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Be­triebs­rats­wahl - Be­trieb und Be­triebs­teil: Wo wird ge­wählt?

In­for­ma­tio­nen zum The­ma Be­triebs­rats­wahl - Be­trieb und Be­triebs­teil: Hen­sche Rechts­an­wäl­te, Kanz­lei für Ar­beits­recht
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Le­sen Sie hier, in wel­chen Be­trie­ben ein Be­triebs­rat zu wäh­len ist und wel­che Ar­beit­neh­mer bei der Er­mitt­lung der Min­dest­be­triebs­grö­ße mit­zu­zäh­len sind.

Au­ßer­dem fin­den Sie auf die­ser Sei­te Hin­wei­se da­zu, wann ein ei­gen­stän­di­ger Be­trieb vor­liegt, wann Be­triebs­tei­le zum Haupt­be­trieb ge­hö­ren und wann nicht und war­um ei­ne feh­ler­haf­te Fest­le­gung be­trieb­li­cher Or­ga­ni­sa­ti­ons­ein­hei­ten bei der Be­triebs­rats­wahl nicht da­zu führt, dass die Ar­beit­neh­mer von vorn­her­ein oh­ne Be­triebs­rat da­ste­hen.

von Rechts­an­walt Dr. Mar­tin Hen­sche, Fach­an­walt für Ar­beits­recht, Ber­lin

In wel­chen Be­trie­ben ist ein Be­triebs­rat zu wählen?

Be­triebsräte sind ab ei­ner re­gelmäßigen Be­triebs­größe von fünf Ar­beit­neh­mern zu wählen (§ 1 Abs.1 Satz 1 Be­triebs­ver­fas­sungs­ge­setz - Be­trVG).

Ge­nau­er ge­sagt muss ein Be­trieb zwei Vor­aus­set­zun­gen erfüllen, da­mit in ihm ein Be­triebs­rat gewählt wer­den kann:

Ers­tens müssen dem Be­trieb min­des­tens fünf wahl­be­rech­tig­te Ar­beit­neh­mer ständig an­gehören, wo­bei für die Wahl­be­rech­ti­gung le­dig­lich ein Min­dest­al­ter von 18 Jah­ren vor­aus­ge­setzt ist (§ 7 Satz 1 Be­trVG).

Zwei­tens müssen von den fünf wahl­be­rech­tig­ten (= 18-jähri­gen oder älte­ren) Ar­beit­neh­mern min­des­tens drei wähl­bar sein, was vor­aus­setzt, dass man zu­min­dest sechs Mo­na­te dem Be­trieb an­gehört (§ 8 Abs.1 Satz 1 Be­trVG).

Min­dest­be­triebs­größe von fünf Ar­beit­neh­mern - wer zählt mit?

Bei der Min­dest­an­zahl von Ar­beit­neh­mern sind Teil­zeit­beschäftig­te und Aus­zu­bil­den­de mit­zuzählen. Die Min­dest­be­triebs­größe nach dem Be­trVG liegt da­her deut­lich un­ter­halb der Min­dest­be­triebs­größe, ab der Ar­beit­neh­mer Kündi­gungs­schutz nach dem Kündi­gungs­schutz­ge­setz (KSchG) ge­nießen.

BEISPIEL: In ei­ner ärzt­li­chen Ge­mein­schafts­pra­xis ar­bei­ten schon seit ei­ni­gen Jah­ren die­sel­ben vier volljähri­gen Arzt­hel­fe­rin­nen, da­von zwei in Voll­zeit und zwei in Teil­zeit mit 20 St­un­den pro Wo­che. Außer­dem gibt es ei­ne 20-jähri­ge Aus­zu­bil­den­de.

An Kündi­gungs­schutz ist hier im Bei­spiel nicht zu den­ken, denn die Aus­zu­bil­den­de zählt beim Kündi­gungs­schutz nicht mit und die vier Arzt­hel­fe­rin­nen gel­ten we­gen der bei­den Teil­zeit­kräfte zu­sam­men­ge­rech­net nur als 3,0 Ar­beit­neh­me­rin­nen. Das er­gibt sich aus § 23 Abs.1 KSchG. Das ist für den Kündi­gungs­schutz nach dem KSchG deut­lich zu we­nig, denn dafür müss­te die Mit­ar­bei­ter­zahl mehr als zehn, d.h. min­des­tens 10,25 be­tra­gen.

