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Arbeitslosengeld I

Lesen Sie hier, wer Anspruch auf Arbeitslosengeld I hat, was Sie bei der Arbeitslosmeldung zu beachten ist und wie lang Arbeitslosengeld gewährt wird.
Außerdem finden Sie Hinweise zu den Themen Krankenversicherung, Rentenversicherung, Sperrzeit und Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs.
Schließlich wird erläutert, wann Arbeitslosengeld im Wege der Gleichwohlgewährung gezahlt wird.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
- Was versteht man unter Arbeitslosengeld I?
- Wo finden sich gesetzliche Regelungen über das Arbeitslosengeld I?
- Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld I?
- Wer ist arbeitslos im Sinne der Anspruchsvoraussetzungen für das Arbeitslosengeld I?
- Was schreibt das Gesetz zur Arbeitslosmeldung vor?
- Wer hat die Anwartschaftszeit erfüllt?
- Wie lange wird Arbeitslosengeld I gewährt?
- In welcher Höhe wird Arbeitslosengeld I gewährt?
- Wann und wie wird das Arbeitslosengeld I ausgezahlt?
- Wie wird das Arbeitslosengeld I steuerlich behandelt?
- Besteht während des Arbeitslosengeldbezugs Schutz in der Kranken- und Rentenversicherung?
- Wer trägt die Beiträge für die Kranken- und Rentenversicherung der Arbeitslosen?
- Welche Folgen hat das Zusammentreffen von Arbeitslosigkeit und Krankheit?
- Wann wird eine Sperrzeit verhängt?
- Welche Folgen hat eine Sperrzeit?
- Wann ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld?
- Was versteht man unter Gleichwohlgewährung von Arbeitslosengeld?
- Wie wird der Bezug von gleichwohlgewährtem Arbeitslosengeld rückabgewickelt?
- Kann der Arbeitnehmer den Regress der Arbeitsagentur beim Arbeitgeber beeinflussen?
- Wo finden Sie mehr zum Thema Arbeitslosengeld I?
- Was können wir für Sie tun?
Was versteht man unter Arbeitslosengeld I? 
Das Arbeitslosengeld I ist eine von der Bundesagentur für Arbeit (BA) bzw. von der örtlich zuständigen Arbeitsagentur gezahlte Lohnersatzleistung.
Anders als das Arbeitslosengeld II setzt die Gewährung von Arbeitslosengeld I voraus, dass der Empfänger in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung versichert ist und aufgrund des Versicherungsverhältnisses Anspruch auf Versicherungsleistungen, d.h. auf Arbeitslosengeld I, hat.
In der Sprache der Arbeitsverwaltung und Juristen sind die Abkürzungen ALG I bzw. Alg I für das Arbeitslosengeld I und die entsprechenden Abkürzungen für das Arbeitslosengeld II gebräuchlich (ALG II bzw. Alg II).
Wo finden sich gesetzliche Regelungen über das Arbeitslosengeld I? 
Die Bundesagentur bzw. die Arbeitsagenturen entscheiden über die Gewährung von Alg I auf gesetzlicher Grundlage. Maßgeblich ist hier vor allem das Dritte Buch Sozialgesetzbuch (SGB III).
Antworten auf viele konkrete Einzelfragen finden sich in den Fachlichen Weisungen (FW) und Geschäftsanweisungen (GA) der Bundesagentur zum Thema Arbeitslosengeld. Mit ihnen soll die Entscheidungspraxis der Sachbearbeiter der Arbeitsagenturen vereinheitlicht werden, und zwar in einer Weise, die dem Gesetz und der Rechtsprechung der Sozialgerichte entspricht.
Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld I? 
Arbeitslosengeld I können gemäß § 137 SGB III Arbeitnehmer verlangen, die
- arbeitslos sind, und
- sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben, und
- die Anwartschaftszeit erfüllt haben.
Wer ist arbeitslos im Sinne der Anspruchsvoraussetzungen für das Arbeitslosengeld I? 
Arbeitslos ist ein Arbeitnehmer gemäß § 138 SGB III, der die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt:
- Er darf nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen (Beschäftigungslosigkeit), und
- er muss sich bemühen, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und
- er muss den Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur zur Verfügung stehen (Verfügbarkeit).
Eine ehrenamtliche Betätigung schließt Arbeitslosigkeit nicht aus, wenn dadurch die berufliche Eingliederung des Arbeitslosen nicht beeinträchtigt wird. Eine zeitlich nicht erhebliche Erwerbstätigkeit von weniger als 15 Stunden wöchentlich schließt die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wobei gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer unberücksichtigt bleiben.
Im Rahmen der Eigenbemühungen hat der Arbeitslose alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung zu nutzen. Hierzu gehören insbesondere die Wahrnehmung der Verpflichtungen aus einer Eingliederungsvereinbarung, die Mitwirkung bei der Vermittlung durch Dritte und die Inanspruchnahme der Selbstinformationseinrichtungen der Agentur für Arbeit.
Den Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur stehen Arbeitnehmer zur Verfügung, die folgende Bedingungen erfüllen:
- Sie müssen eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende, zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben können und zur Ausübung bereit sein,
- sie müssen den Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten können, und
- sie müssen dazu bereit sein, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen.
