshalb nicht bei langer Krankheit verfallen kann (EuGH, Urteil vom 20.01.2009, C-350/06 - Schultz-Hoff), setzte das Bundesarbeitsgericht (BAG) diese EuGH-Rechtsprechung durch eine richtlinienkonforme Auslegung von § 7 Abs.3 BUrlG in deutsches Recht um (BAG, Urteil vom 24.03.2009, 9 AZR 983/07). Das "31.-März-Messer" schneidet seitdem in Krankheitsfällen keine Urlaubsansprüche mehr ab.
Bei Langzeiterkrankungen kann es daher zu einem jahrelangen Ansammeln von Urlaubs bzw. Urlaubsabgeltungsansprüchen kommen. Doch Ende November 2011 entschied der EuGH, dass Tarifverträge dieses Ansammeln von Urlaubsansprüchen auf 15 Monate ab dem Ende des Urlaubsjahres beschränken können (Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte). Aber eine solche 15-Monatsgrenze lässt sich dem BUrlG nicht entnehmen, oder etwa doch?
LAG Baden-Württemberg: Spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres verfällt der Urlaub
Im Streitfall endete das Arbeitsverhältnis eines langzeiterkrankten Arbeitnehmers in 2010. Seine Klage auf Urlaubsabgeltung für Krankheitszeiten vor 2009 hatte vor dem LAG keinen Erfolg, da nach dessen Auffassung die Urlaubsansprüche für diese Jahre bei seinem Ausscheiden untergegangen waren.
Laut LAG-Pressemitteilung meint das Gericht, dass das BAG mit einer „richtlinienkonformen Rechtsfortbildung“ von § 7 Abs.3 BUrlG abgewichen sei und dass so etwas nur in dem Umfang geschehen darf, wie dies europarechtlich zwingend geboten ist. Aus dem jüngsten EuGH-Urteil folgert das LAG, dass der Urlaubsanspruch auch in Krankheitsfällen nach 15 Monaten, gerechnet ab dem Ende des Urlaubsjahres, verfallen darf, und wenn das Europarecht vom deutschen Urlaubsrecht nicht mehr verlangt, ist eben auch auf Basis des BUrlG nach 15 Monaten Schluss.
Fazit: Die Argumentation des LAG ist zweifelhaft. Denn in dem zuletzt vom EuGH entschiedenen Fall gab es einen Tarifvertrag, der die Urlaubssicherung bei Krankheitsfällen auf 15 Monate begrenzte. Eine solche Grenze einfach in § 7 Abs.3 BUrlG "hineinzulesen" ist mit den Prinzipien der juristischen Gesetzesauslegung nicht zu vereinbaren. Außerdem stimmt es gar nicht, dass das BAG Anfang 2009 "auf Befehl des EuGH" das BUrlG "fortgebildet" hat, sondern es ist nur zu der Auslegung zurückgekehrt, die es schon in den 70er Jahren praktiziert hatte.
Eine rechtlich sichere Begrenzung des krankheitsbedingten Ansammelns von Urlaubsansprüchen gibt es daher derzeit nur auf Basis von Tarifverträgen, da Arbeitsverträge nicht zulasten des Arbeitnehmers vom BUrlG bzw. der derzeit (noch) gültigen BAG-Interpretation des BUrlG abweichen können. So oder so hat sich der Wind aber gedreht: Langzeitig erkrankte Arbeitnehmer müssen bei Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse künftig wieder mit deutlich geringeren Urlaubsabgeltung rechnen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
- Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 20.01.2009, C-350/06 - Schultz-Hoff
- Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.03.2009, 9 AZR 983/07
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaub, Urlaubsanspruch
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaub und Krankheit
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaubsabgeltung
- Arbeitsrecht aktuell: 12/274 Urlaub bei Dauerkrankheit verfällt nach 15 Monaten
- Arbeitsrecht aktuell: 12/194 Urlaubsabgeltung bei Krankheit
- Arbeitsrecht aktuell: 12/169 Urlaubsabgeltung nach Krankheit und Verfallfrist
- Arbeitsrecht aktuell: 12/159 Urlaub bei langer Krankheit
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe veröffentlichet. Das vollständig begründete Urteil finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
- Arbeitsrecht aktuell: 12/102 Urlaub und Dauerkrankheit
- Arbeitsrecht aktuell: 12/098 Urlaub und Krankheit - kein Verfall des Urlaubs nach 15 Monaten
- Arbeitsrecht aktuell: 11/234 Urlaub und Krankheit: Krankheitsbedingt nicht genommener Urlaub kann nach 15 Monaten verfallen
- Arbeitsrecht aktuell: 09/126 Kein Verfall von Resturlaubsansprüchen infolge von Krankheit seit dem 02.08.2006
- Arbeitsrecht aktuell: 09/057 Auslegung des Bundesurlaubsgesetzes entsprechend dem Schultz-Hoff-Urteil des EuGH
- Arbeitsrecht aktuell: 09/023 Bei dauerhafter Krankheit kein Verfall von Resturlaubsansprüchen
Letzte Überarbeitung: 4. Juni 2019
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