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Anfechtung der Wahl zum Betriebsrat
Lesen Sie hier, in welchen Fällen die Voraussetzungen der Anfechtbarkeit einer Wahl zum Betriebsrat vorliegen, worin der Unterschied zwischen einer angefochtenen und einer nichtigen Betriebsratswahl besteht und welche Folgen eine erfolgreiche Anfechtung oder eine Nichtigerklärung hat.
Außerdem finden Sie auf dieser Seite Informationen darüber, wie ein gerichtliches Wahlanfechtungsverfahren eingeleitet wird, wie lange es dauern kann und wer die Kosten des Verfahrens tragen muss.
- Wann ist eine Betriebsratswahl anfechtbar und wann ist sie nichtig?
- Wer ist zur Anfechtung einer Betriebsratswahl berechtigt?
- Aus welchen Gründen kann eine Betriebsratswahl nichtig sein?
- Aus welchen Gründen kann eine Betriebsratswahl angefochten werden?
- Wann liegt ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht vor?
- Was ist ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über die Wählbarkeit?
- Wann wird gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen?
- Was ist bei einer Wahlanfechtung zu tun?
- Welche Frist ist bei einer Wahlanfechtung zu beachten?
- Gibt es eine Frist für einen Antrag auf Nichtigerklärung einer Betriebsratswahl?
- Wie lange kann ein arbeitsgerichtliches Wahlanfechtungsverfahren dauern?
- Welche Folgen hat eine erfolgreiche Wahlanfechtung?
- Welche Folgen hat die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl?
- Wer trägt die Kosten eines Wahlanfechtungsverfahrens?
- Wo finden Sie mir zum Thema Anfechtung der Wahl zum Betriebsrat?
- Was können wir für Sie tun?
Wann ist eine Betriebsratswahl anfechtbar und wann ist sie nichtig?
Eine Betriebsratswahl ist gerichtlich anfechtbar, wenn bei der Wahl gegen Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde, und wenn die Möglichkeit besteht, dass dadurch das Wahlergebnis geändert oder beeinflusst wurde.
Da eine Anfechtung nur innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses möglich ist, kann der Fall eintreten, dass innerhalb dieser kurzen Frist niemand vor Gericht zieht und es daher bei dem anfechtbaren Wahlergebnis bleibt. Dann bleibt der anfechtbar gewählte Betriebsrat bis zur nächsten Betriebsratswahl im Amt, in der Regel also vier volle Jahre.
Regelverstöße bei einer Betriebsratswahl, die die Wahl anfechtbar machen, sind demzufolge zwar keine Kleinigkeiten. Andererseits können sie aber auch nicht so extrem sein, dass man mit dem regelwidrig zustande gekommenen Wahlergebnis nicht vier Jahre lang leben könnte.
Wirklich extreme Regelverstöße bei einer Betriebsratswahl führen daher nicht zur Anfechtbarkeit, sondern zur sog. Nichtigkeit der Wahl. In solchen Fällen besteht noch nicht einmal der Anschein einer regelkonformen Betriebsratswahl, d.h. die Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens ist offensichtlich. Dann ist der „gewählte“ Betriebsrat niemals im Amt, auch nicht vorübergehend bis zu einer gerichtlichen Entscheidung.
Wer ist zur Anfechtung einer Betriebsratswahl berechtigt?
Gemäß § 19 Abs.2 Satz 1 BetrVG sind zur Wahlanfechtung berechtigt
- mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer, oder
- eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder
- der Arbeitgeber.
TIP: Wenn Sie als Arbeitnehmer zusammen mit einigen Kolleginnen und Kollegen der Meinung sind, dass die Betriebsratswahl bei Ihnen im Betrieb nicht korrekt verlaufen ist und daher ein Wahlanfechtungsverfahren einleiten wollen, sollten Sie sich mit möglichst vielen Kollegen zusammentun. Denn wenn nur drei, vier oder fünf Arbeitnehmer als Antragsteller das Verfahren einleiten (bzw. über eine Anwaltskanzlei einleiten lassen), kann es passieren, dass die gesetzlich vorgeschriebene Mindestanzahl von drei Arbeitnehmern im Laufe des Prozesses auf einmal nicht mehr gegeben ist, z.B. weil der ein oder andere Mitstreiter gekündigt hat oder einen Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitgeber geschlossen hat.