Ob­wohl es da­her in die­ser Arzt­pra­xis kei­nen all­ge­mei­nen Kündi­gungs­schutz nach dem KSchG gibt, ist sie be­triebs­ratsfähig.

Die seit ei­ni­gen Jah­ren beschäftig­ten Arzt­hel­fe­rin­nen zählen nämlich als vier wahl­be­rech­tig­te und wähl­ba­re Ar­beit­neh­me­rin­nen, weil sie älter als 17 Jah­re sind und dem Be­trieb länger als sechs Mo­na­te an­gehören, wo­bei die bei­den Teil­zeit­kräfte voll mitzählen (d.h. nicht nach ih­rer wöchent­li­chen Ar­beits­zeit, son­dern nach Köpfen bzw. pro Na­se). Und auch die 20-jähri­ge Aus­zu­bil­den­de zählt gemäß § 5 Abs.1 Satz 1 Be­trVG als „Ar­beit­neh­me­rin“ im Sin­ne des Be­trVG, wo­bei sich ih­re Wahl­be­rech­ti­gung aus ih­rem Al­ter (20 Jah­re) er­gibt.

Die wich­tigs­ten ge­setz­li­chen Re­ge­lun­gen zu die­sen Fra­gen fin­den sich in § 1, § 5, § 7 und § 8 Be­trVG.

§ 1 Abs.1 Satz 1 Be­trVG lau­tet:

„In Be­trie­ben mit in der Re­gel min­des­tens fünf ständi­gen wahl­be­rech­tig­ten Ar­beit­neh­mern, von de­nen drei wähl­bar sind, wer­den Be­triebsräte gewählt.“

In § 5 Abs.1 Satz 1 Be­trVG heißt es:

„Ar­beit­neh­mer (Ar­beit­neh­me­rin­nen und Ar­beit­neh­mer) im Sin­ne die­ses Ge­set­zes sind Ar­bei­ter und An­ge­stell­te ein­sch­ließlich der zu ih­rer Be­rufs­aus­bil­dung Beschäftig­ten, un­abhängig da­von, ob sie im Be­trieb, im Außen­dienst oder mit Te­le­ar­beit beschäftigt wer­den.“

§ 7 Satz 1 Be­trVG be­sagt:

„Wahl­be­rech­tigt sind al­le Ar­beit­neh­mer des Be­triebs, die das 18. Le­bens­jahr voll­endet ha­ben.“

In § 8 Abs.1 Satz 1 Be­trVG steht:

„Wähl­bar sind al­le Wahl­be­rech­tig­ten, die sechs Mo­na­te dem Be­trieb an­gehören (…).“

Wann liegt ein ei­genständi­ger Be­trieb vor?

Manch­mal ist nicht ganz klar, wo die Gren­zen ei­nes Be­triebs lie­gen, z.B. bei Fi­li­al­un­ter­neh­men im Ein­zel­han­del, im Ho­tel­ge­wer­be oder in der Gas­tro­no­mie. Denn in sol­chen Fir­men wer­den be­stimm­te Auf­ga­ben zen­tral er­le­digt wie z.B. der Ein­kauf, die Ver­triebs­pla­nung, mögli­cher­wei­se auch die Buch­hal­tung oder so­gar die Per­so­nalführung, während die Ar­beit mit den Kun­den vor Ort in den Fi­lia­len ge­leis­tet wird.

Dann fragt sich, ob Zen­tra­le plus Fi­lia­len zu­sam­men ei­nen ein­heit­li­chen Be­trieb bil­den oder ob je­de (größere) Fi­lia­le für sich ei­nen Be­trieb dar­stellt.

An die­ser Stel­le wird der Un­ter­schied zwi­schen Be­trieb und Un­ter­neh­men wich­tig.

Das Un­ter­neh­men ist der Recht­sträger des Be­triebs, so dass ein Un­ter­neh­men ver­schie­de­ne Be­trie­be führen kann. Dem­zu­fol­ge ha­ben Ar­beit­neh­mer auch kei­nen Ar­beits­ver­trag mit dem Be­trieb, son­dern mit dem be­triebsführen­den Un­ter­neh­men.

