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HANDBUCH ARBEITSRECHT

Be­triebs­rats­wahl - Wahl­vor­stand: Wer or­ga­ni­siert die Wahl?

In­for­ma­tio­nen zum The­ma Be­triebs­rats­wahl - Wahl­vor­stand: Hen­sche Rechts­an­wäl­te, Kanz­lei für Ar­beits­recht
Wahlvorstand organisiert Betriebsratswahl, Gruppe von Menschen im Büro

Le­sen Sie hier, wer den Wahl­vor­stand be­stellt, wel­che Auf­ga­ben der Wahl­vor­stand hat und wie er ar­bei­tet, wie sich Wahl­vor­stän­de zu­sam­men­set­zen und in wel­cher Wei­se ih­re Mit­glie­der vor Kün­di­gun­gen ge­schützt sind.

Au­ßer­dem fin­den Sie Hin­wei­se da­zu, wie man Wäh­ler­lis­ten er­stellt, was bei de­ren Ver­öf­fent­li­chung im Be­trieb zu be­ach­ten ist und was der Wahl­vor­stand tun muss, um ein kor­rek­tes Wahl­aus­schrei­ben zu er­las­sen und um Wahl­vor­schlä­ge rich­tig zu prü­fen.

von Rechts­an­walt Dr. Mar­tin Hen­sche, Fach­an­walt für Ar­beits­recht, Ber­lin

Was ist ein Wahl­vor­stand?

Ein Wahl­vor­stand be­steht aus (min­des­tens) drei wahl­be­rech­tig­ten Ar­beit­neh­mern bzw. Ar­beit­neh­me­rin­nen des Be­triebs (§ 16 Abs.1 Satz 1 Be­triebs­ver­fas­sungs­ge­setz - Be­trVG).

Wahl­be­rech­tigt sind al­le min­des­tens 18jähri­gen Ar­beit­neh­mer des Be­triebs ein­sch­ließlich der Aus­zu­bil­den­den (§ 7 Be­trVG, § 5 Abs.1 Satz 1 Be­trVG). Auch die Leih­ar­beit­neh­mer gehören da­zu, wenn sie länger als drei Mo­na­te in dem Be­trieb ein­ge­setzt wer­den (§ 7 Be­trVG).

Ei­nes der Wahl­vor­stands­mit­glie­der ist der bzw. die Vor­sit­zen­de.

Im all­ge­mei­nen Wahl­ver­fah­ren ist es möglich, mehr als drei Ar­beit­neh­mer in den Wahl­vor­stand auf­zu­neh­men, wenn dies zur ord­nungs­gemäßen Durchführung der Wahl er­for­der­lich ist. Da­bei muss der Wahl­vor­stand aus ei­ner un­ge­ra­den Zahl von Mit­glie­dern be­ste­hen. Für je­des Mit­glied des Wahl­vor­stands kann für den Fall sei­ner Ver­hin­de­rung ein Er­satz­mit­glied be­stellt wer­den.

Im ver­ein­fach­ten Wahl­ver­fah­ren kann die Zahl der Wahl­vor­stands­mit­glie­der nicht auf mehr als drei erhöht wer­den (§ 16 Abs.1 Satz 2 Be­trVG in Verb. mit § 17a Nr.2 Be­trVG). Und an­ders als im all­ge­mei­nen Wahl­ver­fah­ren kann der Wahl­vor­stand im ver­ein­fach­ten Wahl­ver­fah­ren auch aus nur zwei und da­mit aus ei­ner ge­ra­den An­zahl von Mit­glie­dern be­ste­hen (§ 16 Abs.1 Satz 3 Be­trVG in Verb. mit § 17a Nr.2 Be­trVG).

Wer be­stellt den Wahl­vor­stand?

Der Wahl­vor­stand wird vom am­tie­ren­den Be­triebs­rat be­stellt. Der Be­triebs­rat ent­schei­det auch darüber, wer Vor­sit­zen­der des Wahl­vor­stan­des ist, ob die Zahl der Wahl­vor­stands­mit­glie­der auf mehr als drei erhöht und ob Er­satz­mit­glie­der be­stellt wer­den (§ 16 Abs.1 Satz 1 bis 4 Be­trVG).

Soll in ei­nem Be­trieb erst­mals ein Be­triebs­rat gewählt wer­den, wird der Wahl­vor­stand vom Ge­samt­be­triebs­rat (GBR) oder, falls es kei­nen GBR gibt, durch den Kon­zern­be­triebs­rat (KBR) be­stellt. Gibt es we­der ei­nen GBR noch ei­nen KBR oder blei­ben sie untätig, wird der Wahl­vor­stand in ei­ner Be­triebs­ver­samm­lung von der Mehr­heit der an­we­sen­den Ar­beit­neh­mer gewählt.