Wahlanfechtungen sollten daher am besten durch möglichst viele Arbeitnehmer eingereicht werden, also z.B. durch zehn oder mehr Arbeitnehmer.
Aus welchen Gründen kann eine Betriebsratswahl nichtig sein?
Nichtig ist eine „Betriebsratswahl“ z.B. dann, wenn der Betriebsrat auf einer Betriebsversammlung „per Akklamation“, d.h. durch lautes Klatschen einiger Versammlungsteilnehmer „gewählt“ wurde.
Nichtig wäre eine „Betriebsratswahl“ z.B. auch, wenn die Arbeitnehmer von der Personalabteilung darum gebeten werden, per E-Mail ihre Zustimmung dazu zu geben, dass einige Kolleginnen und Kollegen, die sich zuvor beim Arbeitgeber dazu bereit erklärt haben, als Betriebsrat tätig werden. Wie viele E-Mails auch immer auf eine solche Anfrage bei der Personalabteilung eingehen - eine solche „Betriebsratswahl“ ist nichtig.
Aus welchen Gründen kann eine Betriebsratswahl angefochten werden?
Eine Betriebsratswahl kann gemäß § 19 Abs.1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) angefochten werden, wenn
- gegen wesentliche Vorschriften
- über das Wahlrecht,
- die Wählbarkeit oder
- das Wahlverfahren
verstoßen worden ist.
Außerdem ist Voraussetzung für eine Wahlanfechtung,
• dass der Rechtsverstoß nicht berichtigt worden ist (bzw. nicht berichtigt werden kann), und
• dass durch den Rechtsverstoß das Wahlergebnis geändert oder beeinflusst werden konnte.
§ 19 Abs.1 BetrVG lautet:
„Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.“
Wann liegt ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht vor?
Ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht liegt z.B. dann vor, wenn die vom Wahlvorstand zu erstellende Wählerliste viele wahlberechtigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht nennt, weil der Wahlvorstand zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass es sich bei diesen Wahlberechtigten um leitende Angestellte handelt.
In einem solchen Fall nehmen viele Wahlberechtigte nicht an der Betriebsratswahl teil, obwohl sie keine leitenden Angestellten im Sinne von § 5 Abs.3 BetrVG sind. Denn gemäß § 2 Abs.3 Satz 1 Wahlordnung (WahlO) sind nur diejenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wahlberechtigt, die in der Wählerliste eingetragen sind.
Demzufolge liegt in einer solchen unrichtigen Wählerliste ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht vor. Je nachdem, wie viele wahlberechtigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von der Wahl ausgeschlossen wurden, kann dieser Rechtsverstoß dazu führen, dass das Wahlergebnis geändert oder beeinflusst wurde.
Was ist ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über die Wählbarkeit?
Ebenso wie eine Wählerliste zu Unrecht wahlberechtigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausschließen kann, kann auch der umgekehrte Fall eintreten, dass in der Wählerliste nicht wahlberechtigte Personen eingetragen sind.
Dann scheint es so zu sein, dass diese Personen, z.B. leitende Angestellte im Sinne von § 5 Abs.3 BetrVG, das passive Wahlrecht haben, d.h. gewählt werden können (§ 2 Abs.3 Satz 1 WahlO). In ihrer Kandidatur für die Betriebsratswahl liegt ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über die Wählbarkeit. Wenn ein solcher Rechtsverstoß dazu führt, dass das Wahlergebnis geändert oder beeinflusst wurde, ist die Betriebsratswahl anfechtbar.
Wann wird gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen?
Gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstößt der Wahlvorstand z.B. dann, wenn er zu Unrecht ordnungsgemäß eingereichte Wahlvorschläge nicht zur Wahl zulässt, weil er z.B. irrtümlich der Meinung ist, die Vorschläge seien zu spät eingereicht worden oder hätten nicht die erforderliche Anzahl von Stützunterschriften.
