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Freistellungsklauseln aus Arbeitsverträgen sind laut BAG unwirksam
31.03.2026. Arbeitgeber stellen gekündigte Arbeitnehmer oftmals bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von der Arbeit frei.
Denn aufgrund der bevorstehenden Vertragsbeendigung kann man davon ausgehen, dass eine sinnvolle weitere Zusammenarbeit nicht mehr möglich ist. Im Vordergrund steht dann die Übergabe laufender Arbeiten und die Herausgabe von Betriebsmitteln.
In einem aktuellen Urteil hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) festgestellt, dass eine arbeitgeberseitig vorformulierte Vertragsklausel, die ihm die Freistellung im gekündigten Arbeitsverhältnis erlaubt, im Allgemeinen unwirksam ist: BAG, Urteil vom 25.03.2026, 5 AZR 108/25.
Vor- und Nachteile von Freistellungsklauseln
Viele Arbeitsverträge enthalten eine vom Arbeitgeber formularvertraglich vorgegebene Klausel, der zufolge der Arbeitgeber dazu berechtigt ist, den Arbeitnehmer im gekündigten Arbeitsverhältnis unter Anrechnung von Urlaubsansprüchen von der Arbeit freizustellen.
Bei kurzen Kündigungsfristen ist das meist kein Problem, kann aber zum Streitfall werden, wenn die Freistellung gleichzeitig die Folge hat, dass der Arbeitnehmer einen Dienstwagen herausgeben muss.
Denn ein Dienstwagen, den man auch privat nutzen darf, d. h. die private Nutzungsmöglichkeit eines Dienstwagens ist ein Lohnbestandteil (Sachlohn).
Ist man infolge einer (berechtigten) Freistellung durch den Arbeitgeber, dazu verpflichtet, einen privat nutzbaren Dienstwagen herauszugeben, führt die Freistellung mittelbar zu einer Verkürzung des Gesamtlohns.
Im Allgemeinen ist es rechtlich unzulässig, dass Arbeitgeber Bestandteile der Vergütung einseitig widerrufen. Allerdings gibt es von diesem Grundsatz Ausnahmen. Eine solche Ausnahme ist der Widerruf der Dienstwagenberechtigung im gekündigten Arbeitsverhältnis bzw. bei dauerhafter Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht.
Denn da in solchen Fällen eine dienstliche Nutzung des Wagens nicht mehr möglich ist, ist es nach der Rechtsbrechung des BAG auch zumutbar, wenn eine private Nutzung ebenfalls (und zwar entschädigungslos) entfällt (BAG, Urteil vom 12.02.2025, 5 AZR 171/24, Rn. 19).
Vor diesem Hintergrund kann die Berechtigung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer im gekündigten Arbeitsverhältnis von der Arbeit freizustellen, vergütungsrechtliche Nachteile für den Arbeitnehmer haben, d.h. mit dem Verlust der Dienstwagen berechtigt einhergehen.
Vor diesem Hintergrund stärkt ein aktuelles Urteil des BAG die Rechtsposition der Arbeitnehmerseite.
Der Streitfall: Widerruf der Dienstwagenberechtigung nach fristgerechter Kündigung durch einen leitenden Vertriebsmitarbeiter
Ein Gebietsleiter im Vertriebsaußendienst kündigte nach gut zwei Jahren. Die Kündigung erklärte er im Mai 2024 mit der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Monatsende, d. h. zum 30.11.2024.
Daraufhin stellte das Unternehmen ihn mit Schreiben vom 31.05.2024 einseitig von der Arbeit frei und forderte ihn auf, den Dienstwagen bis zum 30.06.2024 an sie herauszugeben. Dieser Aufforderung kam der Angestellte nach.
In dem daraufhin geführten arbeitsgerichtlichen Verfahren verlangte der Arbeitnehmer Entschädigung für den Verlust der privaten Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens in Höhe von monatlich 510,00 EUR brutto für die fünf Monate Juli bis November 2024.
Das Arbeitsgericht Oldenburg gab der Klage nur für den Monat Juli bzw. in Höhe eines Teilbetrages von 510,00 EUR brutto statt und wies sie im Übrigen ab (Arbeitsgericht Oldenburg, Urteil vom 04.02.2025, 5 Ca 370/24).