Zur Not kann auch das Ar­beits­ge­richt ei­nen Wahl­vor­stand be­stel­len, und zwar auf An­trag von min­des­tens drei wahl­be­rech­tig­ten Ar­beit­neh­mern oder ei­ner im Be­trieb ver­tre­te­nen Ge­werk­schaft (§ 17 Abs.4 Be­trVG).

TIPP: Legt der Be­triebs­rat nicht fest, wer der Vor­sit­zen­de des Wahl­vor­stan­des ist, holt der Wahl­vor­stand das in sei­ner ers­ten Sit­zung nach, d.h. er be­stimmt dann selbst, wer den Vor­sitz hat.

Soll­te es Er­satz­mit­glie­der für den Wahl­vor­stand ge­ben?

Sinn­vol­ler­wei­se be­stellt der Be­triebs­rat nicht nur die drei (oder fünf, sie­ben usw.) Mit­glie­der des Wahl­vor­stan­des, son­dern auch ei­ne aus­rei­chen­de Zahl von Er­satz­mit­glie­dern.

Da­zu sieht das Ge­setz vor, dass pro Mit­glied des Wahl­vor­stands ein Er­satz­mit­glied für den Ver­hin­de­rungs­fall be­stellt wer­den kann (§ 16 Abs.1 Satz 4 Be­trVG).

Müssen bei­de Ge­schlech­ter im Wahl­vor­stand ver­tre­ten sein?

In Be­trie­ben mit weib­li­chen und männ­li­chen Ar­beit­neh­mern sol­len dem Wahl­vor­stand Frau­en und Männer an­gehören (§ 16 Abs.1 Satz 5 Be­trVG).

An­ders als bei der ge­setz­lich zwin­gend vor­ge­schrie­be­nen Min­dest-Ver­tre­tung des be­trieb­li­chen Min­der­hei­ten­ge­schlechts im Be­triebs­rat ist die Berück­sich­ti­gung bei­der im Be­trieb ver­tre­te­ner Ge­schlech­ter im Wahl­vor­stand nur ei­ne Soll-Vor­schrift.

Der Wahl­vor­stand kann da­her aus drei Frau­en oder aus drei Männern be­ste­hen, auch wenn die Be­leg­schaft teils männ­lich, teils weib­lich ist.

Muss die Ge­werk­schaft im Wahl­vor­stand ver­tre­ten sein?

Je­de im Be­trieb ver­tre­te­ne Ge­werk­schaft kann zusätz­lich ei­nen dem Be­trieb an­gehören­den Be­auf­trag­ten als nicht stimm­be­rech­tig­tes Mit­glied in den Wahl­vor­stand ent­sen­den, so­fern ihr nicht schon ein stimm­be­rech­tig­tes Wahl­vor­stands­mit­glied an­gehört (§ 16 Abs.1 Satz 6 Be­trVG).

Wann ist der Wahl­vor­stand zu be­stel­len?

Gemäß § 16 Abs.1 Satz 1 Be­trVG ist der Wahl­vor­stand (beim all­ge­mei­nen Wahl­ver­fah­ren) zehn Wo­chen vor Ab­lauf der Amts­zeit des Be­triebs­rats zu be­stel­len. Im ver­ein­fach­ten Wahl­ver­fah­ren ist die Zehn­wo­chen-Frist auf vier Wo­chen verkürzt (§ 16 Abs.1 Satz 1 Be­trVG in Verb. mit § 17a Nr.1 Be­trVG).

Die re­gelmäßige Amts­zeit des Be­triebs­rats beträgt vier Jah­re (§ 21 Satz 1 Be­trVG). Sie be­ginnt ent­we­der mit der Be­kannt­ga­be des Wahl­er­geb­nis­ses oder mit Ab­lauf der Amts­zeit des vor­ma­li­gen Be­triebs­rats, falls es ei­nen vor­ma­li­gen Be­triebs­rat gibt.

BEISPIEL: Die Amts­zeit des vor­ma­li­gen Be­triebs­rats en­de­te am 24.04.2014 (Don­ners­tag). Die Amts­zeit des der­zeit am­tie­ren­den Be­triebs­rats hat am Fol­ge­tag be­gon­nen, d.h. am 25.04.2014 (Frei­tag 00:00 Uhr). Sei­ne Amts­zeit en­det vier Jah­re später, d.h. am 24.04.2018 (Diens­tag 24:00 Uhr). Von die­sem Tag an zehn Wo­chen zurück­ge­rech­net muss der am­tie­ren­de Be­triebs­rat spätes­tens ei­nen Wahl­vor­stand für die nächs­te Be­triebs­rats­wahl be­stel­len, d.h. spätes­tens am 13.02.2018 (Diens­tag).