Zu den wesentlichen Vorschriften über das Wahlverfahren gehört auch, dass die wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Stimmabgabe unbeobachtet sind, d.h. dass niemand nachvollziehen kann, wer sein Kreuzchen an welcher Stelle gemacht hat (§ 14 Abs.1 BetrVG, § 12 Abs.1 Satz 1 WahlO).
Dazu gehört auch, dass der Wahlvorstand den Wählerinnen und Wählern bei der Stimmabgabe Wahlumschläge aushändigt (§ 11 Abs.1 Satz 2 WahlO), damit auch auf diesem Wege sichergestellt ist, dass die Wahl geheim ist. Auch ein Verstoß gegen diese Wahlverfahrensvorschrift führt dazu, dass die Betriebsratswahl anfechtbar ist (wir berichteten über einen solchen Fall in Arbeitsrecht aktuell: 11/171 LAG Berlin: Betriebsratswahl bei GlobeGround in Berlin unwirksam).
Demgegenüber gehört es nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) nicht zu den wesentlichen Vorschriften über das Wahlverfahren, dass der Arbeitgeber sich im Vorfeld einer Betriebsratswahl neutral gegenüber den verschiedenen Wahlbewerbern bzw. Vorschlagslisten verhält (BAG, Beschluss vom 25.10.2017, 7 ABR 10/16, wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 18/071 Keine Neutralitätspflicht des Arbeitgebers bei Betriebsratswahl).
Was ist bei einer Wahlanfechtung zu tun?
Eine Betriebsratswahl kann gem. § 19 Abs.1 BetrVG nur durch einen Wahlanfechtungsantrag beim Arbeitsgericht angefochten werden.
Andere „Anfechtungserklärungen“, z.B. gegenüber dem Wahlvorstand, sind keine wirksame Anfechtung einer Betriebsratswahl.
Welche Frist ist bei einer Wahlanfechtung zu beachten?
Gemäß § 19 Abs.2 Satz 2 BetrVG ist eine Wahlanfechtung nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen zulässig. Die Frist beginnt am Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
Wird die Bekanntgabe des Wahlergebnisses verzögert, kann der Wahlanfechtungsantrag auch schon vor der Bekanntgabe und damit vor Beginn der Zweiwochenfrist bei Gericht eingereicht werden.
Gibt es eine Frist für einen Antrag auf Nichtigerklärung einer Betriebsratswahl?
Nein. Die Zweiwochenfrist des § 19 Abs.2 Satz 2 BetrVG gilt nur für Wahlanfechtungen, d.h. nicht für einen Antrag auf gerichtliche Nichtigerklärung einer Betriebsratswahl.
Wie lange kann ein arbeitsgerichtliches Wahlanfechtungsverfahren dauern?
Normalerweise einigt man sich in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren (Urteilsverfahren oder Beschlussverfahren) auf einen Vergleich, d.h. der Rechtsstreit wird durch beiderseitiges nachgeben im Wege einer gütlichen Streitbeilegung beendet.
Diese Verfahrenserledigung führt dazu, dass die Dauer des Prozesses erheblich verkürzt wird, denn zu einer gerichtlichen Entscheidung kommt es infolge des Vergleichs ja nicht. Infolgedessen werden (weitere) Verhandlungstermine und die gerichtliche Aufklärung des Sachverhalts überflüssig. Vor allem aber gibt es kein Rechtsmittel gegen einen Vergleich, d.h. durch einen Vergleich ist der Streitgegenstand endgültig rechtsverbindlich geregelt.
Das alles gilt bei Wahlanfechtungsverfahren nicht. Denn die Antragsteller können über den Streitgegenstand nicht verfügen. Die einzige Möglichkeit für die Antragsteller, eine gerichtliche Entscheidung über den Wahlanfechtungsantrag zu verhindern, besteht in der Rücknahme des gesamten Antrags.
