HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

HANDBUCH ARBEITSRECHT

Haf­tung des Ar­beit­neh­mers

In­for­ma­tio­nen zum The­ma Ar­beit­neh­mer­haf­tung: Hen­sche Rechts­an­wäl­te, Kanz­lei für Ar­beits­recht
Verkehrsunfall mit verletzter Frau und Sanitätern im Vordergrund

Auf die­ser Sei­te fin­den Sie In­for­ma­tio­nen zu der Fra­ge, un­ter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen Ar­beit­neh­mer auf Er­satz ei­nes von ih­nen ver­ur­sach­ten Scha­dens haf­ten und wie die Recht­spre­chung der Ar­beits­ge­rich­te den Um­fang der Ar­beit­neh­mer­haf­tung be­grenzt.

Au­ßer­dem fin­den Sie Hin­wei­se da­zu, wann Ar­beit­neh­mer für die Schä­di­gung ei­nes Kol­le­gen haf­ten und un­ter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen sie vom Ar­beit­ge­ber Frei­stel­lung von ih­rer Haf­tung ge­gen­über Drit­ten ver­lan­gen kön­nen.

von Rechts­an­walt Dr. Mar­tin Hen­sche, Fach­an­walt für Ar­beits­recht, Ber­lin

Was kann Ih­nen bei ei­nem Scha­dens­fall pas­sie­ren?

Wenn Sie bei der Ar­beit ei­nen Scha­den ver­ur­sa­chen, d.h. Ih­ren Ar­beit­ge­ber, ei­nen Kol­le­gen oder ei­ne be­triebs­frem­de Per­son schädi­gen, wird sich Ihr Ar­beit­ge­ber viel­leicht fra­gen, ob er Ih­nen ei­ne Ab­mah­nung er­tei­len oder Sie so­gar - or­dent­lich oder außer­or­dent­lich - kündi­gen kann.

Außer­dem ste­hen Scha­dens­er­satz­ansprüche im Raum, d.h. es fragt sich, ob Sie viel­leicht zum Er­satz des Scha­dens ver­pflich­tet sind. Im fol­gen­den geht es nur um die Haf­tung des Ar­beit­neh­mers auf Scha­dens­er­satz.

Wann sind Sie als Ar­beit­neh­mer zum Scha­dens­er­satz ver­pflich­tet?

Ar­beit­neh­mer haf­ten ih­rem Ar­beit­ge­ber im Prin­zip un­ter den glei­chen Vor­aus­set­zun­gen auf Scha­dens­er­satz, un­ter de­nen um­ge­kehrt auch der Ar­beit­ge­ber dem Ar­beit­neh­mer scha­dens­er­satz­pflich­tig ist.

Kon­kret müssen Sie als Ar­beit­neh­mer

  • ers­tens ge­gen Ih­re recht­li­chen Pflich­ten ver­s­toßen ha­ben,
  • zwei­tens durch den Pflicht­ver­s­toß ei­nen Scha­den ver­ur­sacht ha­ben, und
  • drit­tens den Pflicht­ver­s­toß und den Scha­den­s­ein­tritt ver­schul­det ha­ben, d.h. vorsätz­lich oder fahrlässig ge­han­delt ha­ben. Ab­wei­chend vom all­ge­mei­nen Scha­dens­recht ver­langt das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) zu­guns­ten des Ar­beit­neh­mers, dass sich sein Ver­schul­den nicht nur auf den Pflicht­ver­s­toß, son­dern auch auf die Scha­dens­fol­ge be­zieht.

Die ers­te Haf­tungs­vor­aus­set­zung ist in den meis­ten Fällen klar ge­ge­ben, da die ar­beits­ver­trag­li­chen Haupt- und Ne­ben­pflich­ten, die Sie als Ar­beit­neh­mer tref­fen, weit ge­spannt sind. Auch Übermüdung, plötz­li­che Ar­beitsüber­las­tung oder an­de­re Umstände die­ser Art ändern in al­ler Re­gel erst ein­mal nichts dar­an, dass prak­tisch je­der zum Scha­den führen­de Feh­ler, den man als Ar­beit­neh­mer ma­chen kann, zu­gleich ei­ne Ver­let­zung recht­li­cher Pflich­ten ist.

Auch die zwei­te Vor­aus­set­zung, der Ur­sa­chen­zu­sam­men­hang zwi­schen Pflicht­ver­let­zung und Scha­den, ist meis­tens ge­ge­ben, denn auf ho­he oder ge­rin­ge Wahr­schein­lich­kei­ten oder auf an­de­re "Schul­di­ge" kommt es hier nicht an.

