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Reform des Betriebsverfassungsgesetzes 2001
22.12.2001. Seit Ende Juli 2001 ist das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) in reformierter Fassung nun schon in Geltung.
Das Reformgesetz wurde am 23.07.2001 vom Bundestag beschlossen und wurde am 27.07.2001 verkündet. Am Tage nach der Verkündung des Reformgesetzes traten die beschlossenen Änderungen in Kraft, d.h. am 28.07.2001.
Einen vollständige Fassung des Betriebsverfassungsgesetzes in seiner aktuellen Fassung können sie hier auf unserer Webseite nachlesen.
Im folgenden finden Sie einen kurzen Überblick über die wesentlichen Änderungen, die die Gesetzesreform gebracht hat.
Durch die Gesetzesnovellierung wurde das BetrVG vor allem in folgenden Punkten geändert:
Arbeiter und Angestellte: Das Gruppenprinzip, dem zufolge bisher bei der Vertretung der Arbeitnehmer durch den Betriebsrat zwischen Arbeitern und Angestellten säuberlich zu unterscheiden war, wurde aufgehoben.
Freigestellte: Die Verpflichtung zur Freistellung von Betriebsratsmitgliedern besteht nach der neuen Gesetzeslage nicht erst ab 300, sondern bereits ab 200 im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern (§ 38 BetrVG neue Fassung).
Betriebsratswahl: Das Verfahren zur Wahl des Betriebsrats in Kleinbetrieben wurde vereinfacht: In Betrieben mit bis zu 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern wird nach neuem Recht auf einer ersten Wahlversammlung der Wahlvorstand gewählt und auf einer zweiten Wahlversammlung der Betriebsrat in geheimer und unmittelbarer Wahl. Diese zweite Wahlversammlung findet eine Woche nach der Wahl des Wahlvorstandes statt (§ 14 a BetrVG neue Fassung).
Konzernbetriebsrat: Die Bildung eines Konzernbetriebsrates wurde erleichtert. Seine Errichtung erfordert gemäß § 54 Abs.1 BetrVG neue Fassung nur noch die Zustimmung der Gesamtbetriebsräte der Konzernunternehmen, in denen insgesamt mehr als 50 vom Hundert der Arbeitnehmer der Konzernunternehmen beschäftigt sind (bisher: 75 vom Hundert).
Arbeitnehmerüberlassung: Die Leih- und Telearbeitnehmer werden verstärkt in die Betriebsverfassung einbezogen. Werden Leiharbeitnehmer im Betrieb des Entleihers eingesetzt, so sind sie dort nach drei Monaten für die Wahl des Betriebsrats wahlberechtigt (§ 7 Satz 2 BetrVG neue Fassung). Auch Arbeitnehmer, die mit Telearbeit beschäftigt sind oder in Heimarbeit hauptsächlich für den Betrieb arbeiten, gelten als im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer (§ 5 Abs.1 BetrVG neue Fassung).
Werkverträge: Gemäß § 80 Abs.2 Satz 1 BetrVG neue Fassung erstreckt sich die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Betriebsrats auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen. Damit kann der Betriebsrat künftig besser den Einsatz von Werkvertragsnehmern und (Schein-)Selbständigen überwachen.
Gremien: Die Arbeitsbedingungen der Betriebsräte wurden durch die Möglichkeit der Delegation von Beteiligungsrechten verbessert. Gem. § 28 a BetrVG neue Fassung kann der Betriebsrat in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern bestimmte Aufgaben auf Arbeitsgruppen übertragen, die mit dem Arbeitgeber Vereinbarungen treffen können.
Personalplanung: Die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei personellen Maßnahmen wurden gestärkt. Dies betrifft vor allem die Themen Weiterbildung und Beschäftigungssicherung. Gemäß § 96 Abs.1 Satz 2 BetrVG neue Fassung hat der Arbeitgeber auf Verlangen des Betriebsrats den Berufsbildungsbedarf zu ermitteln und mit ihm Fragen der Berufsbildung der Arbeitnehmer des Betriebs zu beraten. Nach § 92 a BetrVG neue Fassung kann der Betriebsrat dem Arbeitgeber Vorschläge zur Sicherung und Förderung der Beschäftigung machen, die der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat zu beraten hat.
Frauen: Die Möglichkeiten des Betriebsrates zur Förderung der Chancengleichheit zwischen Männern und Frauen wurden verbessert. Gemäß § 15 Abs.2 BetrVG neue Fassung muß das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, im Betriebsrat mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn dieser aus drei oder mehr Mitgliedern besteht (Geschlechterquote im Betriebsrat).
Rassismus: Die Möglichkeiten des Betriebsrates zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb wurden verbessert. In § 104 Satz 1 BetrVG neue Fassung wird klargestellt, daß das Recht des Betriebsrats, die Entlassung oder Versetzung betriebsstörender Arbeitnehmer zu verlangen, insbesondere bei rassistischen oder fremdenfeindlichen Betätigungen des störenden Arbeitnehmers gegeben ist.
Umweltschutz: Der betriebliche Umweltschutz wird in die Aufgaben des Betriebsrates einbezogen. So hat sich der Betriebsrat z.B. gemäß § 89 BetrVG neue Fassung dafür einzusetzen, daß neben den Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung im Betrieb auch die Bestimmungen über den betrieblichen Umweltschutz durchgeführt werden.
Arbeitnehmerbeteiligung: Der stärkeren Beteiligung der Arbeitnehmer an der Betriebsratsarbeit dient § 86a BetrVG neue Fassung. Danach hat jeder Arbeitnehmer das Recht, dem Betriebsrat Themen zur Beratung vorzuschlagen. Wird ein Vorschlag von mindestens 5 vom Hundert der Arbeitnehmer des Betriebs unterstützt, hat der Betriebsrat diesen innerhalb von zwei Monaten auf die Tagesordnung einer Betriebsratssitzung zu setzen.
JAV: Die Jugend- und Auszubildendenvertretungen werden gestärkt. In diesem Zusammenhang gibt es neue Vorschriften zur Bildung einer Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung (§ 73a BetrVG neue Fassung, § 73b BetrVG neue Fassung).
Inkrafttreten: Einige Bestimmungen gelten für die Betriebsräte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens schon bestehen, derzeit noch nicht. Dazu heißt es in Art. 14 des Gesetzes zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes:
"Art.14 Inkrafttreten. Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende Betriebsräte gilt Art.1 Nr.8, 13 und 35 Buchstabe a erst bei deren Neuwahl."
Für am 28.07.2001 bereits bestehenden Betriebsräte gelten daher die folgenden Vorschriften in der neuen Fassung noch nicht: § 9 BetrVG neue Fassung, § 15 BetrVG neue Fassung und § 47 Abs.2 BetrVG neue Fassung. Diese Vorschriften betreffen die geänderte Zahl der Betriebsratsmitglieder, die Zusammensetzung entsprechend dem Männer- bzw. Frauenanteil der Arbeitnehmer im Betrieb und die Entsendung von Mitgliedern des Betriebsrats in den Gesamtbetriebsrat.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Handbuch Arbeitsrecht: Anfechtung der Wahl zum Betriebsrat
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratswahl - Amtszeit und Wahlzeitpunkt: Wann wird gewählt?
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratswahl - Arbeitnehmer und Wahlberechtigung: Wer wählt wen?
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratswahl - Betrieb und Betriebsteil: Wo wird gewählt?
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratswahl - Betriebsgröße und Wahlverfahren: Wie wird gewählt?
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratswahl - Größe und Zusammensetzung des Betriebsrats: Wer ist zu wählen?
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratswahl - Wahlvorstand: Wer organisiert die Wahl?
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratswahl - Urnengang und Stimmenauszählung: Wer ist gewählt?
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsvereinbarung
- Handbuch Arbeitsrecht: Einigungsstelle
- Handbuch Arbeitsrecht: Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten
- Handbuch Arbeitsrecht: Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten
- Handbuch Arbeitsrecht: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten
Letzte Überarbeitung: 22. März 2018
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