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HANDBUCH ARBEITSRECHT

Be­triebs­rats­wahl - Ur­nen­gang und Stim­men­aus­zäh­lung: Wer ist ge­wählt?

In­for­ma­tio­nen zum The­ma Be­triebs­rats­wahl - Ur­nen­gang und Stim­men­aus­zäh­lung: Hen­sche Rechts­an­wäl­te, Kanz­lei für Ar­beits­recht
Stimmzettel in Wahlurne werden, Betriebsratswahl

Auf die­ser Sei­te fin­den Sie In­for­ma­tio­nen zum letz­ten Akt der Be­triebs­rats­wahl, d.h. zur per­sön­li­chen Stimm­ab­ga­be im Wahl­raum bzw. zur Stimm­ab­ga­be per Brief­wahl.

Hier müs­sen Wahl­vor­stän­de Feh­ler bei der Ge­stal­tung der Stimm­zet­tel und der Brief­wahl­un­ter­la­gen ver­mei­den und dar­auf ach­ten, dass am Wahl­tag im Wahl­raum al­les mit rech­ten Din­gen zu­geht.

Au­ßer­dem fin­den Sie Hin­wei­se da­zu, was Wahl­vor­stän­de bei der öf­fent­li­chen Aus­zäh­lung der Stim­men, bei der Fest­stel­lung der ge­wähl­ten Kan­di­da­ten und im An­schluss dar­an bei der Be­kannt­ga­be des Wahl­er­geb­nis­ses be­ach­ten müs­sen.

von Rechts­an­walt Dr. Mar­tin Hen­sche, Fach­an­walt für Ar­beits­recht, Ber­lin

Wel­che An­ga­ben müssen die Stimm­zet­tel­vor­dru­cke im all­ge­mei­nen Wahl­ver­fah­ren ent­hal­ten, d.h. bei der Lis­ten­wahl?

Im all­ge­mei­nen Wahl­ver­fah­ren, d.h. bei der Lis­ten­wahl, müssen auf den Stimm­zet­teln die Vor­schlags­lis­ten ste­hen, und zwar in der Rei­hen­fol­ge von Ord­nungs­num­mern, die vor­her durch Los­ent­scheid er­mit­telt wor­den sind (Lis­te 1, Lis­te 2 usw.), § 11 Abs.2 Satz 1 Wahl­ord­nung (WahlO) in Verb. mit § 10 Abs.1 WahlO.

Da die Lis­ten meist un­ter ei­nem be­stimm­ten Kenn­wort für sich wer­ben (z.B. „Lis­te Ar­beits­platz­si­cher­heit“, „Die An­ti­ka­pi­ta­lis­ten“, „Lis­te Ge­werk­schaft XYZ“), sieht die WahlO vor, dass auch das Kenn­wort der Lis­te auf dem Stimm­zet­tel ab­ge­druckt wird (§ 11 Abs.2 Satz 1 WahlO).

Außer­dem sind pro Lis­te die bei­den Be­wer­ber, die auf den ers­ten Lis­ten­plätzen ste­hen, mit ih­rem Na­men, ih­rem Vor­na­men und der Art der Beschäfti­gung im Be­trieb auf­zuführen (§ 11 Abs.2 Satz 1 WahlO). Es ist nicht zulässig, mehr als zwei Be­wer­ber pro Lis­te auf dem Wahl­zet­tel an­zu­ge­ben.

Aus den Stimm­zet­teln muss her­vor­ge­hen, dass die Wähle­rin­nen und Wähler je­weils nur ei­ne der ge­gen­ein­an­der an­tre­ten­den Vor­schlags­lis­ten wählen kann (§ 11 Abs.1 WahlO).

Wel­che An­ga­ben müssen die Stimm­zet­tel­vor­dru­cke im ver­ein­fach­ten Wahl­ver­fah­ren ent­hal­ten, d.h. bei der Per­so­nen­wahl?