Das er­gibt sich aus ei­ner sinn­gemäßen An­wen­dung der Fris­ten­re­ge­lun­gen der §§ 187, 188 BGB auf die rückwärts zu be­rech­nen­de Frist. Denn der ers­te Tag der Rückwärts­frist (al­so hier im Bei­spiel der letz­te Tag der Amts­zeit des am­tie­ren­den Be­triebs­rats, d.h. der 24.04.2018) ist ent­spre­chend § 187 Abs.2 BGB Be­stand­teil der Frist, weil das En­de der Amts­zeit (als Be­ginn der Rückwärts­frist) kein Er­eig­nis im Ver­lauf des Ta­ges ist, son­dern mit dem Ab­lauf die­ses Ta­ges zu­sam­menfällt.

Für das Wahl­jahr 2018 ist der spätes­te Ter­min zur Be­stel­lung ei­nes Wahl­vor­stan­des der 22.03.2018. Denn die Amts­zeit der be­ste­hen­den Be­triebsräte en­det spätes­tens am 31.05.2018, und spätes­tens zehn Wo­chen vor­her ist der Wahl­vor­stand zu be­stel­len (§ 16 Abs.1 Satz 1 Be­trVG in Verb. mit § 21 Satz 3 Be­trVG).

Wel­che Auf­ga­ben hat der Wahl­vor­stand?

Der Wahl­vor­stand hat die Auf­ga­be, die Be­triebs­rats­wahl ein­zu­lei­ten, sie durch­zuführen und das Wahl­er­geb­nis fest­zu­stel­len (§ 18 Abs.1 Satz 1 Be­trVG).

Da­zu muss er vor al­lem

Wie ar­bei­tet der Wahl­vor­stand?

Der Wahl­vor­stand ar­bei­tet in ähn­li­cher Wei­se wie ein dreiköpfi­ger Be­triebs­rat: Er hält Sit­zun­gen ab, zu de­nen der Vor­sit­zen­de al­le drei Mit­glie­der einlädt, er fasst in den Sit­zun­gen mit ein­fa­cher Mehr­heit Be­schlüsse, die durch ei­nen Pro­to­kollführer pro­to­kol­liert wer­den, und er stellt dem­ent­spre­chend zu Be­ginn je­der Sit­zung sei­ne Be­schlussfähig­keit fest (§ 1 Abs.3 WahlO).

Der Wahl­vor­stand ist in ei­ner Sit­zung be­schlussfähig, wenn min­des­tens zwei sei­ner drei Mit­glie­der an­we­send sind oder wenn im Ver­hin­de­rungs­fall für das ver­hin­der­te Mit­glied ein Er­satz­mit­glied da ist.

Der Wahl­vor­stand kann sich auch ei­ne Geschäfts­ord­nung ge­ben (§ 1 Abs.2 Satz 1 WahlO). Das hört sich zwar et­was über­kan­di­delt an, da der Wahl­vor­stand sei­ne Geschäftstätig­keit ja schon nach we­ni­gen Wo­chen wie­der ein­stellt, ist aber sinn­voll. Denn mit ei­ner Geschäfts­ord­nung kann der Wahl­vor­stand fest­le­gen, wie der Vor­sit­zen­de zu den Sit­zun­gen einlädt (z.B. per E-Mail), wo die Sit­zun­gen statt­fin­den bzw. wo sich das Büro des Wahl­vor­stan­des be­fin­det usw.

TIP: Der Wahl­vor­stand soll­te in sei­ner ers­ten Sit­zung be­sch­ließen, wo er sei­ne Sit­zun­gen abhält (hier ist ein ei­ge­nes klei­nes Büro sinn­voll), in wel­cher Wei­se (E-Mail? SMS?) der Vor­sit­zen­de zu den Sit­zun­gen ein­la­den soll und wer Pro­to­kollführer ist. Außer­dem soll­te der Wahl­vor­stand dem Ar­beit­ge­ber und sei­nen Kol­le­gen be­kannt­ge­ben, dass er sei­ne Ar­beit auf­ge­nom­men hat.

Wer trägt die Kos­ten des Wahl­vor­stan­des?

Gemäß § 20 Abs.3 Satz1 Be­trVG trägt der Ar­beit­ge­ber die Kos­ten der Be­triebs­rats­wahl.

Da­zu gehören auch die Kos­ten, die mit der Ar­beit des Wahl­vor­stan­des ver­bun­den sind, d.h. Li­te­ra­tur­kos­ten und Sach­mit­tel­kos­ten für das Büro des Wahl­vor­stan­des.