Da­ge­gen ist ein Be­trieb ei­ne orts­ge­bun­de­ne per­so­nel­le und or­ga­ni­sa­to­ri­sche Ein­heit, in der ge­mein­sam ge­ar­bei­tet wird. Da das Be­trVG den Be­triebs­be­griff nicht de­fi­niert, hat das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) ei­ne sol­che De­fi­ni­ti­on auf­ge­stellt. Laut BAG ist ein Be­trieb

„ei­ne or­ga­ni­sa­to­ri­sche Ein­heit, in­ner­halb de­rer der Ar­beit­ge­ber zu­sam­men mit den von ihm beschäftig­ten Ar­beit­neh­mern be­stimm­te ar­beits­tech­ni­sche Zwe­cke fort­ge­setzt ver­folgt. Da­zu müssen die in der Be­triebsstätte vor­han­de­nen ma­te­ri­el­len und im­ma­te­ri­el­len Be­triebs­mit­tel zu­sam­men­ge­fasst, ge­ord­net und ge­zielt ein­ge­setzt und die men­sch­li­che Ar­beits­kraft von ei­nem ein­heit­li­chen Lei­tungs­ap­pa­rat ge­steu­ert wer­den“ (BAG, Be­schluss vom 17.01.2007, 7 ABR 63/05, Rn.15).

Wie die Be­triebs-De­fi­ni­ti­on des BAG deut­lich macht, gibt es kei­nen Be­trieb oh­ne Lei­tungs­ap­pa­rat. Denn schließlich geht es im Be­triebs­ver­fas­sungs­recht ja dar­um, dass der Be­triebs­rat auf die Ent­schei­dun­gen der Be­triebs­lei­tung Ein­fluss neh­men soll.

Das heißt für Fi­li­al­un­ter­neh­men: Fehlt ein Lei­tungs­ap­pa­rat in den Fi­lia­len, hätten Be­triebsräte dort vor Ort kei­nen Ver­hand­lungs­part­ner. Dann gilt als „Be­trieb“ die Ein­heit von Zen­tra­le und Fi­lia­len.

Nach der Recht­spre­chung liegt ein ein­heit­li­cher Lei­tungs­ap­pa­rat vor und da­mit ein Be­trieb, wenn die Führungs­kräfte für ei­ne be­stimm­te Or­ga­ni­sa­ti­ons­ein­heit die Din­ge ent­schei­den können, bei de­nen der Be­triebs­rat ein Mit­be­stim­mungs­recht hat. Das sind vor al­lem Ein­stel­lun­gen und Ent­las­sun­gen, Ar­beits­zei­ten und Ver­set­zun­gen.

Wann gehören Be­triebs­tei­le zum Haupt­be­trieb?

Be­triebs­tei­le, die sich in ei­ni­ger Ent­fer­nung vom Haupt­be­trieb be­fin­den, gehören im Nor­mal­fall zum Haupt­be­trieb. Da­her wählen die Ar­beit­neh­mer des Haupt­be­triebs und des da­von ge­trenn­ten Be­triebs­teils ge­mein­sam ei­nen Be­triebs­rat, von dem sie dann auch al­le ver­tre­ten wer­den.

BEISPIEL: Ein Bau­be­trieb mit 30 ge­werb­li­chen Ar­beit­neh­mern hat ein zen­tra­les Geräte- und Fahr­zeug­la­ger, von dem aus die Ar­beit­neh­mer mor­gens zu den Bau­stel­len fah­ren, falls sie nicht für länge­re Zeit auf Mon­ta­ge sind. Die Buch­hal­tungs­ab­tei­lung, in der fünf Ar­beit­neh­me­rin­nen und ei­ne Team­lei­te­rin ar­bei­ten, be­fin­det sich in zwei Ki­lo­me­tern Ent­fer­nung in ei­nem Büro­gebäude.

Die Buch­hal­tungs­ab­tei­lung gehört in die­sem Bei­spiel als Be­triebs­teil zum Haupt­be­trieb da­zu.

Wann gehören Be­triebs­tei­le nicht zum Haupt­be­trieb?