Im ver­ein­fach­ten Wahl­ver­fah­ren stel­len sich die Kan­di­da­ten und Kan­di­da­tin­nen als Per­so­nen zur Wahl. Gewählt ist, wer die meis­ten Stim­men für sich ver­bu­chen kann (Per­so­nen­wahl, Mehr­heits­wahl). Dem­ent­spre­chend müssen die Wähle­rin­nen und Wähler so vie­le Kreuz­chen ma­chen bzw. so vie­le Kan­di­da­ten wählen, wie Be­triebs­rats­sit­ze zu ver­ge­ben sind (§ 34 Abs.1 Satz 3 WahlO).

Für die Ge­stal­tung der Stimm­zet­tel­vor­dru­cke heißt das, dass auf den Stimm­zet­teln die Kan­di­da­ten und Kan­di­da­tin­nen in al­pha­be­ti­scher Rei­hen­fol­ge ge­nannt wer­den, und zwar mit ih­rem Na­men, ih­rem Vor­na­men und der Art der Beschäfti­gung im Be­trieb (§ 34 Abs.1 Satz 2 WahlO).

Wel­che Feh­ler müssen bei der Ge­stal­tung der Stimm­zet­tel­vor­dru­cke ver­mie­den wer­den?

Die Stimm­zet­tel müssen so ge­stal­tet sein, dass die kon­kur­rie­ren­den Lis­ten bzw. Be­wer­ber in druck­tech­nisch glei­cher Wei­se an­ge­ge­ben wer­den.

Wenn ein be­stimm­ter Wahl­vor­schlag (Lis­te oder Be­wer­ber) druck­tech­nisch stärker und/oder in an­de­rer Ge­stal­tung präsen­tiert wird als an­de­re Vor­schläge, ist ei­ne Be­ein­flus­sung der Wahl ob­jek­tiv möglich, auch wenn ei­ne sol­che Be­ein­flus­sung gar nicht be­ab­sich­tigt ist, son­dern z.B. nur die Dru­cke­rei ei­nen Feh­ler ge­macht hat. In ei­nem sol­chen Fall ist die Wahl an­fecht­bar.

Außer­dem müssen al­le Stimm­zet­tel­vor­dru­cke gleich sein, d.h. es darf kei­ne Un­ter­schie­de ge­ben bei der Pa­pier­art und/oder bei der Größe der Stimm­zet­tel und/oder bei ih­rer Far­be und/oder Be­schrif­tung. Denn nur bei glei­chen Stimm­zet­tel­vor­dru­cken ist si­cher­ge­stellt, dass später nie­mand nach­voll­zie­hen kann, wer wel­chen Stimm­zet­tel aus­gefüllt hat. Da­mit dient die glei­che Ge­stal­tung der Stimm­zet­tel­vor­dru­cke dem Schutz des Wahl­ge­heim­nis­ses.

War­um sind Wahl­um­schläge wich­tig?

Die WahlO schreibt vor, dass die Wähle­rin­nen und Wähler ih­re Stimm­zet­tel ab­ge­ben, und zwar „in den hierfür be­stimm­ten Um­schlägen“, d.h. in den Wahl­um­schlägen.

Durch die Wahl­um­schläge wird das Wahl­ge­heim­nis geschützt. Denn der Wahl­um­schlag ver­hin­dert, dass der aus­gefüll­te Stimm­zet­tel, der sich viel­leicht noch in der Hand des Wählers bzw. der Wähle­rin be­fin­det, von außen ge­se­hen wer­den kann.

Wer­den durch­sich­ti­ge oder gar kei­ne Wahl­um­schläge ver­wen­det, ist die Be­triebs­rats­wahl an­fecht­bar.

Wer darf per Brief­wahl wählen?

Wer am Wahl­tag nicht an­we­send sein und da­her sei­ne Stim­me nicht persönlich ab­ge­ben kann, z.B. we­gen Ur­laubs, Krank­heit, El­tern­zeit oder aus ei­nem an­de­ren Grund, kann sei­ne Stim­me per Brief­wahl ab­ge­ben („schrift­li­che Stimm­ab­ga­be“).

Die­se Möglich­keit gibt es im all­ge­mei­nen Wahl­ver­fah­ren (§§ 24 bis 26 WahlO) eben­so wie im ver­ein­fach­ten Wahl­ver­fah­ren (§ 14a Abs.4 Be­trVG, § 35 WahlO, § 36 Abs.4 WahlO).