Ha­ben die Mit­glie­der des Wahl­vor­stan­des ei­nen An­spruch auf Frei­stel­lung und Schu­lung?

Mit­glie­der des Wahl­vor­stan­des sind zwar eh­ren­amt­lich tätig (§ 37 Abs.1 Be­trVG). Wenn es er­for­der­lich ist, ar­bei­ten sie aber während ih­rer Ar­beits­zeit. Das darf kei­ne Ge­halts­min­de­rung zur Fol­ge ha­ben (§ 20 Abs.3 Satz 2 Be­trVG).

Wie Be­triebs­rats­mit­glie­der ha­ben Wahl­vor­stands­mit­glie­der auch ei­nen An­spruch auf Frei­stel­lung zum Be­such von Fort­bil­dungs­ver­an­stal­tun­gen, so­weit das zur Erfüllung der Auf­ga­ben des Wahl­vor­stan­des er­for­der­lich ist.

Die Kos­ten für den Be­such der Schu­lungs­ver­an­stal­tun­gen trägt der Ar­beit­ge­ber, d.h. die ei­gent­li­chen Se­min­ar­gebühren, Fahrt­kos­ten für die An­fahrt zum Schu­lungs­ort so­wie falls er­for­der­lich Ho­tel- und Über­nach­tungs­kos­ten bei mehrtägi­gen Schu­lun­gen. Außer­dem ist der Ar­beit­ge­ber zur Ge­halts­fort­zah­lung für die Dau­er sol­cher Schu­lungs­ver­an­stal­tun­gen ver­pflich­tet.

Wie sind die Mit­glie­der des Wahl­vor­stan­des vor Kündi­gun­gen geschützt?

Die Mit­glie­der des Wahl­vor­stan­des sind ähn­lich wie Be­triebs­rats­mit­glie­der vor Kündi­gun­gen des Ar­beit­ge­bers geschützt. Die­ser Son­derkündi­gungs­schutz folgt aus § 15 Abs.3 Kündi­gungs­schutz­ge­setz (KSchG) und ist in zwei Pha­sen auf­ge­teilt. In der ers­ten Pha­se ist der Kündi­gungs­schutz stärker als in der zwei­ten.

Der Kündi­gungs­schutz der ers­ten Pha­se be­ginnt mit der Be­stel­lung des Wahl­vor­stan­des und en­det mit der Be­kannt­ga­be des Wahl­er­geb­nis­ses (§ 15 Abs.3 Satz 1 KSchG).

Während die­ser „heißen Pha­se“ kann der Ar­beit­ge­ber nur außer­or­dent­lich kündi­gen, d.h. in al­ler Re­gel frist­los, was aber vor­aus­setzt, dass er da­zu ei­nen wich­ti­gen Grund im Sin­ne von § 626 Bürger­li­ches Ge­setz­buch (BGB) hat. Das wie­der­um setzt kri­mi­nel­les Ver­hal­ten oder ähn­lich schwer­wie­gen­de Pflicht­verstöße vor­aus, d.h. hier spricht man von Dieb­stahl, Be­trug, Tätlich­kei­ten usw.

Außer­dem muss der Be­triebs­rat gemäß § 103 Be­trVG vor­ab sei­ne Zu­stim­mung zu der vom Ar­beit­ge­ber be­ab­sich­tig­ten außer­or­dent­li­chen bzw. frist­lo­sen Kündi­gung des Wahl­vor­stands­mit­glieds er­teilt ha­ben. Legt sich der Be­triebs­rat quer, muss der Ar­beit­ge­ber vor das Ar­beits­ge­richt zie­hen und den Be­triebs­rat auf Er­set­zung der Zu­stim­mung ver­kla­gen.

Die zwei­te Pha­se des be­son­de­ren Kündi­gungs­schut­zes dau­ert sechs Mo­na­te lang und be­ginnt mit dem En­de der ers­ten Pha­se, d.h. mit der Be­kannt­ga­be des Wahl­er­geb­nis­ses der Be­triebs­rats­wahl. In die­ser Abkühlungs­pha­se kann der Ar­beit­ge­ber ein Mit­glied des Wahl­vor­stan­des nur außer­or­dent­lich aus wich­ti­gem Grund gemäß § 626 BGB kündi­gen (so wie auch in der ers­ten Pha­se), braucht aber da­zu kei­ne Vor­ab-Zu­stim­mung des Be­triebs­rats zu ei­ner sol­chen Kündi­gung mehr (§ 15 Abs.3 Satz 2 KSchG).

