Update Arbeitsrecht 05|2025 vom 31.05.2025
Entscheidungsbesprechungen
BAG: Wahlberechtigung von Führungskräften innerhalb einer Matrixorganisation
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22.05.2025, 7 ABR 28/24
Führungskräfte, die Arbeitnehmer ohne persönliche Anwesenheit im Betrieb durch digitale Medien anleiten, sind in diesem Betrieb bei Betriebsratswahlen wahlberechtigt.
§§ 3, 7, 19, 99 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
Rechtlicher Hintergrund
Im Sommer 2019 stellte das Bundesarbeitsgericht (BAG) klar, dass die Übertragung von Weisungsrechten an einen Vorgesetzten, der ohne persönliche Anwesenheit Arbeitnehmer eines anderen unternehmensangehörigen Betriebs anleitet, dazu führen kann, dass der Vorgesetzte in den Betrieb eingegliedert ist, dessen Arbeitnehmer er führt (BAG, Beschluss vom 12.06.2019, 1 ABR 5/18; s. dazu Update Arbeitsrecht 01|2019).
In dem damaligen Streitfall ging es um die Frage, ob der Betriebsrat des Betriebs, dessen Arbeitnehmer ein örtlich nicht anwesender, in der Unternehmenszentrale arbeitender Vorgesetzter künftig anleiten sollte, zuvor im Rahmen von § 99 Abs.1 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) beteiligt werden musste.
Dies ist dann der Fall, wenn eine die Übertragung einer solchen „Remote-Führungsverantwortung“ dazu führt, dass die Führungskraft (auch) in den Betrieb „eingestellt“ wird, dessen Arbeitnehmer sie künftig anleiten soll, so das BAG in der o.g. Entscheidung.
Daher sind Betriebsräte, falls das Unternehmen in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer hat, vor der Übertragung der Vorgesetztenverantwortung an eine persönlich nicht anwesende Führungskraft darüber zu unterrichten.
Außerdem müssen dem Betriebsrat die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorgelegt werden, und er muss über die Person der Beteiligten und die Auswirkungen der geplanten Einstellung informiert werden. Schließlich braucht der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrats zu einer solchen Einstellung.
Fraglich ist, ob diese Rechtsprechung zur personellen Mitbestimmung auch bei der Abgrenzung der Wahlberechtigung anzuwenden ist, d.h. für die Auslegung von § 7 Satz 1 BetrVG gilt. Danach sind alle mindestens 16 Jahre alten „Arbeitnehmer des Betriebs“ wahlberechtigt.
Überträgt man die o.g. BAG-Entscheidung aus dem Jahr 2019 auf § 7 Satz 1 BetrVG, hätten die remote arbeitenden Führungskräfte auch das aktive Wahlrecht in dem Betrieb, dessen Arbeitnehmer sie anleiten.
Vor kurzem hat das BAG deutlich gemacht, dass es dies so sieht: BAG, Beschluss vom 22.05.2025, 7 ABR 28/24.
Sachverhalt
Ein überörtlich tätiges IT-Dienstleistungsunternehmen mit gut 2.600 wahlberechtigten Arbeitnehmern unterhielt fünf Organisationseinheiten. In diesen bestand auf der Grundlage einer Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV) im Sinne von § 3 BetrVG jeweils ein Betriebsrat.
Die Arbeitsaufgaben wurden betriebsübergreifend nach Arbeitsaufgaben erledigt. In den Arbeitsbereichen arbeiteten Arbeitnehmer aus verschiedenen Organisationseinheiten in Teams zusammen. Sie wurden von sog. Matrix-Führungskräften geführt, d.h. es bestand eine unternehmensinterne Matrix-Struktur.
In einer der fünf Organisationseinheiten, dem Betrieb Region Süd, fand im Mai 2022 eine Betriebsratswahl statt. Dabei sah der Wahlvorstand auch Matrix-Führungskräfte als wahlberechtigt an, die gegenüber den im Betrieb Region Süd tätigen Arbeitnehmern Führungsaufgaben wahrnahmen.