Im Nor­mal­fall gilt: Wer per Brief­wahl wählen möch­te, muss sie beim Wahl­vor­stand be­an­tra­gen. Da­bei muss man im ver­ein­fach­ten Ver­fah­ren ei­ne Frist von drei Ta­gen be­ach­ten, d.h. der An­trag ist spätes­tens drei Ta­ge vor der Wahl­ver­samm­lung beim Wahl­vor­stand zu stel­len (§ 35 Abs.1 Satz 2 WahlO).

In be­stimm­ten Fällen muss der Wahl­vor­stand von sich aus ak­tiv wer­den und den Wahl­be­rech­tig­ten oh­ne An­trag die Brief­wahl­un­ter­la­gen aushändi­gen oder zu­schi­cken. Das muss er dann tun, wenn er weiß, dass be­stimm­te Ar­beit­neh­mer bzw. Ar­beit­neh­mer­grup­pen am Wahl­tag nicht an­we­send sein können, wie ins­be­son­de­re Außen­dienst­mit­ar­bei­ter, Ho­me-Of­fice-Ar­beit­neh­mer u.a. (§ 25 Abs.2 WahlO).

Was muss der Wahl­vor­stand bei der Brief­wahl be­ach­ten?

Um den zur Brief­wahl be­rech­tig­ten Ar­beit­neh­mern die Brief­wahl zu ermögli­chen, muss der Wahl­vor­stand ih­nen fol­gen­de Un­ter­la­gen aushändi­gen oder über­sen­den (§ 24 Abs.1 Satz 1 WahlO):

  • das Wahl­aus­schrei­ben
  • die Vor­schlags­lis­ten
  • den Stimm­zet­tel
  • den Wahl­um­schlag
  • ei­ne vor­ge­druck­te Erklärung, die der Wähler bzw. die Wähle­rin un­ter­schrei­ben muss und in der ver­si­chert wird, dass der Stimm­zet­tel persönlich aus­gefüllt wur­de
  • ei­nen größeren, be­reits fran­kier­ten Brief­um­schlag („Frei­um­schlag“), der die Adres­se des Wahl­vor­stands und als Ab­sen­der den Na­men und die An­schrift des Wahl­be­rech­tig­ten so­wie den Ver­merk "Schrift­li­che Stimm­ab­ga­be" trägt

Außer­dem „soll“ der Wahl­vor­stand den Briefwählern auch fol­gen­de Un­ter­la­ge aushändi­gen oder über­sen­den (§ 24 Abs.1 Satz 2 WahlO):

  • ein Merk­blatt über die Art und Wei­se der schrift­li­chen Stimm­ab­ga­be

Ab­sch­ließend muss der Wahl­vor­stand in der Wähler­lis­te no­tie­ren, wer, wann und wie (persönli­che Aushändi­gung oder Post?) Brief­wahl­un­ter­la­gen be­kom­men hat.

Den Rück­lauf der Brief­wahl-Stim­men hat der Wahl­vor­stand ab­zu­ar­bei­ten:

Am Wahl­tag, und zwar un­mit­tel­bar vor Ab­schluss der Stimm­ab­ga­be, öff­net der Wahl­vor­stand in öffent­li­cher Sit­zung die bis da­hin ein­ge­gan­ge­nen Frei­um­schläge der Briefwähler und ent­nimmt ih­nen die Wahl­um­schläge und die vor­ge­druck­ten Erklärun­gen über die persönli­che und kor­rek­te Wahl (§ 26 Abs.1 Satz 1 WahlO).

War die schrift­li­che Stimm­ab­ga­be (aus­weis­lich der un­ter­schrie­be­nen vor­ge­druck­ten Erklärung) kor­rekt (d.h. un­be­ob­ach­tet und persönlich gemäß § 25 WahlO), ver­merkt der Wahl­vor­stand die Stimm­ab­ga­be in der Wähler­lis­te und legt da­nach den Wahl­um­schlag des Briefwählers un­geöff­net in die Wahl­ur­ne (§ 26 Abs.1 Satz 2 WahlO).

Wie wählt man per Brief­wahl?

