- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2026
- Arbeitsrecht 2025
- Arbeitsrecht 2024
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
- Update Arbeitsrecht Archiv
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Kopftuchverbot bei der Passagier- und Gepäckkontrolle am Flughafen?
10.02.2026. Manche Arbeitgeber haben Probleme damit, eine muslimische Bewerberin einzustellen, wenn die Bewerberin ihren Glauben durch das Tragen eines Kopftuchs nach außen hin zum Ausdruck bringt.
Dieses Unbehagen stellt in den meisten Fällen eine rechtlich unzulässige Diskriminierung muslimischer Bewerberinnen dar. Denn für die meisten beruflichen Tätigkeiten spielt es keine Rolle, ob eine damit befasste Arbeitnehmerin als Muslimin ein Kopftuch trägt oder ob sie ihre Haare offen trägt. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem aktuellen Fall bestätigt: BAG, Urteil 29.01.2026 8 AZR 49/25.
Passagier- und Gepäckkontrolle an Flughäfen ist eine hoheitliche Tätigkeit - und daher nur ohne Kopftuch möglich?
Benachteiligungen von Arbeitnehmern oder Stellenbewerbern wegen ihrer Religion oder Weltanschauung sind im Allgemeinen rechtlich verboten, wie sich aus §§ 1, 3 und 7 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ergibt.
Allerdings erlaubt das AGG in einigen Fällen eine religions- bzw. weltanschauungsbedingte Ungleichbehandlung. Denn auch Schlechterstellungen wegen des Alters, des Geschlechts oder einer Behinderung sind in einigen Fällen ausnahmsweise erlaubt.Dann liegt eine „zulässige unterschiedliche Behandlung" vor.
Eine spezielle Erlaubnis für eine Unterscheidung nach der Religion ist § 9 AGG, der für Religionsgemeinschaften selbst und für ihre karitativen Einrichtungen gilt.
Nicht religiös gebundene Arbeitgeber haben dagegen kaum eine rechtliche Handhabe, Stellenbewerbern unter Berücksichtigung ihrer Religion ungleich zu behandeln, d.h. den einen einzustellen und den anderen abzulehnen.
Als Grundlage einer solchen Ungleichbehandlung kommt nämlich nur § 8 Abs.1 AGG in Betracht. Und danach ist die Ablehnung eines Bewerbers wegen seiner Religion nur in seltenen Ausnahmefällen rechtens, nämlich wenn die Religion
- wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung
- eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern
- der Zweck rechtmäßig und
- die Anforderung angemessen ist.
Unter Berufung auf diese Regelung kann z.B. ein Opernhaus bei der Besetzung einer weiblichen Gesangsrolle männliche Bewerber ausschließen.
Dagegen können sich Luftsicherheitsunternehmen nicht auf diese Regelung berufen, wenn sie damit begründen wollen, warum sie muslimische Bewerberinnen, die ein Kopftuch tragen, von der Bewerbung um eine Stelle als Luftsicherheitsassistentin ausschließen.
Der Fall des Bundesarbeitsgericht (BAG): Muslimische Bewerberin für die Stelle einer Luftsicherheitsassistentin wird in Hamburg abgelehnt
Ein am Hamburger Flughafen tätiges Sicherheitsunternehmen, das dort die Passagier- und Gepäckkontrollen durchführte, schrieb eine Stelle als Luftsicherheitsassistent (m/w/d) aus.
Die Stellenausschreibung und die Bewerberauswahl nahm das Luftsicherheitsunternehmen nicht selbst vor, sondern schaltete dazu ein anderes Unternehmen ein.
Dieses Unternehmen wiederum lehnte die Bewerbung einer muslimischen Bewerberin ab, nachdem diese im Bewerbungsverfahren ein Foto mit Kopftuch vorgelegt hatte.
Die abgelehnte Bewerberin sah darin eine Benachteiligung aufgrund ihrer Religion und verlangte von dem Luftsicherheitsunternehmen eine Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG in Höhe eines Bruttomonatsgehalts, d.h. von 3.500,00 EUR.
Da das Unternehmen nicht freiwillig zahlte, zog die Bewerberin vor das Arbeitsgericht Hamburg.
Das Luftsicherheitsunternehmen berief sich darauf, dass die Bewerberin nicht wegen ihres Kopftuchs abgelehnt worden sei, sondern wegen Lücken in ihrem Lebenslauf. Außerdem verwies das Unternehmen auf eine bei ihm geltende Konzernbetriebsvereinbarung, nach der Kopfbedeckungen aller Art untersagt seien.
Schließlich argumentierte das Unternehmen, dass Luftsicherheitsassistentinnen als sog. Beliehene im Auftrag der Bundespolizei tätig würden und daher ein staatliches Neutralitätsgebot beachten müssten. Dies rechtfertige ein Kopftuch bei der Arbeit.
Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht Hamburg ließen sich von diesen Argumenten nicht beeindrucken und entschieden zugunsten der Bewerberin.
BAG: Der Verzicht auf ein muslimisches Kopftuch ist keine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung für die Arbeit als Luftsicherheitsassistentin
Die Revision des Unternehmens hatte vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) keinen Erfolg. In der derzeit nur als Pressemitteilung vorliegenden Begründung des Bundesarbeitsgericht (BAG) heißt es:
Die Bewerberin hatte unter Berücksichtigung der Gesamtumstände genügend viele Indizien für eine religionsbedingte Diskriminierung im Sinne von § 22 AGG vorgetragen. Es war daher eine Benachteiligung wegen der Religion zu vermuten.
Diese Vermutung hatte das verklagte Unternehmen nicht widerlegt, so das Bundesarbeitsgericht (BAG). Denn der Verzicht auf ein Kopftuch während der Arbeit ist keine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung im Sinne von § 8 Abs.1 AGG für die Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin.
Das Unternehmen konnte sich auch nicht darauf berufen, dass eine angeblich oft konfliktreiche Situation an den Flughafen-Kontrollstellen nicht durch religiöse Symbole verschärft werden dürfte.
Denn es gab, so das Bundesarbeitsgericht (BAG), keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass es bei der Passagierkontrolle an Flughäfen wegen des Tragens von Kopftüchern durch Luftsicherheitsassistentinnen vermehrt zu Konfliktsituationen kommt.
Fazit: Luftsicherheitsassistentinnen an Flughäfen dürfen ein Kopftuch tragen
Die Arbeit als Luftsicherheitsassistentin an der Passagier- und Gepäckkontrolle an Flughäfen darf mit einem religiösen Kopftuch erbracht werden.
Lehnt ein Luftsicherheitsunternehmen eine Bewerbung ab, weil die Bewerberin ein Kopftuch trägt, stellt dies eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung aufgrund der Religion dar.
Bundesarbeitsgericht, Urteil 29.01.2026 8 AZR 49/25 (Pressemitteilung des BAG)
Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierung - Allgemein
Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierung - Erlaubte Benachteiligungen
Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierung - Rechte Betroffener
Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote - Religion oder Weltanschauung
Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote - Geschlecht
Letzte Überarbeitung: 10. Februar 2026
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
![]() |
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de |
![]() |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de |
![]() |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
Bewertung:
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Kurfürstendamm 194, 10707 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2026:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Kurfürstendamm 194, 10707 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de