Was schreibt das Gesetz zur Arbeitslosmeldung vor? 
Gemäß § 141 Abs.1 SGB III hat sich der Arbeitslose persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden. Eine Meldung per Brief, Fax, Telefon oder durch einen Stellvertreter ist also unzulässig bzw. führt nicht zum Entstehen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld.
In zeitlicher Hinsicht ist eine Meldung bereits dann zulässig, wenn die Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten, der Eintritt der Arbeitslosigkeit aber innerhalb der nächsten drei Monate zu erwarten ist. Die Arbeitslosmeldung muss spätestens am ersten Tag des vom Arbeitnehmer gewünschten Leistungsbezugs erfolgen, da ohne eine solche Meldung Arbeitslosengeld I nicht gewährt wird. Eine rückwirkende Leistungsbewilligung ist ausgeschlossen.
Von der Arbeitslosmeldung ist die „frühzeitige Arbeitssuche“ zu unterscheiden, d.h. die Meldung als arbeitsuchend. Gemäß § 38 Abs.1 SGB III sind Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis voraussichtlich enden wird, dazu verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Zu diesem Zeitpunkt ist die Arbeitslosigkeit daher noch (lange) nicht eingetreten, so dass eine Arbeitslosmeldung noch nicht möglich ist. § 38 Abs.1 SGB III lautet:
"(1) Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, haben sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu melden. Zur Wahrung der Frist nach den Sätzen 1 und 2 reicht eine Anzeige unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes aus, wenn die persönliche Meldung nach terminlicher Vereinbarung nachgeholt wird. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis. Im Übrigen gelten für Ausbildung- und Arbeitsuchende die Meldepflichten im Leistungsverfahren nach den §§ 309 und 310 entsprechend."
Wer hat die Anwartschaftszeit erfüllt? 
Die Anwartschaftszeit hat gemäß § 142 SGB III erfüllt, wer in der sog. Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Die Rahmenfrist beträgt gemäß § 143 Abs.1 SGB III im Allgemeinen zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Da für die Berechnung der Dauer des Arbeitslosengeldanspruchs allerdings eine "um drei Jahre erweiterte Rahmenfrist" maßgeblich ist (§ 147 Abs.1 Satz 1 SGB III), gilt im Normalfall eine Rahmenfrist von fünf Jahren.
Demzufolge setzt der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht nur voraus, dass der Arbeitnehmer vor Beginn seiner Arbeitslosigkeit zwölf Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war und dass sein Arbeitgeber daher Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für ihn abgeführt hat. Weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Alg I ist zudem, dass die anspruchsbegründenden zwölf Beschäftigungsmonate nicht allzu lange zurückliegen, d.h. sie müssen innerhalb von fünf Jahren vor Beginn der Arbeitslosigkeit absolviert worden sein. Liegen Beschäftigungszeiten länger zurück und fallen daher nicht in diese Rahmenfrist hinein, werden sie bei der Frage, ob ein Arbeitslosengeldanspruch besteht, nicht berücksichtigt.
Wie lange wird Arbeitslosengeld I gewährt? 
Infolge der Ende 2003 von der damaligen rot-grünen-Regierungskoalition beschlossenen Leistungskürzungen in der Arbeitslosenversicherung zum 01.01.2004 ("Agenda 2010") kam es zu einem jahrelangen politischen Streit über die angemessene Dauer des Arbeitslosengeldes. Daraufhin beschloss die folgende Regierungskoalition von CDU/CSU und SPD im Januar 2008 eine Korrektur der Agenda 2010, die rückwirkend zum 01.01.2008 in Kraft trat und eine Verlängerung des Arbeitslosengeldbezugs für ältere Arbeitnehmer vorsah.
Dieser Korrektur zufolge bekommen
- 50jährige Arbeitslose nach einer Beschäftigungszeit von mindestens 30 Monaten 15 Monate Arbeitslosengeld (zuvor waren es nur zwölf Monate),
- 55jährige Arbeitslose nach einer Beschäftigungszeit von 36 Monaten 18 Monate Arbeitslosengeld (wie bereits zuvor), und
- 58jährige Arbeitslose nach einer Beschäftigungszeit von 48 Monaten 24 Monate Arbeitslosengeld (zuvor waren es nur 15 Monate).
Diese Regelungen sind immer noch Teil der aktuell gültigen Vorschrift zur Bezugsdauer von Alg I, nämlich von § 147 Abs.2 SGB III. Danach beträgt die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld:
nach Versicherungspflichtverhältnissen |
und nach Vollendung |
... Monate |
12 |
6 | |
16 |
8 | |
20 |
10 | |
24 |
12 | |
30 |
50 |
15 |
36 |
55 |
18 |
48 |
58 |
24 |
Für die Feststellung der Versicherungszeiten gilt eine um drei Jahre längere Rahmenfrist, insgesamt also ein Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Arbeitslosigkeit.
In welcher Höhe wird Arbeitslosengeld I gewährt? 
Das Arbeitslosengeld beträgt 60 Prozent (allgemeiner Leistungssatz) und bei Arbeitnehmern mit mindestens einem Kind 67 Prozent (erhöhter Leistungssatz) des zuletzt bezogenen Nettogehaltes.
