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GESETZE ZUM ARBEITSRECHT
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
§ 61 Wahlberechtigung und Wählbarkeit
(1) |
Wahlberechtigt sind alle in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer des Betriebs. |
(2) | Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; § 8 Abs. 1 Satz 3 findet Anwendung. Mitglieder des Betriebsrats können nicht zu Jugend- und Auszubildendenvertretern gewählt werden. |