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Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
Das Betriebsverfassungsgesetz (kurz: "BetrVG") ist die gesetzliche Grundlage der Arbeit von Betriebsräten.
Die letzten Gesetzesänderungen brachte das "Gesetz zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt (Betriebsrätemodernisierungsgesetz)", vom 14.06.2021 (BGBl I, S.1762), das ab dem 18.06.2021 in Kraft ist.
Das BetrVG regelt, in welchen Betrieben Betriebsräte zu wählen sind und wie dies geschieht, aus wie vielen Mitgliedern Betriebsräte bestehen, wann Betriebsräte von Arbeit freizustellen sind und wann und wie Gesamtbetriebsräte, Konzernbetriebsräte und Jugend- und Auszubildendenvertretungen (JAV) zu errichten sind. Diese eher formal-juristischen Regelungen finden sich in den ersten drei Teilen des BetrVG, d.h. in den Paragraphen 1 bis 73b.
Darüber hinaus enthält das BetrVG die Mitwirkungsrechte des Betriebsrats. Diese Rechte reichen von bloßen Informationsrechten über Anhörungs- und Mitberatungsrechte bis hin zu echten Mitbestimmungsrechten. Diese "eigentlich spannenden" Regelungen sind im vierten Teil des BetrVG enthalten.
Nähere Informationen zu den o.g. Themen finden Sie in unserem Online-Handbuch zum Arbeitsrecht unter den Stichworten "Betriebsrat", "Betriebsratsmitglied", "Betriebsratsschulung", "Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten", "Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten" und "Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten".
Speziellere Informationen zu Fragen der Betriebsverfassung finden Sie auch unter den Stichworten "Betriebsänderung", "Betriebsrat - Kündigungsschutz", "Betriebsratsanhörung", "Betriebsvereinbarung", "Einigungsstelle", "Interessenausgleich", "Nachteilsausgleich" und "Sozialplan".
Im folgenden werden einige besonders wichtige Vorschriften des BetrVG wiedergegeben.
Damit Sie möglichst rasch zu jedem Paragraphen die passenden Rechtsinformationen finden, haben wir den Gesetzestext mit Links zu den einschlägigen Handbuchartikeln unseres Online-Handbuchs zum Arbeitsrecht versehen. Bitte beachten Sie, dass dies eine Gesetzesbearbeitung durch uns darstellt. Der rechtlich verbindliche ("amtliche") Gesetzestext ist nur im Bundesgesetzblatt (BGBl) enhalten, und zwar in dessen gedruckter Fassung. Aktuelle und verlässliche Fassungen des BetrVG und anderer Gesetze finden Sie im Internet z.B. unter http://dejure.org/ oder unter www.gesetze-im-internet.de.
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
Zweiter Teil
Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat
Erster Abschnitt
Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats
Zweiter Abschnitt
Amtszeit des Betriebsrats
Dritter AbschnittGeschäftsführung des Betriebsrats
Vierter AbschnittBetriebsversammlung
Fünfter AbschnittGesamtbetriebsrat
Sechster AbschnittKonzernbetriebsrat
Dritter TeilJugend- und AuszubildendenvertretungErster AbschnittBetriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung
Zweiter AbschnittGesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung
Dritter AbschnittKonzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung
Vierter TeilMitwirkung und Mitbestimmung der ArbeitnehmerErster AbschnittAllgemeines
Zweiter AbschnittMitwirkungs- und Beschwerderecht des Arbeitnehmers
Dritter AbschnittSoziale Angelegenheiten
Vierter AbschnittGestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung
Fünfter AbschnittPersonelle AngelegenheitenErster UnterabschnittAllgemeine personelle Angelegenheiten
Zweiter UnterabschnittBerufsbildung
Dritter UnterabschnittPersonelle Einzelmaßnahmen
Sechster AbschnittWirtschaftliche AngelegenheitenErster UnterabschnittUnterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten
Zweiter UnterabschnittBetriebsänderungen
Fünfter TeilBesondere Vorschriften für einzelne BetriebsartenErster AbschnittSeeschifffahrt
Zweiter AbschnittLuftfahrt
Dritter AbschnittTendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften
Sechster TeilStraf- und Bußgeldvorschriften
Siebenter TeilÄnderung von Gesetzen
Achter TeilÜbergangs- und Schlußvorschriften
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |