HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

HANDBUCH ARBEITSRECHT

Be­triebs­rats­an­hö­rung

In­for­ma­tio­nen zum The­ma Be­triebs­rats­an­hö­rung: Hen­sche Rechts­an­wäl­te, Kanz­lei für Ar­beits­recht
Betriebsratsanhörung

Mit Be­triebs­rats­an­hö­rung oder, was dass­sel­be heißt, mit An­hö­rung des Be­triebs­rats ist ein ge­setz­lich ge­re­gel­tes Ver­fah­ren der Mit­be­stim­mung des Be­triebs­rats ge­meint, das der Ar­beit­ge­ber bei je­der Ent­schei­dung über ei­ne Kün­di­gung ein­hal­ten muss. Die Be­triebs­rats­an­hö­rung ver­pflich­tet den Ar­beit­ge­ber, den Be­triebs­rat sehr ge­nau über ei­ne ge­plan­te Kün­di­gung zu in­for­mie­ren und ihm ei­ni­ge Ta­ge Zeit zu ge­ben, sich zu der Kün­di­gung zu äu­ßern. Bei ei­ner or­dent­li­chen Kün­di­gung hat der Be­triebs­rat ei­ne Wo­che Zeit für sei­ne Stel­lung­nah­me, bei ei­ner au­ßer­or­dent­li­chen drei Ta­ge.

Der Be­triebs­rat kann die Kün­di­gung zwar nicht ver­hin­dern, d.h. er hat kein den Ar­beit­ge­ber bin­den­des Ein­spruchs­recht, doch ist ei­ne oh­ne Be­triebs­rats­an­hö­rung aus­ge­spro­chen Kün­di­gung aus­nahms­los un­wirk­sam. Und da es die Ar­beits­ge­rich­te mit den In­for­ma­ti­ons­pflich­ten des Ar­beit­ge­bers bei der Be­triebs­rats­an­hö­rung sehr ge­nau neh­men, muss der Ar­beit­ge­ber hier vie­le recht­li­che For­ma­li­tä­ten be­ach­ten, soll sei­ne Kün­di­gung nicht un­wirk­sam sein.

In­for­ma­tio­nen zum The­ma Be­triebs­rats­an­hö­rung fin­den Sie un­ter Hand­buch Ar­beits­recht: An­hö­rung des Be­triebs­rats.

Letzte Überarbeitung: 15. Juni 2017

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