Wer sei­ne Stim­me schrift­lich ab­gibt, d.h. per Brief­wahl, muss drei Din­ge tun (§ 25 Satz 1 WahlO):

  • Er muss den Stimm­zet­tel un­be­ob­ach­tet persönlich ausfüllen („kenn­zeich­nen“), in den Wahl­um­schlag ste­cken und die­sen ver­sch­ließen.
  • Er muss die vor­ge­druck­te Erklärung, dass er den Wahl­zet­tel persönlich aus­gefüllt hat, mit Da­tum und Orts­an­ga­be ver­se­hen und un­ter­schrei­ben.
  • Er muss den Wahl­um­schlag und die un­ter­schrie­be­ne vor­ge­druck­te Erklärung in den an den Wahl­vor­stand adres­sier­ten Brief­um­schlag („Frei­um­schlag“) ste­cken, die­sen ver­sch­ließen und ihn so recht­zei­tig an den Wahl­vor­stand ab­sen­den oder über­ge­ben, dass der Brief vor Ab­schluss der Stimm­ab­ga­be vor­liegt.

Wie muss der Wahl­raum ge­stal­tet sein?

Im Wahl­raum be­fin­den sich Stimm­zet­tel und Wahl­um­schläge, Stif­te, die Wähler­lis­te, die Wahl­ur­ne, Wahl­ka­bi­nen für die un­be­ob­ach­te­te Stimm­ab­ga­be so­wie zwei Mit­glie­der des Wahl­vor­stands (oder ein Wahl­vor­stands­mit­glied und ein Wahl­hel­fer).

Statt ei­ner Wahl­ka­bi­ne kann auch ei­ne Trenn­wand oder ein Trenn­vor­hang ein­ge­rich­tet sein, hin­ter dem die Wähler den Stimm­zet­tel un­be­ob­ach­tet ausfüllen können (§ 12 Abs.1 Satz 1 WahlO).

Vor Be­ginn der Stimm­ab­ga­be muss die Wahl­ur­ne vom Wahl­vor­stand über­prüft wer­den. Sie muss vom Wahl­vor­stand ver­schlos­sen und so be­schaf­fen sein, dass die ein­ge­wor­fe­nen Wahl­um­schläge nicht her­aus­ge­nom­men wer­den können, oh­ne dass die Ur­ne geöff­net wird (§ 12 Abs.1 Satz 2 WahlO). Außer­dem muss die Wahl­ur­ne vor Be­ginn der Stimm­ab­ga­be leer sein.

Müssen Mit­glie­der des Wahl­vor­stands bei der Stimm­ab­ga­be an­we­send sein?

Während der Stimm­ab­ga­be müssen im­mer min­des­tens zwei stimm­be­rech­tig­te Mit­glie­der des Wahl­vor­stands im Wahl­raum an­we­send sein (§ 12 Abs.2, 1. Halb­satz WahlO). Der Ge­werk­schafts­be­auf­trag­te, der von der Ge­werk­schaft gemäß § 16 Abs.1 Satz 6 Be­trVG in den Wahl­vor­stand ent­sandt wur­de, zählt hier nicht mit, da er nicht stimm­be­rech­tigt ist.

Statt der An­we­sen­heit von zwei stimm­be­rech­tig­ten Wahl­vor­stands­mit­glie­dern genügt als Al­ter­na­ti­ve auch die An­we­sen­heit von ei­nem stimm­be­rech­tig­ten Wahl­vor­stands­mit­glied und ei­nem Wahl­hel­fer (§ 12 Abs.2, 2. Halb­satz WahlO).

An die­ser Stel­le zeigt sich, war­um es in größeren Be­trie­ben sinn­voll ist, dass der Wahl­vor­stand aus mehr als nur aus drei Ar­beit­neh­mern be­steht, d.h. war­um die Be­stel­lung wei­te­rer Wahl­vor­stands­mit­glie­der „zur ord­nungs­gemäßen Durchführung der Wahl er­for­der­lich“ sein kann (§ 16 Abs.1 Satz 2 Be­trVG). Denn wenn die Stimm­ab­ga­be in meh­re­ren Wahlräum­en durch­geführt wer­den muss, kann die persönli­che An­we­sen­heit von (min­des­tens) ei­nem stimm­be­rech­tig­ten Wahl­vor­stands­mit­glied nur si­cher­ge­stellt wer­den, wenn der Wahl­vor­stand aus fünf, sie­ben oder mehr stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­dern be­steht.