Ähn­lich wie die Mit­glie­der des Wahl­vor­stan­des sind auch die Wahl­be­wer­ber vor Kündi­gun­gen des Ar­beit­ge­bers geschützt. Nähe­re In­for­ma­tio­nen zum Kündi­gungs­schutz der Wahl­be­wer­ber fin­den Sie un­ter Hand­buch Ar­beits­recht: Be­triebs­rats­wahl - Be­triebs­größe und Wahl­ver­fah­ren.

Wie er­stellt der Wahl­vor­stand die Wähler­lis­te?

Gemäß § 2 Abs.1 WahlO muss der Wahl­vor­stand ei­ne Wähler­lis­te auf­stel­len, d.h. ei­ne Lis­te der Wahl­be­rech­tig­ten, die nach den Ge­schlech­tern ge­trennt ist. Die­se Pflicht hat der Wahl­vor­stand auch im ver­ein­fach­ten Wahl­ver­fah­ren (§ 30 Abs.1 Satz 3 WahlO, § 36 Abs.1 Satz 3 WahlO).

Bei der Auf­stel­lung der Wähler­lis­te muss der Ar­beit­ge­ber den Wahl­vor­stand un­terstützen, d.h. er muss

  • dem Wahl­vor­stand al­le er­for­der­li­chen Auskünf­te er­tei­len,
  • dem Wahl­vor­stand die er­for­der­li­chen Un­ter­la­gen zur Verfügung stel­len, d.h. ins­be­son­de­re ei­ne Lis­te der Ar­beit­neh­me­rin­nen und Ar­beit­neh­mer des Be­triebs, und
  • den Wahl­vor­stand bei Er­mitt­lung der lei­ten­den An­ge­stell­ten im Sin­ne von § 5 Abs.3 Be­trVG un­terstützen.

Wahl­be­rech­tigt sind gemäß § 7 Satz 1 Be­trVG al­le Ar­beit­neh­mer des Be­triebs, zu de­nen auch die Aus­zu­bil­den­den gehören (§ 5 Abs.1 Be­trVG), vor­aus­ge­setzt, sie sind min­des­tens 18 Jah­re alt. Auch die Leih­ar­beit­neh­mer gehören zu den wahl­be­rech­tig­ten Ar­beit­neh­mern, wenn sie länger als drei Mo­na­te im Be­trieb ein­ge­setzt wer­den (§ 7 Satz 2 Be­trVG).

Nicht zu den Ar­beit­neh­mern im Sin­ne des Be­trVG und da­mit zu den Wahl­be­rech­tig­ten gehören ver­tre­tungs­be­rech­tig­ten Or­gan­mit­glie­der (AG-Vorstände, GmbH-Geschäftsführer, § 5 Abs.2 Be­trVG) und die lei­ten­den An­ge­stell­ten (§ 5 Abs.3 Be­trVG).

In der Wähler­lis­te soll der Wahl­vor­stand al­le wahl­be­rech­tig­ten Ar­beit­neh­mer des Be­triebs

  • mit ih­rem Fa­mi­li­en­na­men,
  • ih­rem Vor­na­men,
  • ih­rem Ge­burts­da­tum so­wie
  • in al­pha­be­ti­scher Rei­hen­fol­ge
  • und un­ter Aus­weis der nicht wähl­ba­ren (aber wahl­be­rech­tig­ten) Leih­ar­beit­neh­mer

aufführen (§ 2 Abs.1 WahlO).

Die Wähler­lis­te ist von großer Be­deu­tung für die Be­triebs­rats­wahl, denn gemäß § 2 Abs.3 Satz 1 WahlO ha­ben nur die in der Wähler­lis­te ein­ge­tra­ge­nen Per­so­nen das ak­ti­ve und pas­si­ve Wahl­recht. Da­her muss die Wähler­lis­te auch die Leih­ar­beit­neh­mer ge­son­dert aus­wei­sen, denn sie ha­ben nur das ak­ti­ve Wahl­recht (d.h. sie können wählen), aber nicht das pas­si­ve Wahl­recht (d.h. sie können nicht gewählt wer­den).

Durch die Auf­stel­lung der Wähler­lis­te ent­schei­det der Wahl­vor­stand ver­bind­lich darüber, wer bei der Be­triebs­rats­wahl mitwählen und wer gewählt wer­den kann.

Was ist beim Ab­druck der Wähler­lis­te zu be­ach­ten?

Während die Wähler­lis­te im Ori­gi­nal bei den Un­ter­la­gen des Wahl­vor­stands bleibt, muss der Wahl­vor­stand ei­ne Ko­pie („Ab­druck“) der Wähler­lis­te zu­sam­men mit ei­ner Ko­pie der WahlO an ge­eig­ne­ter Stel­le im Be­trieb zur Ein­sicht­nah­me aus­le­gen. Das können je nach Größe des Be­triebs auch meh­re­re Stel­len sein, ist z.B. der Ein­gangs­be­reich, die Kan­ti­ne, Fahrstühle usw.