Dieses Nettogehalt wird pauschal berechnet auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften zum Abzug von Sozialabgaben und Steuern. Das pauschal berechnete Nettogehalt ist das sog. Leistungsentgelt (§ 149 SGB III). Es ist Ausgangspunkt für die Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes.
Das Leistungsentgelt wird ausgehend vom Bemessungsentgelt errechnet. Das Bemessungsentgelt ist das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Bruttoentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (§ 151 Abs.1 Satz 1 SGB III). Gehaltsbestandteile, auf die der Arbeitslose beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis Anspruch hatte, gelten als erzielt, wenn sie zugeflossen oder nur wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht zugeflossen sind. Der Bemessungszeitraum umfasst grob gesagt das letzte Jahr vor Beginn der Arbeitslosigkeit. Einzelheiten sind in § 150 SGB III geregelt.
Das in diesem Jahr erzielte Arbeitsentgelt ist für die Ermittlung des Bemessungsentgelts maßgeblich, vorausgesetzt, das Arbeitsentgelt wurde durch eine versicherungspflichtige Beschäftigung erzielt und ist beitragspflichtig zur Arbeitslosenversicherung.
Die Voraussetzung der versicherungspflichtigen Beschäftigung ist beispielsweise bei einer geringfügigen Tätigkeit („Minijob“) nicht erfüllt, da für diese keine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung besteht. Die Voraussetzung der Beitragspflichtigkeit des Entgelts ist auch bei Besserverdienenden nicht erfüllt, nämlich teilweise bzw. insoweit, als ihr Arbeitseinkommen die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung übersteigt.
Die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung entspricht der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (§ 341 Abs.4 SGB III) und beträgt im Jahre 2017 pro Monat 6.350 EUR (alte Bundesländer) bzw. 5.700 EUR (neue Bundesländer) und aufs Jahr gerechnet 76.200 EUR (alte Bundesländer) bzw. 68.400 EUR (neue Bundesländer). Darüber liegende Arbeitseinkommen sind insoweit, als sie diese Grenze übersteigen, in der Arbeitslosen- wie in der Rentenversicherung versicherungsfrei, d.h. der übersteigende Gehaltsanteil ist nicht versichert.
Ist das für die Ermittlung des Bemessungsentgelts im letzten Jahr vor der Arbeitslosigkeit maßgebliche Arbeitsentgelt ermittelt, wird es durch 365 geteilt (§ 151 Abs.1 Satz 1 SGB III) und von diesem täglichen Bemessungsentgelt gemäß § 153 Abs.1 Satz 1 SGB III eine Sozialversicherungspauschale in Höhe von 21 Prozent, die Lohnsteuer gemäß Lohnsteuertabelle (d.h. ohne individuelle Freibeträge und Pauschalen) sowie der Solidaritätszuschlag abgezogen. Das Ergebnis dieser Abzüge ist das tägliche Leistungsentgelt.
Das Leistungsentgelt wird je nachdem, ob der Arbeitnehmer den allgemeinen oder den erhöhten Leistungssatz beanspruchen kann, mit 0,6 oder 0,67 multipliziert; dies ergibt den täglichen Leistungssatz bzw. Zahlbetrag. Ist Arbeitslosengeld für volle Kalendermonate zu leisten, wird jeder Monat pauschal mit 30 Tagen angesetzt (§ 154 Satz 2 SGB III), d.h. der Arbeitslose erhält pro Monat den täglichen Zahlbetrag mal dreißig.
Wann und wie wird das Arbeitslosengeld I ausgezahlt? 
Arbeitslosengeld I wird jeweils monatlich nachträglich ausgezahlt (§ 337 Abs.2 SGB III), und zwar bargeldlos und kostenfrei auf ein vom Empfänger angegebenes inländisches Konto (§ 337 Abs.1 Satz 1 SGB III).
Geht alles mit rechten Dingen zu, wird die Überweisung von der Arbeitsagentur so zeitig angewiesen, dass der Berechtigte am ersten Bankarbeitstag des Folgemonats über das Arbeitslosengeld verfügen kann.
Wie wird das Arbeitslosengeld I steuerlich behandelt? 
Das Arbeitslosengeld I ist gemäß § 3 Nr.2 Einkommensteuergesetz (EStG) zwar „steuerfrei“, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs1 Nr.1 EStG.
Das heißt, dass der Arbeitslosengeldempfänger zwar, falls er außer dem Arbeitslosengeld keine weiteren Einkünfte erzielt, keine Einkommensteuer zu entrichten hat, da das Arbeitslosengeld steuerfrei ist. Erzielt er jedoch anderweitiges zu versteuerndes Einkommen, ist bei der Ermittlung des Steuersatzes, der auf das anderweitige Einkommen anzuwenden ist, das erhaltene Arbeitslosengeld hinzuzurechnen (Progressionsvorbehalt).
Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Bezug von Arbeitslosengeld dazu führen kann, dass andere Einkünfte höher besteuert werden, als dies ohne den Bezug von Arbeitslosengeld der Fall wäre.
Besteht während des Arbeitslosengeldbezugs Schutz in der Kranken- und Rentenversicherung? 
