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ARBEITSRECHT AKTUELL // 26/009

Neue Ent­gelt­trans­pa­renz­pflich­ten ab Ju­ni 2026

Ab Ju­ni die­sen Jah­res gel­ten in Deutsch­land vor­aus­sicht­lich deut­lich stren­ge­re Re­geln zur Ent­gelt­trans­pa­renz.
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17.02.2026. Hin­ter­grund ist ei­ne EU-Richt­li­nie aus dem Jahr 2023, die den Grund­satz „glei­cher Lohn für glei­che oder gleich­wer­ti­ge Ar­beit“ stär­ker durch­set­zen soll. Die EU-Mit­glied­staa­ten müs­sen die Vor­ga­ben nun bis zum 7. Ju­ni 2026 in na­tio­na­les Recht um­set­zen.

In Deutsch­land exis­tiert be­reits seit 2017 das Ent­gelt­trans­pa­renz­ge­setz (Ent­g­Tran­spG). Die­ses soll nun an die eu­ro­päi­schen An­for­de­run­gen an­ge­passt wer­den. Für Ar­beit­ge­ber be­deu­tet das vor al­lem: mehr In­for­ma­ti­ons­pflich­ten, nied­ri­ge­re Schwel­len­wer­te und zu­sätz­li­che Be­richts­pflich­ten.

Schwel­len­wert für Aus­kunfts­pflich­ten sinkt

Nach der bis­he­ri­gen Rechts­la­ge be­ste­hen zen­tra­le Aus­kunfts­rech­te erst in Be­trie­ben mit mehr als 200 Beschäftig­ten. Künf­tig sol­len die neu­en Trans­pa­renz­pflich­ten be­reits für Un­ter­neh­men mit min­des­tens 100 Beschäftig­ten gel­ten.

Be­trof­fe­ne Ar­beit­ge­ber müssen un­ter an­de­rem:
•    aus­ge­wei­te­te Aus­kunfts­ansprüche erfüllen
•    re­gelmäßig über ge­schlechts­spe­zi­fi­sche Ge­halts­un­ter­schie­de be­rich­ten
•    ge­ge­be­nen­falls Maßnah­men zur Be­sei­ti­gung von Ent­gelt­un­ter­schie­den er­grei­fen

Er­wei­ter­te Aus­kunfts­rech­te für Beschäftig­te

Beschäftig­te sol­len künf­tig leich­ter über­prüfen können, ob ih­re Vergütung dis­kri­mi­nie­rungs­frei ist. Sie ha­ben das Recht, In­for­ma­tio­nen über ihr ei­ge­nes Ge­halt, so­wie über das durch­schnitt­li­che Ent­gelt von Kol­le­gin­nen und Kol­le­gen in ver­gleich­ba­ren Po­si­tio­nen zu er­hal­ten.

Ar­beit­ge­ber müssen ih­re Be­leg­schaft zu­dem re­gelmäßig über die­ses Aus­kunfts­recht in­for­mie­ren und ent­spre­chen­de An­fra­gen in­ner­halb ei­ner be­stimm­ten Frist be­ant­wor­ten.
Ei­ne wei­te­re we­sent­li­che Neue­rung ist die Be­weis­last­um­kehr. In Streitfällen muss künf­tig der Ar­beit­ge­ber dar­le­gen, dass kei­ne un­zulässi­ge Ent­gelt­be­nach­tei­li­gung vor­liegt.

Trans­pa­renz im Be­wer­bungs­ver­fah­ren

Auch im Be­wer­bungs­pro­zess sol­len mehr Of­fen­heit und Ver­gleich­bar­keit ge­schaf­fen wer­den. Ar­beit­ge­ber müssen Be­wer­be­rin­nen und Be­wer­ber künf­tig schon vor dem Vor­stel­lungs­gespräch über das vor­ge­se­he­ne Ein­stiegs­ge­halt oder ei­ne Ge­halts­span­ne in­for­mie­ren. Außer­dem wird es un­zulässig, im Be­wer­bungs­pro­zess nach dem bis­he­ri­gen Ge­halt zu fra­gen. Da­mit soll ver­hin­dert wer­den, dass frühe­re Un­gleich­be­hand­lun­gen fort­ge­schrie­ben wer­den.

Neue Be­richts­pflich­ten je nach Un­ter­neh­mens­größe

Un­ter­neh­men ab 100 Beschäftig­ten müssen künf­tig re­gelmäßig Be­rich­te über die ge­schlechts­spe­zi­fi­sche Lohn­ent­wick­lung er­stel­len und an die zuständi­gen Behörden über­mit­teln. Die Fris­ten und Häufig­keit rich­ten sich da­bei nach der Größe des Un­ter­neh­mens.

Er­gibt der Be­richt ein Lohn­gefälle von mehr als fünf Pro­zent zwi­schen Männern und Frau­en, müssen Ar­beit­ge­ber ge­mein­sam mit der Ar­beit­neh­mer­ver­tre­tung ei­ne Ent­gelt­be­wer­tung durchführen und Ge­gen­maßnah­men ent­wi­ckeln.

 

Ausführ­li­che In­for­ma­tio­nen zu die­sem The­ma fin­den Sie zum Bei­spiel hier:

https://www.hau­fe-aka­de­mie.de/blog/the­men/ent­gel­tab­rech­nung/ent­gelt­trans­pa­renz­ge­setz/ (01. 12.2025)

Letzte Überarbeitung: 29. April 2026

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