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ARBEITSRECHT
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ENTSCHEIDUNGSREPORT FÜR DIE BETRIEBLICHE PRAXIS 07|2022

Update Arbeitsrecht 07|2022 vom 06.04.2022

Leitsatzreport

LAG Berlin-Brandenburg: Korrektur eines Wahlfehlers während einer laufenden Betriebsratswahl im gerichtlichen Eilverfahren

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.12.2021, 21 TaBVGa 1658/21

§§ 935, 940 Zivilprozessordnung (ZPO); § 19 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG); § 6 Abs.3 Satz 1 Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung - WO)

Leitsätze des Gerichts:

1. Entscheidet das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Anhörung, ist gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde nach § 567 Abs.1 Nr.2 ZPO in Verbindung mit § 78 Satz 1 und § 83 Abs.5 ArbGG statthaft. (Rn.48)

2. Die sofortige Beschwerde kann eingelegt werden, sobald die Entscheidung existent ist. (Rn.51)

3. Das Landesarbeitsgericht kann über die sofortige Beschwerde entscheiden, auch wenn das Arbeitsgericht keine Abhilfeentscheidung getroffen hat. Das Landesarbeitsgericht kann dabei vom Verfahren der sofortigen Beschwerde in das allgemeine Beschwerdeverfahren nach den §§ 87 ff. ArbGG wechseln und eine mündliche Anhörung durchführen. (Rn.53)

4. Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung können Wahlfehler korrigiert werden, auch wenn dies zu einer Verschiebung der Wahl und einer vorübergehenden betriebsratslosen Zeit führt. (Rn.59) Antragsberechtigt sind zumindest Personen, deren aktives oder passives Wahlrecht durch den Wahlfehler beeinträchtigt wird. (Rn.70)

5. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nur möglich, wenn durch die Korrektur des Wahlfehlers eine erfolgreiche Wahlanfechtung mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Das ist nicht der Fall, wenn ungeklärte Rechtsfragen entscheidungserheblich sind. (Rn.58) (Rn.71)

6. Eine Betriebsratswahl kann durch einstweilige Verfügung nur abgebrochen werden, wenn sie voraussichtlich nichtig ist. Das setzt einen so eklatanten Verstoß gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl voraus, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht. Die Nichtigkeit kann geltend machen, wer nach § 19 BetrVG zur Wahlanfechtung berechtigt ist. (Rn.61)

7. Es spricht viel dafür, dass die Verpflichtung in § 6 Abs.3 WO, im Wahlvorschlag die „Art der Beschäftigung im Betrieb“ anzugeben, dazu dient, den Wählern die Chance zu geben festzustellen, mit wem sie es zu tun haben. Geht man davon aus, sind aussagefähige Angaben erforderlich, die zumindest eine grobe Vorstellung ermöglichen, mit welchen Aufgabenstellungen der oder die Bewerber*in im Betrieb betraut ist. (Rn.74)

8. Der Wahlvorstand kann die in § 7 Abs.2 WO vorgesehene schriftliche Beanstandung von Wahlvorschlägen per E-Mail vornehmen.(Rn.76) Die Beseitigung von Beanstandungen durch die Vorschlagenden nach § 8 Abs.2 WO erfordert nicht die Berichtigung auf dem Original der Vorschlagsliste. (Rn.77)

9. Vertretbare Anforderungen des Wahlvorstandes an eine Vorschlagsliste machen eine Wahl nicht nichtig, jedenfalls soweit der Wahlvorstand nicht willkürlich unterschiedliche Anforderungen an verschiedene Listen stellt. (Rn.88)

10. Eine verspätete Einleitung der Wahl macht eine Betriebsratswahl nicht einmal anfechtbar. (Rn.92)

11. Soweit einzelne Gründe nicht ausreichen, eine Nichtigkeit der Wahl anzunehmen, kann sich die Nichtigkeit auch nicht aus einer Gesamtschau der Gründe ergeben. (Rn.96)

Hintergrund:

In einem Berliner Callcenter mit über 200 Mitarbeitern war im Dezember 2021 ein neuer Betriebsrat zu wählen, und zwar in Form einer Listenwahl. Der Wahlvorstand wies eine Liste zurück, weil sie aus seiner Sicht formale Mängel aufwies. Denn sie enthielt zu den Bewerbern bzw. Bewerberinnen nur die Angabe „Angestellter“ bzw. „Angestellte“, was der Wahlvorstand als Verstoß gegen die Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung - WO) bewertete. Denn bei der Einreichung einer Wahlliste sind gemäß § 6 Abs.3 Satz 1 WO die Bewerberinnen oder Bewerber in erkennbarer Reihenfolge unter fortlaufender Nummer aufzulisten, und zwar unter Angabe des Namens, Vornamens und Geburtsdatums sowie der „Art der Beschäftigung im Betrieb“. Die Listenvertreter reichten eine Korrektur per E-Mail ein und machten zu den Kandidaten nunmehr genauere Angaben wie z.B. „CSI-Manager“, „Agent“, „Trainer“ oder „Quality Manager“. Auch die korrigierte Liste beanstandete der Wahlvorstand, u.a. weil einer der Bewerber mit einer nicht mehr richtigen Berufsbezeichnung genannt wurde. Die Listenvertreter versuchten daraufhin, den Wahlvorstand im arbeitsgerichtlichen Eilverfahren zu verpflichten, ihre Liste zuzulassen. Hilfsweise beantragten sie, den Wahlvorstand zum Abbruch der Betriebsratswahl zu verpflichten. Das Arbeitsgericht Berlin wies den Antrag zurück (Beschluss vom 09.12.2021, 20 BVGa 11520/21), und auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg entschied gegen die Antragsteller. Denn welche Angaben zur „Art der Beschäftigung im Betrieb“ gemäß § 6 Abs.3 Satz 1 WO erforderlich sind, ist eine schwierige Rechtsfrage, die im Eilverfahren nicht geklärt werden kann, so das LAG.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.12.2021, 21 TaBVGa 1658/21

 

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