Nach § 190 Abs.2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) endet die Mitgliedschaft eines versicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmers in der gesetzlichen Krankenversicherung mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Dieses abrupte Ende der beschäftigungsbedingten Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse wird abgefedert durch einen für einen Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nachgehenden Leistungsanspruch gemäß § 19 Abs.2 SGB V: Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, können Leistungen noch für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft beansprucht werden, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
Bereits vor Ablauf dieses Monats, in der Regel mit dem unmittelbar nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses einsetzenden Arbeitslosengeldbezug, setzt die gegenüber § 19 Abs.2 SGB V vorrangige eigenständige gesetzliche Krankenversicherung der Arbeitslosen (kurz: „KVdA“) ein: § 5 Abs.1 Nr.2 SGB V bestimmt, dass Arbeitslose während des Bezugs von Arbeitslosengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, so dass sie im Krankheitsfall aufgrund einer eigenständigen Mitgliedschaft in der Krankenversicherung geschützt sind.
Dem Bezug von Arbeitslosengeld gleichgestellt ist der Fall, dass der Arbeitslose Arbeitslosengeld I nicht bezieht, weil der Anspruch ab Beginn des zweiten Monats bis zur zwölften Woche einer Sperrzeit gemäß § 159 SGB III oder ab Beginn des zweiten Monats wegen einer Urlaubsabgeltung im Sinne von § 157 Abs.2 SGB III ruht. Damit wird sichergestellt, dass mit einer Sperrzeit belegte Arbeitslose nach Ablauf des nachwirkenden Anspruchs gemäß § 19 Abs.2 SGB V ebenfalls in den Schutz der KVdA einbezogen werden.
Darüber hinaus sind Personen gemäß § 3 Satz 1 Nr.3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren.
Wer trägt die Beiträge für die Kranken- und Rentenversicherung der Arbeitslosen? 
Mit dem fortbestehenden Versicherungsschutz Arbeitsloser in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung stellt sich die Frage, wer die damit verbundene Beitragslast tragen muss. Dies ist kraft gesetzlicher Regelung die Bundesagentur für Arbeit: Während der Dauer der Krankenversicherungspflicht Arbeitsloser trägt die Arbeitsagentur sowohl die Krankenversicherungsbeiträge (§ 251 Abs.4a SGB V) als auch die Rentenbeiträge für die Zeit der Rentenversicherungspflicht Arbeitsloser (§ 170 Abs.1 Nr.2 b) SGB VI).
Ist ein Arbeitnehmer aufgrund des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 6 Abs.1 Nr.1 SGB V versicherungsfrei und hat sich daher bei einer privaten Krankenversicherung versichert, ist er in aller Regel auch bei einer privaten Krankenversicherung gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert, da § 23 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) privat vollkrankenversicherte Personen zum Abschluss einer privaten Pflegeversicherung verpflichtet. Trotz des Bestehens einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung sind solche Arbeitnehmer ab Beginn des Bezugs von Arbeitslosengeld in der KVdA versicherungspflichtig (§ 5 Abs.1 Nr.2 SGB V).
In dieser Situation können sich Arbeitslose entweder mit der privaten Krankenversicherung auf das vorübergehende Ruhen des Versicherungsschutzes und der Beitragszahlungen einigen oder aber gemäß § 8 Abs.1 Nr.1a) SGB V beantragen, von der Versicherungspflicht in der KVdA befreit zu werden. Voraussetzung für diesen Antrag ist, abgesehen vom Arbeitslosengeldbezug, dass der Arbeitslose in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert war, bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und Vertragsleistungen erhält, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen.
Infolge einer solchen Befreiung von der Versicherungspflicht in der KVdA müssen allerdings die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung weiter entrichtet werden, was mit erheblichen finanziellen Belastungen verbunden sein kann. Um diese abzumildern, sieht § 174 SGB III vor, dass die Bundesagentur für Arbeit die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung übernimmt. Der Anspruch auf Beitragsübernahme ist auf die Beiträge begrenzt, die die Arbeitsverwaltung ansonsten an die gesetzliche Kranken- bzw. Pflegeversicherung zu entrichten hätte. Der Arbeitslose wird in dem Umfang der Übernahme der Beitragslast durch die Bundesagentur von seiner Pflicht zur Beitragszahlung befreit (§ 174 Abs.3 SGB III).
Welche Folgen hat das Zusammentreffen von Arbeitslosigkeit und Krankheit? 
Aufgrund ihrer Versicherungspflicht in der KVdA gemäß § 5 Abs.1 Nr.2 SGB V haben Bezieher von Arbeitslosengeld I einen Anspruch auf Krankengeld, wenn ihre Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden. Ähnlich wie Arbeitnehmer haben auch Arbeitslose im Falle krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von sechs Wochen einen gegenüber dem Krankengeld vorrangigen Anspruch auf Leistungsfortzahlung bei Arbeitslosengeld (§ 146 SGB III). Während dieser Zeit ruht der Anspruch auf Krankengeld (§ 49 Abs.1 Nr.3a SGB V).
