UPDATE
ARBEITSRECHT
Ausgabe
ENTSCHEIDUNGSREPORT FÜR DIE BETRIEBLICHE PRAXIS 10|2021

Update Arbeitsrecht 10|2021 vom 19.05.2021

Entscheidungsbesprechungen

BAG: Erstattung von Anwaltskosten zur Aufdeckung erheblicher vorsätzlicher Pflichtverstöße

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.04.2021, 8 AZR 276/20

Arbeitnehmer müssen dem Arbeitgeber bei konkreten Verdachtsmomenten die Anwaltskosten erstatten, die für die Aufarbeitung schwerwiegender vorsätzlicher Pflichtverletzungen erforderlich sind.

§§ 249, 254, 280 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); § 12a Abs.1 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)

Rechtlicher Hintergrund

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gemäß § 280 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die „notwendigen“ Kosten für die Einschaltung einer Detektei zu ersetzen, wenn der Arbeitgeber die Detektei aufgrund eines konkreten Tatverdachts einschaltet und wenn dem Arbeitnehmer eine vorsätzliche erhebliche Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten nachgewiesen werden kann (BAG, Urteil vom 28.10.2010, 8 AZR 547/09, Rn.24).

Das versteht sich nicht von selbst, denn man kann daran zweifeln, ob die Detektivkosten durch das Fehlverhalten des Arbeitnehmers verursacht wurden und daher zu dem gemäß § 249 BGB ersatzfähigen Schaden gehören. Denn einen schon begangenen Pflichtverstoß (und den dadurch verursachten Schaden) kann der beste Detektiv nicht ungeschehen machen.

Hier besagt die Linie des BAG: Auch die Kosten für die Abwehr drohender - weiterer - Nachteile gehört zum ersatzfähigen Schaden, vorausgesetzt, es gibt bei Einschaltung der Detektei konkrete Verdachtsmomente. Allerdings muss der Arbeitgeber die Detektivkosten in Grenzen halten. Ist der Pflichtverstoß z.B. bereits bewiesen, können weitere „Aufklärungsmaßnahmen“ übers Ziel hinausschießen und müssen dann nicht mehr ersetzt werden.

Aber gilt diese Rechtsprechung auch für Kosten, die dem Arbeitgeber für die Einschaltung einer Anwaltskanzlei zur Aufdeckung und rechtlichen Aufarbeitung von (erheblichen vorsätzlichen) Pflichtverstößen entstehen? Dagegen spricht § 12a Abs.1 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG). Denn danach besteht bei Prozessen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber (im sog. „Urteilsverfahren“) in der ersten Instanz kein Anspruch gegen die unterlegene Partei auf Erstattung der Anwaltskosten (wodurch klagende Arbeitnehmer von Kostenrisiken entlastet werden sollen).

Der Ausschluss einer Anwaltskostenerstattung gilt nach der Rechtsprechung auch vorprozessual. Die Kosten für ein anwaltliches Mahnschreiben (z.B. wegen Lohnverzugs) sind daher wegen § 12a Abs.1 Satz 1 ArbGG nicht erstattungsfähig. Vor diesem Hintergrund kann man argumentieren: Wenn der Arbeitgeber eine Anwaltskanzlei mit der rechtlichen Aufarbeitung von möglichen Pflichtverstößen beauftragt, sind die Anwälte letztlich mit klagbaren Arbeitgeberansprüchen befasst, so dass eine Kostenerstattung durch den Arbeitnehmer aufgrund von § 12a Abs.1 Satz 1 ArbGG ausscheidet.

Dieser Ansicht hat das BAG vor kurzem eine Absage erteilt.

Sachverhalt

Der Einkaufsleiter eines größeren Unternehmens mit einem Jahresgehalt von über 450.000,00 EUR brutto hatte seinen Arbeitgeber durch Untreuehandlungen im Umfang von über 500.000,00 EUR geschädigt und war daher im Sommer 2016 fristlos gekündigt worden.

Denn er hatte aufwendige Privatreisen zulasten seines Arbeitgebers abgerechnet und einer Unternehmensberatung über 400.000,00 EUR für die Ausarbeitung von Seminarunterlagen bezahlt, die er für eine nebenberufliche Tätigkeit als Hochschuldozent verwendete. Weitere ungerechtfertigte Zahlungen von über 90.000,00 EUR zulasten seines Arbeitgebers flossen an eine Bekannte, die im Gegenzug ca. 30.000,00 EUR an den Einkaufsleiter (zurück-)zahlte.