Daher dauern Wahlanfechtungsverfahren meist recht lange, etwa zwei bis drei Jahre. Denn weil das Arbeitsgericht für seine Entscheidung ungefähr ein Jahr braucht und auch das Landesarbeitsgericht (LAG) nicht viel schneller ist, ist die LAG-Entscheidung (gegen die die Rechtsbeschwerde meist nicht zugelassen wird) erst rechtskräftig, wenn die (einmonatige) Frist für die Nichtzulassungsbeschwerde abgelaufen ist (die allerdings erst mit der Zustellung der schriftlichen Entscheidungsgründe des LAG beginnt) oder wenn eine fristgemäß beim Bundesarbeitsgericht (BAG) eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen wurde. Dafür wiederum braucht das BAG meist sechs Monate oder mehr. Daher beträgt die Verfahrensdauer leicht drei Jahre und mehr.
Welche Folgen hat eine erfolgreiche Wahlanfechtung?
Eine erfolgreiche Wahlanfechtung führt dazu, dass der Betriebsrat nicht mehr im Amt ist, und zwar ab dem Zeitpunkt, in dem ein gerichtlicher Beschluss rechtskräftig wird, der die Wahl für unwirksam erklärt.
Die gerichtliche Entscheidung, die die Wahl für unwirksam erklärt, wirkt nicht in die Vergangenheit zurück. Der in anfechtbarer Weise gewählte Betriebsrat verliert sein Amt daher nicht rückwirkend. Das bedeutet, dass die von dem anfechtbar gewählten Betriebsrat gefassten Beschlüsse, insbesondere zu Betriebsvereinbarungen mit dem Arbeitgeber, wirksam bleiben.
Beispiel: Bei einer regulären Betriebsratswahl im Mai 2018 wird gegen wesentliche Vorschriften im Sinne von § 19 Abs.1 BetrVG verstoßen, so dass eine ausreichende Anzahl wahlberechtigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer fristgemäß ein arbeitsgerichtliches Wahlanfechtungsverfahren einleitet. Im Oktober 2019 erklärt das Arbeitsgericht die Wahl für unwirksam. Dagegen legt der Betriebsrat Beschwerde zum Landesarbeitsgericht (LAG) ein. Im November 2020 weist das LAG die Beschwerde zurück wobei es die Rechtsbeschwerde zum BAG nicht zulässt. Der Betriebsrat legt hiergegen Nichtzulassungsbeschwerde ein, die das BAG im September 2021 zurückweist. Damit wird die Entscheidung des Arbeitsgerichts vom Oktober 2019 rechtskräftig.
In diesem Beispiel verliert der anfechtbar gewählte Betriebsrat erst nach dreieinhalb Jahren sein Amt, nämlich in dem Zeitpunkt, in dem die arbeitsrechtliche Entscheidung rechtskräftig geworden ist (infolge der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das BAG).
Welche Folgen hat die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl?
Wie oben bereits erwähnt, führt die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl dazu, dass der „gewählte“ Betriebsrat von Anfang an nicht im Amt ist.
Ein solcher „Betriebsrat“ kann von vornherein keine wirksamen Beschlüsse fassen, d.h. auf ein gerichtliches Verfahren zur Feststellung der Nichtigkeit kommt es hier nicht an.
Stellt ein Gericht die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl fest, hat diese Entscheidung (klarstellende) Wirkung für die Vergangenheit.
Wer trägt die Kosten eines Wahlanfechtungsverfahrens?
Die Kosten eines Wahlanfechtungsverfahrens gehören zu den finanziellen Lasten der betrieblichen Mitbestimmung, die Arbeitgeber tragen müssen.
Dabei kommt es nicht darauf an, mit welchem Ergebnis ein Wahlanfechtungsverfahren ausgeht. Kostenbelastet sind Arbeitgeber auch dann, wenn ein Anfechtungsverfahren aus Sicht der Antragsteller verloren geht, d.h. wenn das Gericht entscheidet, dass die Betriebsratswahl in Ordnung war.
Wo finden Sie mir zum Thema Anfechtung der Wahl zum Betriebsrat?
