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ARBEITSRECHT
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ENTSCHEIDUNGSREPORT FÜR DIE BETRIEBLICHE PRAXIS 05|2025

Update Arbeitsrecht 05|2025 vom 31.05.2025

Leitsatzreport

LAG Köln: Vier Monate verspätete Kündigungsschutzklage einer schwangeren Arbeitnehmerin

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 17.04.2025, 6 SLa 542/24

§§ 4, 5, 7 Kündigungsschutzgesetz (KSchG); § 17 Mutterschutzgesetz (MuSchG); § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); Art.10, 12 Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19.10.1992 (Richtlinie 92/85/EWG - Mutterschutzrichtlinie)

Leitsätze des Gerichts:

1. Auch, wenn feststeht, dass im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung eine Schwangerschaft der betroffenen Arbeitnehmerin biologisch ausgeschlossen ist, beginnt der besondere Kündigungsschutz nach § 17 MuSchG nach der Berechnungsmethode der ständigen Rechtsprechung des BAG (zuletzt: BAG v. 24.11.2022 - 2 AZR 11/22 -) 280 Tage vor dem errechneten Entbindungstermin.

2. Während der besagten 280 Tage ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich verboten, es sei denn es liegt eine behördliche Erlaubnis vor. Notwendige Voraussetzung für dieses Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ist aber die rechtzeitige Mitteilung der Arbeitnehmerin an die Arbeitgeberin über diese Schwangerschaft - und nicht etwa über eine andere. Eine Mitteilung über eine ggfls. zuvor bestehende Schwangerschaft reicht daher nicht.

3. Die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage gemäß § 4 KSchG beginnt in einem solchen Fall mit dem Ablauf des Tages des Kündigungszugangs. Eine erst vier Monate später erhobene Klage gilt gemäß § 7 KSchG als sozial gerechtfertigt.

4. Der europarechtliche Schwangerschaftsbegriff (RL 92/85/EWG) ist ein biologischer.

Hintergrund:

Eine Angestellte war in einer Kleintierpraxis mit weniger als elf Arbeitnehmern beschäftigt. Am 27.07.2023 sprach die Praxisinhaberin eine schriftliche Kündigung aus, gegen die die Angestellte zunächst nichts unternahm. Sechs Wochen später, am 05.09.2023, übermittelte sie ihrer Chefin eine ärztliche Schwangerschaftsbescheinigung, aus der sich nach der vom Bundesarbeitsgericht (BAG) praktizierten Berechnungsmethode (280 Tage vor dem ärztlich bescheinigten voraussichtlichen Entbindungstermin) ein „rechtlicher“ (= theoretisch frühestmöglicher) Schwangerschaftsbeginn nach Zugang der Kündigung ergab. Eine spätere ärztliche Bescheinigung, vom 26.10.2023, ergab einen „rechtlichen“ Beginn der Schwangerschaft, der einige Tage vor der Kündigung lag (22.07.2023). Nach dem gynäkologisch üblicherweise angewandten Gestationskalkulator lag der „biologische“ Beginn der Schwangerschaft dagegen einige Tage nach dem Zugang der Kündigung. Das Attest vom 26.10.2023 übersandte die Angestellte ihrer Chefin erst fünf Monate später, Ende März 2024. Bereits am 17.07.2023, also fünf Tage vor dem o.g. frühesten nach der BAG-Methode berechenbaren Schwangerschaftsbeginn (22.07.2023), hatte die Angestellte ihrer Chefin von einer Schwangerschaft berichtet. Das Datum des 17.07.2023 liegt drei Wochen vor dem nach dem Gestationskalkulator berechneten Tag der Empfängnis. Die Angestellte erhob mehr als vier Monate nach Erhalt der Kündigung, am 15.12.2023, Kündigungsschutzklage, zunächst ohne einen Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage gemäß § 5 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Das Arbeitsgericht Köln wies die Klage ab, da sie seiner Meinung nach verspätet erhoben worden war (Urteil vom 22.08.2024, 3 Ca 7000/23). So entschied auch das Landesarbeitsgericht Köln, nachdem die Angestellte erstmals in Berufung, Mitte November 2024, einen Antrag auf nachträgliche Klagezulassung gestellt hatte. Hierfür sieht § 5 Abs.3 Satz 2 KSchG eine Höchstfrist von sechs Monaten nach Ablauf der versäumten Frist vor, die die Angestellte deutlich überschritten hatte.

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 17.04.2025, 6 SLa 542/24

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 27.06.2024, C-284/23

 

Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutz

Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage

Handbuch Arbeitsrecht: Mutterschutz

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