- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Urteile 2023
- Urteile 2021
- Urteile 2020
- Urteile 2019
- Urteile 2018
- Urteile 2017
- Urteile 2016
- Urteile 2015
- Urteile 2014
- Urteile 2013
- Urteile 2012
- Urteile 2011
- Urteile 2010
- Urteile 2009
- Urteile 2008
- Urteile 2007
- Urteile 2006
- Urteile 2005
- Urteile 2004
- Urteile 2003
- Urteile 2002
- Urteile 2001
- Urteile 2000
- Urteile 1999
- Urteile 1998
- Urteile 1997
- Urteile 1996
- Urteile 1995
- Urteile 1994
- Urteile 1993
- Urteile 1992
- Urteile 1991
- Urteile bis 1990
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Urlaub und Krankheit: Resturlaub für Krankheitszeiten ist nach Genesung zu nehmen

Eine Sonderstellung nimmt seit 2009 der wegen langer Krankheit nicht genommene Urlaub ein. Er summiert sich über Jahre auf, bis der Arbeitnehmer wieder gesund wird oder aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Dies folgt aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in Sachen Schultz-Hoff vom 20.01.2009 (C-350/06).
Fraglich ist, was in Fällen langer Krankheit mit dem „Schultz-Hoff-Urlaub“ nach Genesung des Arbeitnehmers passiert: Bleibt er weiterhin - möglicherweise unbegrenzt - bestehen oder verfällt er zum Jahresende? Diese Frage hat das Bundesarbeitsgericht vor einigen Tagen geklärt (Urteil vom 09.08.2011, 9 AZR 425/10).
Ein Busfahrer mit einem Urlaubsanspruch von 30 Tagen pro Jahr war von Januar 2005 bis Juni 2008 durchgehend krank. Seitdem arbeitet er wieder und erhielt in 2008 prompt 30 Tage Urlaub, mehr aber nicht. Später klagte er 90 Tage Resturlaub für die zweieinhalb Jahre Krankheit ein. Das Arbeitsgericht Aachen (Urteil vom 08.12.2009, 4 Ca 2559/09), das Landesarbeitsgericht Köln (Urteil vom 18.05.2010, 12 Sa 38/10) und das BAG wiesen die Klage ab, denn er hätte auch den Resturlaub in 2008 nehmen können.
Fazit: Die Klage wurde zurecht abgewiesen, da der für die Krankheit angesammelte Resturlaub nach Genesung keine Sonderrolle mehr hat. Die Krankheit war daher nicht die Ursache dafür, dass der Urlaub nicht genommen wurde. Wird ein lange Zeit kranker Arbeitnehmer wieder gesund, muss er seinen während der Krankheit angesammelten Urlaub im laufenden Kalenderjahr nehmen, da er sonst gemäß § 7 Abs.3 BUrlG verfällt. Lange erkrankte Arbeitnehmer sollten daher bald nach der Genesung Urlaub beantragen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.08.2011, 9 AZR 425/10 (Pressemitteilung)
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.03.2009, 9 AZR 983/07
- Europäischer Gerichthof, Urteil vom 20.01.2009, C-350/06 (Schultz-Hoff)
- Handbuch Arbeitsrecht: Krankheit
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaub, Urlaubsanspruch
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaub und Krankheit
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaubsabgeltung
- Arbeitsrecht aktuell: 12/083 Urlaub nach unwirksamer Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 11/059 Verfall von Resturlaub bei tariflicher Ausschlussfrist
- Arbeitsrecht aktuell: 10/145 Können krankheitsbedingt angesammelte Urlaubsansprüche verfallen?
- Arbeitsrecht aktuell: 10/120 Tarifliche Ausschlussfristen auch bei Urlaubsabgeltung
- Arbeitsrecht aktuell: 09/057: Auslegung des Bundesurlaubsgesetzes entsprechend dem Schultz-Hoff-Urteil des EuGH
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe schriftlich abgefasst und veröffentlicht. Die Entscheidungsgründe im Volltext finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 4. Juni 2019
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
![]() |
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de |
![]() |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de |
![]() |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
Bewertung:
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2025:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de