Dagegen gab das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen dem Kläger auch in Bezug auf die anderen streitigen Monate recht.
Nach Ansicht des LAG Niedersachsen war die vom Arbeitgeber einseitig vorformulierte Freistellungsklausel, die als Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 bürgerliches Gesetzbuch (BGB) anzusehen war, wegen einer unangemessenen Benachteiligung des klagenden Angestellten gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs.2 Nr.1 BGB unwirksam.
Denn, so das LAG: Der Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers besteht nach einer Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiter. Dieser Anspruch ist wichtig und wird von der Rechtsprechung seit Jahrzehnten als Ergänzung des Arbeitsvertragsrechts (§§ 611 ff. BGB) auf Grundlage des Prinzips von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und des grundgesetzlichen Schutzes des Persönlichkeitsrechts (Art.1 und 2 Grundgesetz - GG) hergeleitet.
Arbeitnehmer können daher auch während der Kündigungsfrist ihre Beschäftigung verlangen, falls nicht überwiegende Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen. Diese müssten in der Freistellungsklausel angesprochen werden (Z.B. Schutz von Geschäftsgeheimnissen oder vor Konkurrenztätigkeit). Andernfalls ist die Freistellungsklausel nicht transparent.
BAG: Das LAG muss den Fall erneut prüfen
Die Revision des Arbeitgebers hatte Erfolg. Das BAG hob die LAG-Entscheidung auf und verwies den Fall zurück nach Hannover. Das LAG muss den Fall nun erneut prüfen.
Denn, so das BAG: Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, nach der der Arbeitgeber zur Freistellung im gekündigten Arbeitsverhältnis unter Fortzahlung der Vergütung berechtigt ist, ist unwirksam, weil sie den Arbeitnehmer unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB benachteiligt.
Denn im Allgemeinen überwiegt das grundrechtlich geschützte Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers das Freistellungsinteresse auch im gekündigten Arbeitsverhältnis. Eine Freistellungsklausel nimmt dem Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich auf ein im Einzelfall gesteigertes Beschäftigungsinteresse zu berufen.
Allerdings hatte das LAG nicht geprüft, ob der Arbeitgeber nicht auch ohne Vertragsklausel zur Freistellung berechtigt sein könnte.
Denn auch nach allgemeinem Arbeitsrecht könnte eine solche Befugnis bestehen, falls der Beschäftigung des Klägers im Streitfall überwiegende schützenswerte Interessen des Arbeitgebers entgegenstanden.
Ob das so ist, muss das LAG nun prüfen.
Fazit: Vorformulierte arbeitsvertragliche Freistellungsklausel sind unwirksam, aber überflüssig
Im Ergebnis stellt das BAG fest, dass im Arbeitsvertrag enthaltene Freistellungsklauseln, jedenfalls wenn sie die Bedingungen einer Freistellung im gekündigten Arbeitsverhältnis nicht konkret benennen, wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers unwirksam sind.
Gleichzeitig macht das BAG aber auch deutlich, dass Unternehmen solche Klauseln eigentlich gar nicht brauchen, denn sie können auch ohne eine solche Klausel, nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Regeln, zur Freistellung gekündigten Arbeitsverhältnis berechtigt sein.
Voraussetzung ist in jedem Fall, dass das Freistellungsinteresse das Beschäftigungsinteresse im Einzelfall überwiegt.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.03.2026, 5 AZR 108/25 (Pressemitteilung des Gerichts)
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.02.2025, 5 AZR 171/24,
Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 22.05.2025, 5 SLa 249/25
Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Handbuch Arbeitsrecht: Beschäftigung, Beschäftigungsanspruch
Handbuch Arbeitsrecht: Dienstwagen
Handbuch Arbeitsrecht: Freistellung, Suspendierung
Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung des Arbeitsvertrags (Überblick)
Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutz
Handbuch Arbeitsrecht: Lohn und Gehalt
Handbuch Arbeitsrecht: Vergütung bei Arbeitsausfall
Handbuch Arbeitsrecht: Weisungsrecht
Letzte Überarbeitung: 1. April 2026
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