Kann der Wahl­vor­stand Wahl­hel­fer hin­zu­zie­hen?

Ja. Der Wahl­vor­stand kann wahl­be­rech­tig­te Ar­beit­neh­mer und Ar­beit­neh­me­rin­nen als Wahl­hel­fer zu sei­ner Un­terstützung her­an­zie­hen, al­ler­dings nur zur Un­terstützung

Für an­de­re Auf­ga­ben können Wahl­hel­fer nicht her­an­ge­zo­gen wer­den. Ei­ne Pflicht zur Tätig­keit als Wahl­hel­fer be­steht nicht.

Wer auf Bit­ten des Wahl­vor­stands da­zu be­reit ist, sich als Wahl­hel­fer bzw. Wahl­hel­fe­rin zu en­ga­gie­ren, hat zwar im Un­ter­schied zu den Wahl­vor­stands­mit­glie­dern kei­nen be­son­de­ren Kündi­gungs­schutz gemäß § 15 Abs.3 Kündi­gungs­schutz­ge­setz (KSchG). Wer während sei­ner Ar­beits­zeit als Wahl­hel­fer ak­tiv ist, hat aber ei­nen An­spruch auf un­gekürz­te Be­zah­lung, d.h. ein Lohn­ab­zug we­gen Ar­beits­versäum­nis wäre nicht rech­tens. Das er­gibt sich aus § 20 Abs.3 Satz 2 Be­trVG.

Wie läuft die Stimm­ab­ga­be ab?

Wer wählen geht, nennt zu­erst den an­we­sen­den Wahl­vor­stands­mit­glie­dern bzw. Wahl­hel­fern sei­nen Na­men, da­mit die­se über­prüfen können, ob der Wähler bzw. die Wähle­rin in der Wähler­lis­te ein­ge­tra­gen ist.

Dann erhält der Wähler bzw. die Wähle­rin ei­nen Stimm­zet­tel und ei­nen Wahl­um­schlag und geht da­mit in die Wahl­ka­bi­ne bzw. hin­ter die Trenn­wand / den Trenn­vor­hang, um den Stimm­zet­tel un­be­ob­ach­tet ausfüllen zu können. Der aus­gefüll­te Stimm­zet­tel wird in den Wahl­um­schlag ge­legt.

Sch­ließlich geht der Wähler zur Wahl­ur­ne und den dort an­we­sen­den Wahl­vor­stands­mit­glie­dern bzw. Wahl­hel­fern und nennt er­neut sei­nen Na­men. Dar­auf­hin wird die Stimm­ab­ga­be (in An­we­sen­heit des Wählers) in der Wähler­lis­te ver­merkt und der Wähler kann sei­nen Wahl­um­schlag in die Wahl­ur­ne le­gen (§ 12 Abs.3 WahlO).

Durch den Stimm­ab­ga­be­ver­merk in der Wähler­lis­te wird ver­mie­den, dass nicht Wahl­be­rech­tig­te wählen oder dass Wahl­be­rech­tig­te ih­re Stim­me mehr­fach ab­ge­ben.

Was ist bei der Stim­men­auszählung zu be­ach­ten?

§ 13 WahlO schreibt vor, dass der Wahl­vor­stand nach Ab­schluss der Wahl die Stim­men auszählt. Das muss er

  • un­verzüglich tun, d.h. so rasch wie möglich (aber nicht un­be­dingt am Wahl­tag) und
  • öffent­lich.

Nach Auszählung der Stim­men muss der Wahl­vor­stand das Wahl­er­geb­nis be­kannt ge­ben, das sich auf­grund der Auszählung er­ge­ben hat.

Die Auszählung der Stim­men macht man im Nor­mal­fall ma­nu­ell mit Hil­fe von Stift und Pa­pier bzw. mit Hil­fe von Strich­lis­ten.