Im Un­ter­schied zur Ori­gi­nal-Wähler­lis­te, die die Ge­burts­da­ten der Ar­beit­neh­mer und Ar­beit­neh­me­rin­nen ent­hal­ten soll, soll das Ge­burts­da­tum in der (bzw. den) aus­ge­leg­te(n) Ko­pie(n) der Wähler­lis­te aus Da­ten­schutz­gründen nicht ge­nannt wer­den (§ 2 Abs.4 Satz 2 WahlO).

Außer­dem kann die Ko­pie der Wähler­lis­te auch im be­trieb­li­chen In­tra­net be­kannt ge­macht wer­den.

Es ist so­gar möglich (aber nicht zu emp­feh­len), die Ko­pie der Wähler­lis­te und der WahlO aus­sch­ließlich in elek­tro­ni­scher Form be­kannt zu ma­chen. Das ist aber nur zulässig, wenn auch al­le Ar­beit­neh­me­rin­nen und Ar­beit­neh­mer da­von Kennt­nis er­lan­gen können und wenn Vor­keh­run­gen ge­trof­fen wer­den, dass Ände­run­gen an der Ko­pie der Wähler­lis­te nur vom Wahl­vor­stand vor­ge­nom­men wer­den können.

Die Ko­pie der Wähler­lis­te und der WahlO müssen vom Tag des Wahl­aus­schrei­bens an bis zum Ab­schluss der Stimm­ab­ga­be im Be­trieb aus­ge­legt wer­den.

Was muss der Wahl­vor­stand bei der Er­stel­lung des Wahl­aus­schrei­bens be­ach­ten?

Das Wahl­aus­schrei­ben ist die of­fi­zi­el­le In­for­ma­ti­on der Be­leg­schaft über die be­vor­ste­hen­de Be­triebs­rats­wahl. Zuständig für den „Er­lass“ des Wahl­aus­schrei­bens ist der Wahl­vor­stand.

Mit Er­lass des Wahl­aus­schrei­bens ist die Be­triebs­rats­wahl ein­ge­lei­tet (§ 3 Abs.1 WahlO, § 36 Abs.2 WahlO). Auf sei­ner Grund­la­ge sol­len die Ar­beit­neh­mer und Ar­beit­neh­me­rin­nen Vor­schlags­lis­ten (bei der Lis­ten­wahl) bzw. Wahl­vor­schläge (bei der Per­so­nen­wahl) beim Wahl­vor­stand ein­rei­chen, die vom Wahl­vor­stand ge­prüft und dann letzt­lich auf dem Stimm­zet­tel ab­ge­druckt wer­den.

Beim all­ge­mei­nen Wahl­ver­fah­ren muss das Wahl­aus­schrei­ben spätes­tens sechs Wo­chen vor dem ers­ten Tag der Stimm­ab­ga­be er­las­sen wer­den (§ 3 Abs.1 Satz 1 WahlO). Im ver­ein­fach­ten Wahl­ver­fah­ren gibt es zwar kei­ne aus­drück­lich in der WahlO ge­nann­te Frist, doch muss das Wahl­aus­schrei­ben im All­ge­mei­nen spätes­tens zwei Wo­chen vor der Wahl­ver­samm­lung er­las­sen wer­den, weil min­des­tens ei­ne Wo­che zum Ein­rei­chen der Wahl­vor­schläge ver­blei­ben soll­te und weil zwi­schen Ein­rei­chen der Vor­schläge und Wahl­ver­samm­lung zwin­gend ei­ne Wo­che lie­gen muss.

Das Wahl­aus­schrei­ben muss gemäß § 3 Abs.2 WahlO wich­ti­ge fak­ti­sche und recht­li­che In­for­ma­tio­nen für die wahl­be­rech­tig­ten Ar­beit­neh­mer und Ar­beit­neh­me­rin­nen ent­hal­ten. Zu die­sen In­for­ma­tio­nen gehören

  • der Ort, wo die Wähler­lis­te aus­liegt,
  • der Hin­weis, dass nur die in der Wähler­lis­te ge­nann­ten Per­so­nen wählen bzw. gewählt wer­den können,
  • die An­zahl der zu wählen­den Be­triebs­rats­mit­glie­der,
  • der An­teil der Ge­schlech­ter und die Min­dest­an­zahl von Be­triebs­rats­sit­zen des Min­der­hei­ten­ge­schlechts,
  • der Hin­weis auf die Zwei­wo­chen­frist zur Ein­rei­chung von Wahl­vor­schlägen und auf die er­for­der­li­che An­zahl der Un­terstützer
  • der Ort, der Tag und die Zeit der Stimm­ab­ga­be so­wie
  • die Be­triebs­adres­se des Wahl­vor­stan­des.