Setzt nach Ablauf der sechswöchigen Leistungsfortzahlung der Krankengeldbezug ein, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld (§ 156 Abs.1 Nr.2 SGB III). Abweichend von § 47 Abs.1 Satz 1 SGB V, wonach das Krankengeld 70 Prozent des zuletzt erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts beträgt, sieht § 47b SGB V eine Festsetzung des Krankengeldes auf den Betrag des Arbeitslosengeldes vor, den der Versicherte zuletzt bezogen hat, um auf diese Weise eine nicht gerechtfertigte finanzielle Besserstellung des im Krankengeldbezug befindlichen Arbeitslosen gegenüber seiner vorherigen Situation zu vermeiden.
Während die Leistungsfortzahlung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit gemäß § 146 SGB III den Arbeitslosengeldanspruch für die Dauer der Krankheit bzw. der Leistungsfortzahlung durch Erfüllung gemäß § 148 Abs.1 Nr.1 SGB III mindert, ist dies beim Krankengeldbezug nicht der Fall, da der Arbeitslosengeldanspruch in diesem Falle ruht (§ 49 Abs.1 Nr.3a SGB V) und daher nach Ablauf des Krankengeldbezugs für die zuvor bestehende Restdauer weiter gezahlt werden muss. Außerdem besteht gemäß § 26 Abs.2 Nr.1 SGB III während des Bezugs von Krankengeld Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung, falls der Krankengeldbezieher unmittelbar vor Beginn der Leistung als Beschäftigter versicherungspflichtig war oder Arbeitslosengeld I bezogen hat.
Der Krankengeldbezug ist daher aus Sicht des Arbeitslosen nicht nur wegen der längeren Anspruchsdauer von maximal 78 Wochen günstiger als die höchstens sechswöchige Leistungsfortzahlung des Arbeitslosengeldes, sondern zudem aus zwei anderen Gründen: Zum einen mindert der Krankengeldbezug anders als die Leistungsfortzahlung nicht den verbleibenden Arbeitslosengeldanspruch. Zum anderen trägt der Krankengeldbezug zum Entstehen eines neuen Stammrechts auf Arbeitslosengeldbezug bei.
In vergleichbarer Weise stellen sich Arbeitnehmer besser, wenn sie kurz vor Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig erkranken als wenn dies erst kurz nach Beginn des Arbeitslosengeldbezugs geschieht:
Befinden sich Arbeitnehmer vor Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses im Krankengeldbezug, wird ihre Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung aufgrund des über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus andauernden Krankengeldbezugs gemäß § 192 Abs.1 Nr.2 SGB V aufrechterhalten, so dass sie auch weiterhin krankengeldberechtigt bleiben, falls die Arbeitsunfähigkeit weiter ohne Unterbrechung andauert.
Dasselbe gilt, wenn das Arbeitsverhältnis des arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmers vor Ablauf des sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraums beendet wird, da der Anspruch auf Krankengeld bereits mit Beginn der Erkrankung dem Grunde nach entsteht (§§ 44 Abs.1 Satz 1; 46 Satz 1 SGB V) und während der Entgeltfortzahlung lediglich ruht (§ 49 Abs.1 Nr.1 SGB V). Auch in diesem Fall besteht daher die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung über die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses hinaus gemäß § 192 Abs.1 Nr.2 SGB V fort.
Wann wird eine Sperrzeit verhängt? 
Hat sich der Arbeitnehmer versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, tritt gemäß § 159 SGB III eine Sperrzeit ein, für deren Dauer der Arbeitslosengeldanspruch ruht.
Versicherungswidriges Verhalten liegt gemäß § 159 Abs.1 Satz 2 SGB III vor, wenn
- der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe),
- der bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldete Arbeitnehmer (§ 38 SGB III) oder der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch sein Verhalten verhindert (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung),
- der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist (Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen),
- der Arbeitslose sich weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einer Maßnahme der Eignungsfeststellung, einer Trainingsmaßnahme oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen (Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme),
- der Arbeitslose die Teilnahme an einer in Nummer 4 genannten Maßnahme abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einer dieser Maßnahmen gibt (Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme),
- der Arbeitslose einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen (§ 309 SGB III), trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachkommt (Sperrzeit bei Meldeversäumnis),
- der Arbeitslose seiner Meldepflicht nach § 38 SGB III nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung).
Der Arbeitnehmer hat die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn diese in seiner Sphäre oder in seinem Verantwortungsbereich liegen.
Die Rechtsprechung der Sozialgerichte und die daran orientierte Verwaltungspraxis der Arbeitsagenturen erkennen in vielen Situationen zugunsten des Arbeitnehmers bzw. Arbeitslosen an, dass ein "versicherungswidriges Verhalten" wie z.B. die Arbeitsaufgabe durch Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt sein kann.
Einen guten Überblick über diese Fälle findet man in den von der Bundesagentur veröffentlichten Geschäftsanweisungen (GA) zu § 159 SGB III (Stand Dezember 2016), mit denen die Gesetzesanwendung durch die Sachbearbeiter der Arbeitsagenturen vereinheitlicht werden soll.