Von der Re­gel, dass Be­triebs­tei­le und Haupt­be­trieb ei­nen ein­heit­li­chen Be­trieb bil­den, macht § 4 Abs.1 Satz 1 Be­trVG ei­ne Aus­nah­me, wenn der Be­triebs­teil

  • räum­lich weit vom Haupt­be­trieb ent­fernt ist oder
  • durch sei­nen Auf­ga­ben­be­reich und durch sei­ne Or­ga­ni­sa­ti­on ei­genständig.

Liegt ei­ner die­ser bei­den Fälle vor (große Ent­fer­nung oder Ei­genständig­keit), ist der Be­triebs­teil als selbständi­ger Be­trieb an­zu­se­hen und die hier beschäftig­ten Ar­beit­neh­mer wählen ih­ren ei­ge­nen Be­triebs­rat.

Das setzt natürlich vor­aus, dass der Be­triebs­teil die ge­setz­li­che Min­dest­größe von fünf Ar­beit­neh­mern im Sin­ne von § 1 Abs.1 Be­trVG hat, d.h. die fünf Ar­beit­neh­mer müssen wahl­be­rech­tigt sein (= min­des­tens 18 Jah­re alt), und drei von ih­nen müssen wähl­bar sein (= min­des­tens sechs Mo­na­te dem Be­triebs­teil an­gehören).

Wie weit muss ein Be­triebs­teil vom Haupt­be­trieb ent­fernt sein, um be­triebs­ratsfähig zu sein?

Wie weit der Be­triebs­teil vom Haupt­be­trieb ent­fernt sein muss, um als ei­genständi­ger Be­trieb zu gel­ten, lässt sich nicht für al­le Fälle durch ei­ne be­stimm­te Ki­lo­me­ter­zahl fest­le­gen.

Die Ar­beits­ge­rich­te fra­gen viel­mehr da­nach, wie schnell die Ar­beit­neh­mer des Be­triebs­teils zum Haupt­be­trieb fah­ren können bzw. um­ge­kehrt ein Be­triebs­rats­mit­glied vom Haupt­be­trieb zum Be­triebs­teil. Wenn das zu lan­ge dau­ert, ist ei­ne ef­fek­ti­ve Ver­tre­tung der Ar­beit­neh­mer des Be­triebs­teils durch den Be­triebs­rat des Haupt­be­triebs nicht möglich.

Ab ei­ner Fahrt­zeit von et­wa ei­ner hal­ben St­un­de kann man ar­gu­men­tie­ren, dass ei­ne „räum­lich wei­te Ent­fer­nung“ vor­liegt.

Was ist mit weit ent­fern­ten Be­triebs­tei­len, de­nen we­ni­ger als fünf Ar­beit­neh­mer an­gehören?

Ar­beit­neh­mer von Be­triebsstätten mit we­ni­ger als fünf wahl­be­rech­tig­ten Ar­beit­neh­mern gehören auch dann zum Haupt­be­trieb, wenn sich ih­re Be­triebsstätte räum­lich weit ent­fernt vom Haupt­be­trieb be­fin­det (§ 4 Abs.2 Be­trVG).

Denn sie können ja we­gen zu ge­rin­ger Be­triebs­größe kei­nen ei­ge­nen Be­triebs­rat wählen (§ 1 Abs.1 Be­trVG). Würden sie nicht zum Haupt­be­trieb ge­rech­net, hätten sie gar kei­ne be­trieb­li­che In­ter­es­sen­ver­tre­tung. Das soll nach dem Be­trVG ver­hin­dert wer­den.

Die wich­tigs­ten ge­setz­li­chen Re­ge­lun­gen zu die­sen Fra­gen fin­den sich § 4 Be­trVG.

§ 4 Abs.1 Satz 1 Be­trVG lau­tet:

„Be­triebs­tei­le gel­ten als selbständi­ge Be­trie­be, wenn sie die Vor­aus­set­zun­gen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und

1. räum­lich weit vom Haupt­be­trieb ent­fernt oder

2. durch Auf­ga­ben­be­reich und Or­ga­ni­sa­ti­on ei­genständig sind. “

In § 4 Abs.2 Be­trVG heißt es:

„Be­trie­be, die die Vor­aus­set­zun­gen des § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllen, sind dem Haupt­be­trieb zu­zu­ord­nen.“

Was pas­siert, wenn bei ei­ner Be­triebs­rats­wahl zu we­ni­ge oder zu vie­le räum­lich ge­trenn­te Be­triebs­tei­le zum Haupt­be­trieb gezählt wer­den?