Eben­so wie die Wähler­lis­te gibt es auch beim Wahl­aus­schrei­ben ein Ori­gi­nal und ei­ne oder meh­re­re Ko­pi­en (vom Ge­setz „Ab­druck“ ge­nannt).

Das Ori­gi­nal des Wahl­aus­schrei­bens muss vom Vor­sit­zen­den und ei­nem wei­te­ren Mit­glied des Wahl­vor­stands un­ter­schrie­ben wer­den und bleibt bei den Un­ter­la­gen des Wahl­vor­stands. Die Ko­pi­en des Wahl­aus­schrei­bens sind an ge­eig­ne­ten

Ei­ne oder meh­re­re Ko­pi­en des Wahl­aus­schrei­bens sind vom Ta­ge sei­nes Er­las­ses bis zum letz­ten Ta­ge der Stimm­ab­ga­be im Be­trieb aus­zuhängen, und zwar an ei­ner oder an meh­re­ren ge­eig­ne­ten, den Wahl­be­rech­tig­ten zugäng­li­chen Stel­len (§ 3 Abs.4 WahlO). Dort sind die Ko­pi­en in gut les­ba­rem Zu­stand zu er­hal­ten. Außer­dem kann das Wahl­aus­schrei­ben auch im be­trieb­li­chen In­tra­net und/oder per E-Mail be­kannt ge­macht wer­den.

Was muss der Wahl­vor­stand bei der Prüfung der Vor­schlags­lis­ten bzw. der Wahl­vor­schläge be­ach­ten?

Ar­beit­neh­mer, die Vor­schlags­lis­ten (bei der Lis­ten­wahl) bzw. Wahl­vor­schläge (bei der Per­so­nen­wahl) beim Wahl­vor­stand ein­rei­chen, müssen da­bei ei­ni­ge For­ma­litäten be­ach­ten. Und die Ein­hal­tung die­ser For­ma­litäten muss der Wahl­vor­stand über­prüfen.

Die­se For­ma­litäten sind:

  • Wähl­bar­keit: Lis­ten mit den Na­men der Lis­ten­kan­di­da­ten (bei der Lis­ten­wahl) bzw. Wahl­vor­schläge mit den Na­men der Kan­di­da­ten (bei der Per­so­nen­wahl) dürfen nur Kan­di­da­ten und Kan­di­da­tin­nen vor­schla­gen, die das pas­si­ve Wahl­recht ha­ben, d.h. gewählt wer­den können. Das sind gemäß § 8 Be­trVG al­le min­des­tens 18 Jah­re al­ten Ar­beit­neh­mer und Ar­beit­neh­me­rin­nen, die dem Be­trieb sechs Mo­na­te lang an­gehören.
  • Frist: Die Vor­schlags­lis­ten (bei der Lis­ten­wahl) sind spätes­tens zwei Wo­chen nach Er­lass des Wahl­aus­schrei­bens beim Wahl­vor­stand ein­zu­rei­chen (§ 6 Abs.1 Satz 2 WahlO). Die Frist für die Ein­rei­chung von Wahl­vor­schlägen (bei der Per­so­nen­wahl) en­det ei­ne Wo­che vor der Wahl­ver­samm­lung, so dass bis da­hin auch be­an­stan­de­te Vor­schläge kor­ri­giert wer­den müssen (§ 14a Abs.3 Satz 2 Be­trVG, § 36 Abs.5 Satz 1 und 2 WahlO).
  • Zu­stim­mung der Be­wer­ber: Die Be­wer­ber und Be­wer­be­rin­nen müssen ih­rer Kan­di­da­tur schrift­lich zu­ge­stimmt ha­ben (§ 6 Abs.2 Satz 3 WahlO).
  • Aus­rei­chen­de An­zahl von Un­terstützern durch Wahl­be­rech­tig­te: Wahl­vor­schläge der Ar­beit­neh­mer müssen von min­des­tens fünf Pro­zent der wahl­be­rech­tig­ten Ar­beit­neh­mer, min­des­tens aber von drei Wahl­be­rech­tig­ten un­ter­zeich­net sein (§ 14 Abs.4 Satz 1 Be­trVG). Wahl­be­rech­tigt sind al­le min­des­tens 18jähri­gen Ar­beit­neh­mer ein­sch­ließlich der Aus­zu­bil­den­den und der Leih­ar­beit­neh­mer, wenn die­se länger als drei Mo­na­te im Be­trieb ein­ge­setzt wer­den (Un­ter­neh­mens­or­ga­ne und lei­ten­de An­ge­stell­te im Sin­ne von § 5 Abs.2 und 3 Be­trVG sind nicht wahl­be­rech­tigt). In klei­nen Be­trie­ben mit höchs­tens zwan­zig wahl­be­rech­tig­ten Ar­beit­neh­mern genügen zwei Wahl­be­rech­tig­te als Un­terstützer. Nach oben hin genügt es auch in Großbe­trie­ben, wenn 50 Wahl­be­rech­tig­te ei­ne Vor­schlags­lis­te un­terstützen (§ 14 Abs.4 Satz 2 Be­trVG). Wahl­vor­schläge ei­ner im Be­trieb ver­tre­te­nen Ge­werk­schaft müssen min­des­tens von zwei Be­auf­trag­ten un­ter­zeich­net sein (§ 14 Abs.5 Be­trVG).
  • Kla­re Rei­hen­fol­ge der Kan­di­da­ten ei­ner Lis­te: In je­der Vor­schlags­lis­te (bei der Lis­ten­wahl) müssen die Be­wer­be­rin­nen oder Be­wer­ber in er­kenn­ba­rer Rei­hen­fol­ge un­ter fort­lau­fen­der Num­mer auf­geführt wer­den. Da­bei sind Na­me, Vor­na­me, Ge­burts­da­tum und Art der Beschäfti­gung im Be­trieb an­zu­ge­ben (§ 6 Abs.3 Satz 1 WahlO).
  • Kein Dop­pel­spiel von Kan­di­da­ten und Un­terstützern: Kan­di­da­ten und Un­terstützer können (bei der Lis­ten­wahl) nur für ei­ne Lis­te kan­di­die­ren und nur ei­ne Lis­te un­terstützen (§ 6 Abs.5 und Abs.7 WahlO).