In den GA zu § 159 SGB III (Stand Dezember 2016) werden unter anderem folgende Fälle als wichtiger Grund für eine Arbeitsaufgabe anerkannt (Punkt 159.1.2.1, S.10 ff.):
- Die vom Arbeitnehmer bzw. Arbeitslosen erwartete oder verlangte Arbeit verstößt gegen gesetzliche Bestimmungen, tarifrechtliche Regelungen oder gegen "die guten Sitten".
- Die Bezahlung ist sittenwidrig gering, d.h. sie liegt mindestens 20 Prozent unter dem Tariflohn oder der ortsüblichen Bezahlung.
- Der Arbeitgeber ist insolvent geworden.
- Der Arbeitnehmer bzw. Arbeitslose wird am Arbeitsplatz gemobbt oder sexuell belästigt.
- Die Beschäftigung wird zur Begründung, Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft aufgegeben.
Weitergehende Informationen zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Sperrzeit verhängt wird, finden Sie unter den Stichworten Sperrzeit, Sperrfrist und Aufhebungsvertrag und Sperrzeit.
Welche Folgen hat eine Sperrzeit? 
Während einer Sperrzeit erhält der Arbeitslose zunächst einmal kein Arbeitslosengeld, da der Anspruch ja gemäß § 159 Abs.1 Satz 1 SGB III ruht.
Die Dauer der Sperrzeit wird vom Gesetz unterschiedlich lang festgelegt je nachdem, für wie gravierend der Gesetzgeber das zur Sperrzeit führende versicherungswidrige Verhalten ansieht.
So dauert die Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe in der Regel zwölf Wochen, die Dauer einer Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung, bei Ablehnung oder bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme je nach Lage des Falles drei, sechs oder zwölf Wochen usw. Die Dauer einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis oder bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung beträgt dagegen nur eine Woche.
Darüber hinaus führt eine Sperrzeit aber auch zum endgültigen Wegfall, d.h. zur effektiven Minderung des Arbeitslosengeldanspruchs.
Der Umfang der Minderung des Arbeitslosengeldanspruchs stimmt im Allgemeinen mit der Dauer der Sperrzeit überein, doch gibt es auch hier Unterschiede im Detail. So mindert zum Beispiel eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe, falls sie im Regelumfang von zwölf Wochen zu verhängen ist, den Arbeitslosengeldanspruch nicht etwa nur im Umfang von zwölf Wochen, sondern mindestens um ein Viertel der gesamten Anspruchsdauer (§ 148 Abs.1 Nr.4 SGB III). Bei älteren Versicherten können Aufhebungsverträge daher, falls die Arbeitsagentur hierfür keinen wichtigen Grund anerkennt, bei einer Gesamtdauer des Arbeitslosengeldanspruchs von 24 Monaten zu einer sperrzeitbedingten Anspruchsminderung von sechs Monaten führen.
Wann ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld? 
Der Arbeitslosengeldanspruch ruht, abgesehen von den Fällen einer Sperrzeit, auch in anderen Fällen, führt dabei aber im Unterschied zu den Sperrzeitfällen lediglich zu einer zeitlichen Verschiebung des Beginns der Zahlung, nicht aber zu einer Anspruchsminderung. Das bloße Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs trifft den Arbeitslosen daher nicht so hart wie der Eintritt einer Sperrzeit.
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht insbesondere,
- wenn der Arbeitslose andere Sozialleistungen bezieht wie zum Beispiel Krankengeld, Verletztengeld, Mutterschaftsgeld, Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Altersrente (§ 156 SGB III),
- wenn der Arbeitslose einen Anspruch auf Lohn bzw. Gehalt oder auf Urlaubsabgeltung hat oder solche Zahlungen erhalten hat (§ 157 SGB III). Wenn solche Ansprüche zwar bestehen, aber nicht erfüllt werden, gibt es trotzdem Arbeitslosengeld, und zwar im Wege der "Gleichwohlgewährung", § 157 Abs.3 SGB III,
- wenn der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung oder ähnliche Leistung erhalten oder zu beanspruchen hat und das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet wurde (§ 158 SGB III),
- wenn der Arbeitslose durch Beteiligung an einem inländischen Arbeitskampf oder ohne aktive Beteiligung in einen solchen Arbeitskampf unter bestimmten, im Gesetz festgelegten Umständen verwickelt und daher arbeitslos geworden ist (§ 160 SGB III).
Was versteht man unter Gleichwohlgewährung von Arbeitslosengeld? 
Wie erwähnt ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld I gemäß § 157 Abs.1 SGB III während der Zeit, für die der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat. Dieselbe Rechtsfolge tritt gemäß § 157 Abs.2 SGB III ein, wenn der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten hat oder beanspruchen kann. In diesem Fall ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des abgegoltenen bzw. abzugeltenden Urlaubs.
Es kommt aber vor, dass diese finanziellen Ansprüche, d.h. Arbeitsentgelt und/oder Urlaubsabgeltung, faktisch nicht gewährt werden, weil der zur Leistung verpflichtete Arbeitgeber nicht zahlen kann oder seine Leistungspflicht zu Unrecht bestreitet. In solchen Fällen hält § 157 Abs.3 Satz 1 SGB III den Arbeitslosengeldanspruch auch für diese Ruhenszeiten aufrecht. Die Vorschrift lautet:
„Soweit die oder der Arbeitslose die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen (Arbeitsentgelt im Sinne des § 115 des Zehnten Buches) tatsächlich nicht erhält, wird das Arbeitslosengeld auch für die Zeit geleistet, in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht."