Die An­wen­dung des Be­triebs­be­griffs auf kon­kre­te Fir­men und ih­re Or­ga­ni­sa­tio­nen ist kom­pli­ziert, so dass es zu Feh­lern kom­men kann. Es wird dann nicht in der be­trieb­li­chen Or­ga­ni­sa­ti­ons­ein­heit gewählt, in der bei rich­ti­ger Ge­set­zes­an­wen­dung hätte gewählt wer­den müssen.

Sol­che Feh­ler ma­chen die Be­triebs­rats­wahl nach der Recht­spre­chung des BAG im All­ge­mei­nen nur an­fecht­bar, d.h. die Wahl ist nicht von vorn­her­ein nich­tig (BAG, Be­schluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10, Rn.42).

Und An­fecht­bar­keit der Be­triebs­rats­wahl heißt (im Un­ter­schied zur Nich­tig­keit), dass der an­fecht­bar gewähl­te Be­triebs­rat so lan­ge rechtsfähig und hand­lungsfähig im Amt bleibt, bis durch ein ge­richt­li­ches Wahl­an­fech­tungs­ver­fah­ren rechts­kräftig ent­schie­den ist, dass die Wahl un­wirk­sam ist.

Erst ab die­sem Zeit­punkt (d.h. je nach Ver­fah­rens­dau­er meh­re­re Jah­re nach der Be­triebs­rats­wahl) muss der Be­triebs­rat neu gewählt wer­den. Bis da­hin ist er im Amt und kann rechts­wirk­sam han­deln. Da­her ha­ben auch sei­ne mit dem Ar­beit­ge­ber ge­trof­fe­nen Ver­ein­ba­run­gen Be­stand, d.h. sie wer­den durch ei­ne er­folg­rei­che Wahl­an­fech­tung nicht im Nach­hin­ein un­wirk­sam.

Feh­ler bei der Fest­le­gung der be­trieb­li­chen Or­ga­ni­sa­ti­ons­ein­hei­ten, de­ren Ar­beit­neh­mer zu­sam­men (bzw. ge­trennt) wählen, führen da­her nicht au­to­ma­tisch da­zu, dass die gan­ze Be­triebs­rats­wahl ein Schlag ins Was­ser ist und es von vorn­her­ein gar kei­nen Be­triebs­rat gibt.

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Letzte Überarbeitung: 20. April 2022

Was können wir für Sie tun?

Wenn Sie sich nicht si­cher sind, ob ein Be­trieb bzw. Be­triebs­teil bei der An­wen­dung des Be­triebs­ver­fas­sungs­ge­set­zes (Be­trVG) ei­gen­stän­dig ist oder zu ei­nem Haupt­be­trieb ge­hört, be­ra­ten wir Sie je­der­zeit ger­ne.

Wir bie­ten auch Fort­bil­dun­gen für Be­triebs­rä­te und Wahl­vor­stän­de zum The­ma Be­triebs­rats­wahl an. Grund­la­ge da­für ist ei­ne ent­spre­chen­de Be­schluss­fas­sung des Gre­mi­ums und ei­ne Er­klä­rung zur Kos­ten­über­nah­me durch den Ar­beit­ge­ber.

Bit­te be­ach­ten Sie, dass die Be­auf­tra­gung ei­ner Rechts­an­walts­kanz­lei mit Fort­bil­dungs- oder Be­ra­tungs­leis­tun­gen, mit der Ver­tre­tung ge­gen­über dem Ar­beit­ge­ber oder vor Ge­richt ei­ne ord­nungs­ge­mä­ße Be­schluss­fas­sung des Gre­mi­ums vor­aus­setzt, die im Streit­fall von Ar­beit­ge­bern und Ge­rich­ten sehr ge­nau über­prüft wird. Bit­te spre­chen Sie uns mög­lichst früh­zei­tig an, um ei­ne kor­rek­te Be­schluss­fas­sung si­cher­zu­stel­len.

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