Die Kündigungsschutzklage des Einkaufsleiters hatte keinen Erfolg, wohl aber die auf Schadensersatz gerichtete Widerklage des Arbeitgebers. Nachdem sich der Arbeitgeber damit vor dem Arbeitsgericht Mannheim zunächst nur zu einem geringen Teil durchsetzen konnte (Urteil, 8 Ca 306/16), sprach ihm das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg rechtskräftig 518.934,65 EUR Schadensersatz zu, und darüber weitere 66.500,00 EUR Anwaltskosten-Erstattung.

Denn nachdem der Arbeitgeber im Mai 2016 anonyme Verdachtsmeldungen wegen möglicher Untreuehandlungen erhalten hatte, beauftragte er Anfang Juni 2016 eine Anwaltskanzlei, die am 12.08.2016 einen umfassenden Untersuchungsbericht vorlegte. Mit den Untersuchungen waren überwiegend zwei Anwälte zu einem Stundensatz von 350,00 EUR beschäftigt, was den Arbeitgeber im Ergebnis 209.679,68 EUR kostete. Einen Teil dieser Kosten, 66.500,00 EUR für 190 Anwaltsstunden, musste der Einkaufsleiter nach dem Urteil des LAG erstatten, der dagegen Revision zum BAG einreichte.

Entscheidung des BAG

Die Revision hatte Erfolg. Das BAG hob die Verteilung des Einkaufsleiters zur Anwaltskostenerstattung auf. In der derzeit allein vorliegenden Pressemeldung heißt es zur Begründung:

Arbeitgeber haben zwar einen Anspruch auf Erstattung der „notwendigen Kosten“ einer spezialisierten Anwaltskanzlei, wenn sie die Kanzlei wegen des konkreten Verdachts einer erheblichen Pflichtverletzung beauftragen und sich herausstellt, dass der Arbeitnehmer seine Pflichten tatsächlich schwerwiegend und vorsätzlich verletzt hat.

Im Streitfall hatte der Arbeitgeber aber nach Ansicht des BAG vor Gericht nicht ausreichend begründet, dass bzw. warum die streitigen 66.500,00 EUR bzw. die damit abgerechneten 190 Anwaltsstunden erforderlich waren. Dazu hätte er darlegen müssen,

„welche konkreten Tätigkeiten bzw. Ermittlungen wann und in welchem zeitlichen Umfang wegen welchen konkreten Verdachts gegen den Kläger von der beauftragten Anwaltskanzlei ausgeführt wurden“.

Praxishinweis

Obwohl der Arbeitgeber hier im Streitfall keinen Erfolg hatte, stellt das BAG im Allgemeinen klar, dass Arbeitgeber nicht nur Detektive, sondern auch Anwaltskanzleien zulasten des Arbeitnehmers mit der Aufarbeitung (möglicher) erheblicher Pflichtverstöße beauftragen kann. Dies ist mit § 12a Abs.1 Satz 1 ArbGG vereinbar. Allerdings hängt der Kostenersatzanspruch von einer strengen Überprüfung der Erforderlichkeit der abgerechneten anwaltlichen Arbeitsstunden ab.

Daher müssen Arbeitgeber darauf achten, dass eine von ihnen eingeschaltete Anwaltskanzlei nicht nur die üblichen Zeitaufstellungen mit schlagwortartigen Angaben zum Inhalt ihrer Tätigkeit (z.B. „Durchsicht von Unterlagen“, „rechtliche Prüfung“) anfertigt. Vielmehr ist eine möglichst genaue Beschreibung der konkreten Verdachtsmomente erforderlich, mit denen sich die Kanzlei befasst hat.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.04.2021, 8 AZR 276/20 (Pressemeldung des BAG)

 

Handbuch Arbeitsrecht: Haftung des Arbeitnehmers

Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Haftungsbeschränkung und Haftungserweiterungen

Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Fristlose Kündigung

Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Fristlose Kündigung - Kündigungsgründe

Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Verhaltensbedingte Kündigung

Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:

Dr. Martin Hensche
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hensche@hensche.de
Christoph Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hildebrandt@hensche.de
Nina Wesemann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Kontakt:
040 / 69 20 68 04
wesemann@hensche.de

IMPRESSUM