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ARBEITSRECHT
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ENTSCHEIDUNGSREPORT FÜR DIE BETRIEBLICHE PRAXIS 03|2022

Update Arbeitsrecht 03|2022 vom 09.02.2022

Leitsatzreport

LAG Köln: Urlaubstage können auch bei einer Corona-Quarantäne verbraucht werden

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 13.12.2021, 2 Sa 488/21

§ 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)

Leitsatz des Gerichts:

Quarantäne hindert den Verbrauch von Urlaub nicht.

Hintergrund:

§ 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sieht für den Fall der Erkrankung während des Urlaubs vor, dass „die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet“ werden. Unter Berufung darauf verklagte eine Arbeitnehmerin ihren Arbeitgeber auf die Feststellung, dass er ihr fünf Urlaubstage aus 2020 gutschreiben müsste, denn während eines genehmigten Urlaubs vom 30.11.2020 bis zum 12.12.2020 hatte sie aufgrund einer behördlichen Ordnungsverfügung fünf Tage in häuslicher Quarantäne verbringen müssen. Das Arbeitsgericht Bonn wies ihre Klage ab (Urteil vom 07.07.2021, 2 Ca 504/21, s. dazu Update Arbeitsrecht 16|2021 vom 11.08.2021). Nunmehr hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassen (LAG Köln, Urteil vom 13.12.2021, 2 Sa 488/21). Denn, so das LAG: Die Klägerin hatte keine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt, die eine ggf. bestehende Arbeitsunfähigkeit wegen ihrer symptomlosen Corona-Infektion hätte bescheinigen können. Daher war sie zwar (möglicherweise) krank, aber nicht unbedingt infolge einer solchen Krankheit auch arbeitsunfähig. Jedenfalls aber hätte sie gemäß § 9 BUrlG eine solche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen müssen.

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 13.12.2021, 2 Sa 488/21

Arbeitsgericht Bonn, Urteil vom 07.07.2021, 2 Ca 504/21

 

Handbuch Arbeitsrecht: Coronavirus und Arbeitsrecht

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