Da­bei kommt es im­mer wie­der vor, dass ein­zel­ne Stimm­zet­tel ungültig sind. Über die Gültig­keit der Stimm­zet­tel dis­ku­tie­ren und ent­schei­den die stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­der des Wahl­vor­stands mit ein­fa­cher Mehr­heit, und zwar un­ter den Au­gen der Be­triebsöffent­lich­keit. Wahl­hel­fer und Ge­werk­schafts­be­auf­trag­te, die gemäß § 16 Abs.1 Satz 6 Be­trVG in den Wahl­vor­stand ent­sandt wur­den, ha­ben da­bei kein Stimm­recht.

Wann sind Stimm­zet­tel ungültig?

Ungültig sind Stimm­zet­tel, bei de­nen nicht klar ist, wen der Wähler bzw. die Wähle­rin hat wählen wol­len.

Das kann pas­sie­ren, wenn meh­re­re Lis­ten (bei der Lis­ten­wahl) an­ge­kreuzt sind oder wenn ein Kreuz­chen zwi­schen zwei Lis­ten oder Be­wer­bern ge­setzt wur­de.

Ungültig sind auch Stimm­zet­tel, die mit Zusätzen oder Pa­ro­len ver­se­hen oder zer­ris­sen sind.

Sch­ließlich sind auch Stimm­zet­tel ungültig, die oh­ne Wahl­um­schlag in die Ur­ne ge­legt wur­den.

Wie stellt der Wahl­vor­stand das Wahl­er­geb­nis fest?

Beim all­ge­mei­nen Wahl­ver­fah­ren (Lis­ten­wahl, Verhält­nis­wahl) wer­den die Stim­men, die die kon­kur­rie­ren­den Lis­ten er­rin­gen konn­ten, gemäß dem Ver­tei­lungs­ver­fah­ren nach Vic­tor D´Hondt in Be­triebs­rats­sit­ze um­ge­rech­net, d.h. nach der Rei­hen­fol­ge der höchs­ten Teil­zah­len. Nähe­re In­for­ma­tio­nen und Re­chen­bei­spie­le da­zu fin­den Sie un­ter dem Stich­wort „Be­triebs­rats­wahl - Be­triebs­größe und Wahl­ver­fah­ren: Wie wird gewählt?“.

Wenn die Zu­tei­lung der Be­triebs­rats­sit­ze auf die Lis­ten ent­spre­chend dem Ver­tei­lungs­ver­fah­ren nach D´Hondt er­gibt, dass die durch § 15 Abs.2 Be­trVG bzw. durch § 5 WahlO vor­ge­schrie­be­ne Min­dest­sitz­an­zahl für das be­trieb­li­che Min­der­hei­ten­ge­schlecht er­reicht ist, ist al­les in Ord­nung.

Wird die Min­dest­sitz­an­zahl aber nicht er­reicht, muss der der/die Lis­ten­kan­di­dat/in mit dem ge­rings­ten Stim­men-Er­folg gemäß Vic­tor D´Hondt wei­chen und an sei­ne Stel­le tritt die in der­sel­ben Vor­schlags­lis­te in der Rei­hen­fol­ge da­nach be­nann­te, (bis­her) nicht berück­sich­tig­te Per­son des Min­der­hei­ten­ge­schlechts (§ 15 Abs.5 Nr.1 WahlO). Wa­ren die Initia­to­ren der be­tref­fen­den Lis­te so un­klug, zu we­ni­ge Kan­di­da­ten des Min­der­hei­ten­ge­schlechts in ih­re Lis­te auf­zu­neh­men, kommt es zum Lis­ten­sprung, d.h. dann bringt ei­ne an­de­re Lis­te ei­nen Kan­di­da­ten bzw. ei­ne Kan­di­da­tin des Min­der­hei­ten­ge­schlechts in den Be­triebs­rat.

Nähe­re In­for­ma­tio­nen und Re­chen­bei­spie­le da­zu fin­den Sie un­ter dem Stich­wort „Be­triebs­rats­wahl - Größe und Zu­sam­men­set­zung des Be­triebs­rats: Wer ist zu wählen?“.