Die Leistung von Arbeitslosengeld gemäß § 157 Abs.3 Satz 1 SGB III für Zeiten, in denen der Arbeitslose zwar einen rechtlichen Anspruch auf Arbeitsentgelt oder Urlaubsabgeltung hat, dieser jedoch nicht erfüllt wird, wird als Gleichwohlgewährung von Arbeitslosengeld bezeichnet.
Ein im Arbeitsrecht praktisch besonders wichtiger Fall der Gleichwohlgewährung ist der Bezug von Arbeitslosengeld während der Zeit, in der sich der Arbeitgeber nach Ausspruch einer unwirksamen Kündigung im Annahmeverzug befindet: Hier ist an sich bzw. von Rechts wegen der Lohn über den Kündigungstermin hinaus weiter zu entrichten, was oftmals auch nach einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung gerichtlich festgestellt wird, doch muss der gekündigte Arbeitnehmer die Zeit der Ungewissheit finanziell überbrücken und befindet sich daher zwischenzeitlich im Arbeitslosengeldbezug gemäß § 157 Abs.3 SGB III, d.h. er erhält Arbeitslosengeld im Wege der Gleichwohlgewährung.
Wie wird der Bezug von gleichwohlgewährtem Arbeitslosengeld rückabgewickelt? 
Stellt sich im Nachhinein rechtsverbindlich heraus, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, der eine gewisse Zeit Arbeitslosengeld im Wege der Gleichwohlgewährung erhalten hat, für diese Zeit zur Lohnzahlung verpflichtet ist, ist die Zahlungspflicht des Arbeitgebers gespalten, d.h. er hat in zwei Richtungen hin Erstattung zu leisten:
Zum einen ist er dem Arbeitnehmer zur Zahlung von Annahmeverzugslohn (§ 615 Satz 1 BGB) verpflichtet, wobei er das vom Arbeitnehmer erhaltene Arbeitslosengeld gemäß § 615 Satz 2 BGB bzw. gemäß § 11 Nr.3 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) in Abzug bringen kann. Würde ein solcher Abzug nicht gemacht, würde sich der Arbeitnehmer im Ergebnis finanziell besser stehen als im Falle regulärer Lohnzahlung.
Zum anderen ist der Arbeitgeber verpflichtet, der Bundesagentur für Arbeit das vom Arbeitnehmer erhaltene Arbeitslosengeld zu erstatten. Denn der Lohnanspruch des Arbeitnehmers ist in Höhe des bezogenen Arbeitslosengeldes auf die Bundesagentur übergegangen. Der Forderungsübergang ergibt sich aus § 115 Abs.1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Diese Vorschrift lautet:
„Soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, geht der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf den Leistungsträger bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistungen über.“
Darüber hinaus schuldet der Arbeitgeber der Bundesagentur auch die Erstattung der von ihr getragenen Beiträge zur Kranken- und zur Rentenversicherung (§ 335 Abs.3 Satz 1 SGB III); diese Vorschrift ist eine notwendige Ergänzung zu § 115 Abs.1 SGB X, da diese einen Forderungsübergang nur in Höhe des vom Arbeitslosen erhaltenen Arbeitslosengeldes anordnet. Erstattet der Arbeitgeber der Bundesagentur die von dieser getragenen Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge, ist er seinerseits für diese Zeiträume von der ihn ansonsten treffenden Pflicht zur Beitragszahlung befreit (§ 335 Abs.3 Satz 2 SGB III).
In der Praxis wenden sich die Arbeitsagenturen in Fällen der Gleichwohlgewährung mit sog. Überleitungsmitteilungen an den Arbeitgeber, d.h. sie teilen diesem schriftlich mit, dass der Arbeitnehmer Arbeitslosengeld im Wege der Gleichwohlgewährung erhält und man daher bereits jetzt den gemäß § 115 Abs.1 SGB X übergeleiteten Lohnanspruch dem Grunde nach geltend mache bzw. zur Zahlung einfordere. In diesem Zusammenhang wird der Arbeitgeber auch oft aufgefordert, auf möglicherweise anzuwendende Ausschlussfristen zu verzichten.
Kann der Arbeitnehmer den Regress der Arbeitsagentur beim Arbeitgeber beeinflussen? 
Der Arbeitnehmer hat ein lebhaftes Eigeninteresse daran, dass der Arbeitgeber der Bundesagentur für Arbeit das gezahlte Arbeitslosengeld I und die Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge erstattet. Die Gleichwohlgewährung von Arbeitslosengeld führt nämlich, als ganz "normale" Arbeitslosengeldzahlung, dazu, dass der Arbeitslosengeldanspruch des Arbeitnehmers durch Erfüllung gemäß § 148 Abs.1 Nr.1 SGB III erlischt:
Wer daher zum Beispiel für maximal zwölf Monate Arbeitslosengeld beanspruchen kann und aufgrund einer unwirksamen Kündigung des Arbeitgebers dazu gezwungen ist, das Arbeitslosengeld beispielsweise sechs Monate vor dem später rechtsverbindlich festgestellten Beendigungstermin im Wege der Gleichwohlgewährung zu beziehen, hat seinen Arbeitslosengeldanspruch zum Zeitpunkt des regulären Beendigungstermins bereits im Umfang von sechs Monatszahlungen bzw. zur Hälfte verbraucht.