Weitere Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema Anfechtung der Wahl zum Betriebsrat interessieren könnten, finden Sie hier:
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit, Zeitarbeit)
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratsmitglied
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratsschulung
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratswahl - Amtszeit und Wahlzeitpunkt: Wann wird gewählt?
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratswahl - Arbeitnehmer und Wahlberechtigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratswahl - Betrieb und Betriebsteil: Wo wird gewählt?
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratswahl - Betriebsgröße und Wahlverfahren: Wie wird gewählt?
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratswahl - Größe und Zusammensetzung des Betriebsrats: Wer ist zu wählen?
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratswahl - Wahlvorstand: Wer organisiert die Wahl?
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratswahl - Urnengang und Stimmenauszählung: Wer ist gewählt?
- Handbuch Arbeitsrecht: Leitender Angestellter
Kommentare unseres Anwaltsteams zu aktuellen Fragen rund um das Thema Anfechtung der Wahl zum Betriebsrat finden Sie hier:
- Update Arbeitsrecht 07|2022 LAG Berlin-Brandenburg: Korrektur eines Wahlfehlers während einer laufenden Betriebsratswahl im gerichtlichen Eilverfahren
- Update Arbeitsrecht 22|2021 BAG: Anfechtbarkeit einer Betriebsratswahl wegen Verwendung einer teilweise unrichtigen Wählerliste
- Update Arbeitsrecht 17|2020 Thüringer LAG: Nichtigkeit einer Betriebsratswahl, bei der eine Telefonliste unklarer Herkunft als Wählerliste verwendet wurde
- Arbeitsrecht aktuell: 18/071 Keine Neutralitätspflicht des Arbeitgebers bei Betriebsratswahl
- Arbeitsrecht aktuell: 17/295 Sitzverteilung bei der Betriebsratswahl
- Arbeitsrecht aktuell: 12/281 Betriebsratswahl: Wahlrecht von Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes in Privatbetrieben
- Arbeitsrecht aktuell: 12/136 Kündigungsschutz für Wahlbewerber einer Betriebsratswahl
- Arbeitsrecht aktuell: 12/016 Betriebsratswahl - Abbruch nur bei Nichtigkeit
- Arbeitsrecht aktuell: 11/171 LAG Berlin: Betriebsratswahl bei GlobeGround in Berlin unwirksam
- Arbeitsrecht aktuell: 11/060 Unwirksamkeit einer Abmahnung: Vorbereitung Betriebsratswahl während der Arbeitszeit
- Arbeitsrecht aktuell: 11/025 Anfechtung einer Betriebsratswahl
- Arbeitsrecht aktuell: 10/190 Abbruch einer mit Sicherheit anfechtbaren Betriebsratswahl
- Arbeitsrecht aktuell: 10/171 Sonderkündigungsschutz für Ersatzmitglieder eines Betriebsrates
- Arbeitsrecht aktuell: 10/068 Anwalt auch für Wahlvorstände
- Arbeitsrecht aktuell: 10/026 Wahl zum Betriebsrat
- Arbeitsrecht aktuell: 01/07 Reform des Betriebsverfassungsgesetzes 2001
Letzte Überarbeitung: 19. Juni 2022
Was können wir für Sie tun?
Wenn Sie als Arbeitgeber, Betriebsrat oder Arbeitnehmer Fragen zur Anfechtung einer Betriebsratswahl haben oder wenn Sie ein Wahlanfechtungsverfahren einleiten und/oder einen Antrag auf Nichtigerklärung stellen wollen, beraten wir Sie jederzeit gerne. Wir führen auch Online-Fortbildungen für Arbeitgeber, Betriebsräte und Wahlvorstände zum Thema Betriebsratswahl durch. Bitte beachten Sie, dass die Beauftragung einer Rechtsanwaltskanzlei durch einen Betriebsrat oder Wahlvorstand eine ordnungsgemäße Beschlussfassung des Gremiums voraussetzt. Diese wird im Streitfall von Arbeitgebern und Gerichten sehr genau überprüft wird. Bitte sprechen Sie uns möglichst frühzeitig an, um eine korrekte Beschlussfassung sicherzustellen. |
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
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