Die Ein­hal­tung der o.g. Vor­schrif­ten muss der Wahl­vor­stand prüfen.

Falls die Vor­schlags­lis­ten (bei der Lis­ten­wahl) bzw. die Wahl­vor­schläge (bei der Per­so­nen­wahl) noch recht­zei­tig kor­ri­giert wer­den können, hat der Wahl­vor­stand Ge­le­gen­heit zur Nach­bes­se­rung zu ge­ben, meist in­ner­halb ei­ner Frist von drei Ar­beits­ta­gen (§ 6 Abs.5 und Abs.7 WahlO, § 8 Abs.2 WahlO).

Da­ge­gen sind Vor­schlags­lis­ten,

  • die nicht recht­zei­tig in­ner­halb von zwei Wo­chen nach Er­lass des Wahl­aus­schrei­bens ein­ge­reicht wer­den, und/oder
  • bei de­nen die Kan­di­da­ten nicht in er­kenn­ba­rer Rei­hen­fol­ge auf­geführt sind, und/oder
  • die zu we­nig Un­terstützer ha­ben

ungültig (§ 8 Abs.1 WahlO) und da­her zurück­zu­wei­sen. Bleibt dafür noch ge­nug Zeit, können die Un­terstützer al­ler­dings ei­nen er­neu­ten (dies­mal kor­rek­ten) Vor­schlag ein­rei­chen.

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Letzte Überarbeitung: 20. April 2022

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Wenn Sie Fra­gen zur Zu­sam­men­set­zung und den Auf­ga­ben des Wahl­vor­stands ha­ben oder wenn es Mei­nungs­ver­schie­den­hei­ten über die Auf­ga­ben, Rech­te und Pflich­ten des Wahl­vor­stands und sei­ner Mit­glie­der gibt, be­ra­ten wir Sie je­der­zeit ger­ne.

Wir bie­ten auch Fort­bil­dun­gen für Be­triebs­rä­te und Wahl­vor­stän­de zum The­ma Be­triebs­rats­wahl an. Grund­la­ge da­für ist ei­ne ent­spre­chen­de Be­schluss­fas­sung des Gre­mi­ums und ei­ne Er­klä­rung zur Kos­ten­über­nah­me durch den Ar­beit­ge­ber.

Bit­te be­ach­ten Sie, dass die Be­auf­tra­gung ei­ner Rechts­an­walts­kanz­lei mit Fort­bil­dungs- oder Be­ra­tungs­leis­tun­gen, mit der Ver­tre­tung ge­gen­über dem Ar­beit­ge­ber oder vor Ge­richt ei­ne ord­nungs­ge­mä­ße Be­schluss­fas­sung des Gre­mi­ums vor­aus­setzt, die im Streit­fall von Ar­beit­ge­bern und Ge­rich­ten sehr ge­nau über­prüft wird. Bit­te spre­chen Sie uns mög­lichst früh­zei­tig an, um ei­ne kor­rek­te Be­schluss­fas­sung si­cher­zu­stel­len.

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