Zahlt der Arbeitgeber der Bundesagentur in einer solchen Situation den, in Höhe des Arbeitslosengeldes übergeleiteten, Lohnanspruch und erstattet er zudem die von der Bundesagentur gezahlten Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge, verlängert sich der Arbeitslosengeldanspruch des Arbeitnehmers in dem Umfang dieser Zahlungen. Damit sind sämtliche finanziellen Nachteile, die der Arbeitnehmer durch die vorübergehende Verweigerung der Lohnzahlung erlitten hat, ausgeglichen.
Unterbleibt die Erstattung durch den Arbeitgeber allerdings, etwa wegen mangelnder Zahlungsfähigkeit oder -bereitschaft, geht dies mittelbar zulasten des Arbeitnehmers: In solchen Fällen zahlt der Arbeitgeber zwar möglicherweise aufgrund eines arbeitsgerichtlichen Urteils oder Vergleichs die Differenz zwischen dem vom Arbeitnehmer erhaltenen Arbeitslosengeld und dem Bruttolohn, doch „spart“ er sich die an die Bundesagentur zu zahlende Arbeitslosengelderstattung.
Sieht die Bundesagentur von der gerichtlichen Beitreibung dieser Forderung ab, hat sie keinen Nachteil, da es ja bei der Minderung des Arbeitslosengeldanspruchs verbleibt, d.h. sie ist nicht mit vermehrten Ansprüchen des Arbeitnehmers belastet. Den wirtschaftlichen Schaden hat daher letztlich der Arbeitnehmer aufgrund der vorverlagerten Inanspruchnahme der Arbeitslosengeldzahlung im Wege der Gleichwohlgewährung und der dadurch eintretenden früheren Erschöpfung seines Arbeitslosengeldanspruchs.
Angesichts dieser Rechtslage könnte man meinen, der Arbeitslose habe einen Anspruch auf effektive Beitreibung des auf die Bundesagentur aufgrund der Gleichwohlgewährung übergeleiteten Lohnanspruchs. Ein solcher Anspruch wird jedoch vom Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung verneint (BSG, Urteil vom 11.06.1987, 7 RAr 16/86, Rn.24). Danach steht die Entscheidung über die Beitreibung des übergeleiteten Lohnanspruchs im pflichtgemäßen Ermessen der Verwaltung, die sich dabei allein an haushaltsrechtlichen Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten zu orientieren hat. Der Arbeitnehmer kann daher ein Tätigwerden der Bundesagentur nicht erzwingen.
Vor diesem Hintergrund kann der Arbeitnehmer im Wesentlichen zwei Maßnahmen zur Sicherung seiner auf die Bundesagentur übergehenden Lohnansprüche und damit zur Wiedererlangung des durch die Gleichwohlgewährung vorzeitig verbrauchten Arbeitslosengeldanspruchs ergreifen:
Erstens: Soweit tarifliche oder arbeitsvertragliche Ausschlussfristen zu beachten sind, steht zu befürchten, dass die Arbeitsagentur die in den meisten Ausschlussklauseln vorgesehene schriftliche Geltendmachung der Lohnansprüche unterlässt. Steht der Arbeitnehmer in einem solchen Fall im fortlaufenden Bezug von gleichwohlgewährtem Arbeitslosengeld, kann er selbst die Ausschlussfrist durch schriftliche Geltendmachung der monatlich neu entstehenden Lohnansprüche wahren.
Dabei muss allerdings der gesetzliche Forderungsübergang gemäß § 115 Abs.1 SGB X beachtet werden, der jeweils im Zeitpunkt der Leistungserbringung, d.h. bei der Arbeitslosengeldzahlung zum Zeitpunkt des Geldeingangs beim Arbeitnehmer am ersten Bankarbeitstag des Folgemonats (§ 337 Abs.2 SGB III) eintritt. Die schriftliche Geltendmachung des laufenden Lohnanspruchs z.B. für den Monat März sollte daher gegen Monatsende erfolgen und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer noch Forderungsinhaber ist.
Zweitens: Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) lässt es zu, dass der Arbeitnehmer die auf die Bundesagentur aufgrund von gleichwohlgewährtem Arbeitslosengeld übergeleiteten Lohnansprüche im eigenen Namen vor den Arbeitsgerichten einklagt, und zwar mit der Maßgabe, dass Zahlung an die Bundesagentur erfolgen soll (BAG, Urteil vom 19.03.2008, 5 AZR 432/07). Voraussetzung einer solchen „Prozessstandschaft“ ist eine Einwilligung der Bundesagentur zu diesem Vorgehen.
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Eine vollständige Übersicht unserer Beiträge zum Thema Arbeitslosengeld I finden Sie unter:
Urteile und Kommentare: Arbeitslosengeld I
Letzte Überarbeitung: 4. Januar 2021
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