Beim ver­ein­fach­ten Wahl­ver­fah­ren (Per­so­nen­wahl, Mehr­heits­wahl) sind die Kan­di­da­ten gewählt, die die meis­ten Stim­men auf sich ver­ei­ni­gen können. Ist z.B. ein dreiköpfi­ger Be­triebs­rat zu wählen und gibt es sie­ben Kan­di­da­ten, sind die drei Kan­di­da­ten bzw. Kan­di­da­tin­nen mit den meis­ten Stim­men gewählt. Die übri­gen vier sind Nachrücker, und zwar in der Rei­hen­fol­ge ih­rer Stim­mer­fol­ge.

Was bleibt nach der Fest­stel­lung des Wahl­er­geb­nis­ses zu tun?

Nach­dem das Wahl­er­geb­nis fest­steht, muss der Wahl­vor­stand noch fol­gen­de Auf­ga­ben er­le­di­gen:

  • An­fer­ti­gung der Wahl­nie­der­schrift (§ 16 WahlO), d.h. ei­nes ge­nau­en Pro­to­kolls der Wahl
  • Schrift­li­che Be­nach­rich­ti­gung der Gewähl­ten (§ 17 Abs.1 WahlO)
  • Ggf. Er­mitt­lung der Nachrücker, falls gewähl­te Kan­di­da­ten ih­re Wahl­ab­leh­nung erklären (§ 17 Abs.2 WahlO)
  • Be­kannt­ma­chung der (de­fi­ni­tiv) Gewähl­ten (§ 18 WahlO)
  • Ein­la­dung der Gewähl­ten zur ers­ten „kon­sti­tu­ie­ren­den“ Sit­zung des Be­triebs­rats (§ 29 Abs.1 Satz 1 Be­trVG), auf der der Vor­sit­zen­de des Be­triebs­rats zu wählen ist.

Wo fin­den Sie mehr zum The­ma Be­triebs­rats­wahl - Ur­nen­gang und Stim­men­auszählung?

Wei­te­re In­for­ma­tio­nen, die Sie im Zu­sam­men­hang mit dem The­ma Be­triebs­rats­wahl - Ur­nen­gang und Stim­men­auszählung in­ter­es­sie­ren könn­ten, fin­den Sie hier:

Kom­men­ta­re un­se­res An­walts­teams zu ak­tu­el­len Fra­gen rund um das The­ma Be­triebs­rats­wahl - Ur­nen­gang und Stim­men­auszählung fin­den Sie hier:

Letzte Überarbeitung: 20. April 2022

Was können wir für Sie tun?

Wenn Sie Fra­gen zur Ge­stal­tung der Stimm­zet­tel, der Brief­wahl­un­ter­la­gen oder des Wahl­raums ha­ben oder wenn es Mei­nungs­ver­schie­den­hei­ten über den Ab­lauf des Wahl­ta­ges oder der öf­fent­li­chen Stimm­aus­zäh­lung gibt, be­ra­ten wir Sie je­der­zeit ger­ne.

Wir bie­ten auch Fort­bil­dun­gen für Be­triebs­rä­te und Wahl­vor­stän­de zum The­ma Be­triebs­rats­wahl an. Grund­la­ge da­für ist ei­ne ent­spre­chen­de Be­schluss­fas­sung des Gre­mi­ums und ei­ne Er­klä­rung zur Kos­ten­über­nah­me durch den Ar­beit­ge­ber.

Bit­te be­ach­ten Sie, dass die Be­auf­tra­gung ei­ner Rechts­an­walts­kanz­lei mit Fort­bil­dungs- oder Be­ra­tungs­leis­tun­gen, mit der Ver­tre­tung ge­gen­über dem Ar­beit­ge­ber oder vor Ge­richt ei­ne ord­nungs­ge­mä­ße Be­schluss­fas­sung des Gre­mi­ums vor­aus­setzt, die im Streit­fall von Ar­beit­ge­bern und Ge­rich­ten sehr ge­nau über­prüft wird. Bit­te spre­chen Sie uns mög­lichst früh­zei­tig an, um ei­ne kor­rek­te Be­schluss­fas­sung si­cher­zu­stel­len.

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