Dazu verwendete er eine Wählerliste, die 498 Wahlberechtigte des Betriebs Region Süd aufführte, und darüber hinaus 128 Führungskräfte, die Arbeitnehmer dieses Betriebs anleiteten, aber (auch) anderen Betrieben des Unternehmens angehörten.
Das Unternehmen meinte, dass damit gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht im Sinne von § 19 Abs.1 BetrVG verstoßen wurde. Denn bei den 128 Matrix-Führungskräften handelte es sich nicht um „Arbeitnehmer des Betriebs“ Region Süd im Sinne von § 7 Satz 1 BetrVG, so jedenfalls das Unternehmen.
Das Arbeitsgericht Stuttgart (Beschluss vom 25.10.2023, 14 BV 112/22) und das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg sahen das auch so und erklärten die Betriebsratswahl für unwirksam (LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.06.2024, 3 TaBV 1/24; s. dazu Update Arbeitsrecht 16|2024).
Entscheidung des BAG
Das BAG entschied andersherum und gab dem Betriebsrat recht. In der derzeit allein vorliegenden Pressemeldung des Gerichts heißt es zur Begründung:
Gemäß § 7 Satz 1 BetrVG sind „alle Arbeitnehmer des Betriebs“ ab 16 Jahren wahlberechtigt. Die Wahlberechtigung hängt daher von der Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zum Betrieb ab. Diese wiederum wird nach der Rechtsprechung durch die „Eingliederung“ des Arbeitnehmers in die Betriebsorganisation herbeigeführt.
Dazu stellt das BAG zunächst klar, dass Arbeitnehmer, die bereits in einem Betrieb eines Unternehmens eingegliedert sind und daher dort wahlberechtigt sind, auch in einem weiteren Betrieb des Unternehmens wahlberechtigt sein können. Man kann daher in mehreren Betrieben wahlberechtigt sein.
Dies gilt, so das BAG weiterhin, auch für Führungskräfte in Unternehmen mit einer unternehmensinternen Matrix-Struktur.
Ohne dass dies aus der BAG-Pressemeldung ausdrücklich hervorgeht, weist das BAG damit offenbar die Argumentation des Unternehmens und der Vorinstanzen zurück, dass Matrix-Führungskräfte nur in „ihrem“ Stammbetrieb, dem sie arbeitsvertraglich zugeordnet sind, auch wahlberechtigt sind (so LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.06.2024, 3 TaBV 1/24, Leitsatz 1).
Da auf der Grundlage der BAG-Entscheidung weitere, bisher vom LAG nicht geklärte Fragen zu prüfen sind, verwies das BAG den Fall zurück zum LAG Baden-Württemberg. Das LAG muss nunmehr u.a. die Wirksamkeit der durch die GBV festgelegten Betriebsratsstruktur aufklären und feststellen, ob die streitigen Führungskräfte in den Betrieb Region Süd eingegliedert sind.
Praxishinweis
Die Entscheidung des BAG liegt auf der Linie seiner Rechtsprechung zur Eingliederung örtlich nicht anwesender Führungskräfte durch Übertragung von Leitungsverantwortung gegenüber den im Betrieb vor Ort tätigen Arbeitnehmern.
Obwohl diese Entscheidung zu einer - grundsätzlich nicht wünschenswerten - Mehrfach-Wahlberechtigung von Matrix-Vorgesetzten führt, ist sie im Ergebnis richtig.
Denn durch die Digitalisierung von Arbeitsabläufen verlieren die „vor Ort“ zusammenarbeitenden betrieblichen Teams immer weiter an Bedeutung, d.h. sie werden durch ortsungebundene Teams ersetzt. Diese Teamstrukturen sollten sich auch soweit wie möglich in der Betriebsverfassung widerspiegeln.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22.05.2025, 7 ABR 28/24 (Pressemitteilung des Gerichts)
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.06.2024, 3 TaBV 1/24
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 12.06.2019, 1 ABR 5/18
Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat
Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratswahl - Arbeitnehmer und Wahlberechtigung: Wer wählt wen?
Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratswahl - Betrieb und Betriebsteil: Wo wird gewählt?
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