BEISPIEL: Ein Ar­beit­neh­mer schließt abends wei­sungs­wid­rig die Fir­men­ein­gangstür nicht or­dent­lich ab, doch ist ein Ein­bruch in die­ser Ge­gend ex­trem un­wahr­schein­lich, da die Fir­ma ge­genüber ei­ner Po­li­zei­wa­che liegt. Trotz­dem kommt es zum Ein­bruch durch un­be­kann­te Täter und zu ei­nem Scha­den. In die­sem Fall ändert we­der die ge­rin­ge Wahr­schein­lich­keit ei­nes Ein­bruchs noch die Tat­sa­che, dass der Ar­beit­neh­mer ja nicht der "wah­re Schul­di­ge" ist, et­was an der Kau­sa­lität zwi­schen Pflicht­ver­s­toß (un­zu­rei­chen­des Ab­sch­ließen) und Scha­den (Dieb­stahl von Fir­men­ei­gen­tum).

Auch die drit­te Vor­aus­set­zung für die Scha­dens­er­satz­pflicht des Ar­beit­neh­mers - dass er nämlich vorsätz­lich oder fahrlässig ge­han­delt hat - ist vie­len Fällen ge­ge­ben. Denn nach dem Bürger­li­chen Ge­setz­buch (BGB), das auch im Ar­beits­recht gilt, genügt schon der kleins­te Ver­s­toß ge­gen die "im Ver­kehr er­for­der­li­che Sorg­falt" dafür, dass man "fahrlässig" und so­mit schuld­haft ge­han­delt hat (§ 276 Abs.2 BGB).

BEISPIEL: Ein an­ge­stell­ter Kraft­fah­rer parkt den Fir­men­trans­por­ter bei Dun­kel­heit und star­kem Re­gen in ei­ne en­ge Parklücke ein. In­fol­ge der schlech­ten Sicht fährt er fahrlässig ge­gen ei­ne Maue­r­ecke und ver­ur­sacht da­durch ei­nen Lack­scha­den am Fir­men­trans­por­ter.

Wer muss das Ver­schul­den des Ar­beit­neh­mers im Scha­dens­fall be­wei­sen?

An die­ser Stel­le, d.h. bei der Be­weis­last, steht der Ar­beit­neh­mer bes­ser als ein "nor­ma­ler" Schädi­ger da.

Denn im Nor­mal­fall ist zu ver­mu­ten, dass ein ob­jek­ti­ver Pflicht­ver­s­toß auch schuld­haft, d.h. vorsätz­lich oder fahrlässig, be­gan­gen wur­de. Das folgt aus § 278 Abs.1 Satz 2 BGB, wo­nach der Schuld­ner (in dem vom ihm zu be­wei­sen­den Aus­nah­men­fall) nicht er­satz­pflich­tig ist, wenn er "die Pflicht­ver­let­zung nicht zu ver­tre­ten hat". Der Schädi­ger hat da­her im Nor­mal­fall vor Ge­richt im Scha­dens­er­satz­pro­zess sein Nicht-Ver­schul­den zu be­wei­sen.

Dem­ge­genüber muss der Ar­beit­ge­ber als Geschädig­ter An­spruch­stel­ler im Haf­tungs­pro­zess be­wei­sen, dass der Ar­beit­neh­mer vorsätz­lich oder fahrlässig ge­han­delt hat. Das folgt aus § 619a BGB. Die­se Vor­schrift lau­tet:

"Ab­wei­chend von § 280 Abs.1 hat der Ar­beit­neh­mer dem Ar­beit­ge­ber Er­satz für den aus der Ver­let­zung ei­ner Pflicht aus dem Ar­beits­verhält­nis ent­ste­hen­den Scha­den nur zu leis­ten, wenn er die Pflicht­ver­let­zung zu ver­tre­ten hat."

Aber auch § 619a BGB ändert nichts dar­an, dass die o.g. BGB-Vor­schrif­ten zum Scha­dens­er­satz­recht in (zu) vie­len Fällen zur Fol­ge hätten, dass Ar­beit­neh­mer zum Aus­gleich (zu) ho­her Schäden ver­pflich­tet wären. Da­vor müssen sie recht­lich geschützt wer­den, soll das Ar­beits­verhält­nis nicht zur Haf­tungs­fal­le wer­den.

Wie be­schränkt das BGB Ih­re Haf­tung als Ar­beit­neh­mer?

Ei­ne wich­ti­ge Vor­schrift zu­guns­ten des­je­ni­gen, der zum Scha­dens­er­satz ver­pflich­tet ist, ist in § 254 BGB ent­hal­ten. Da­nach ist der Um­fang der Scha­dens­er­satz­pflicht ge­min­dert, wenn den Geschädig­ten ein Mit­ver­schul­den trifft. Das Mit­ver­schul­den kann so­wohl bei der Ent­ste­hung des Scha­dens ei­ne Rol­le ge­spielt ha­ben (§ 254 Abs.1 BGB) als auch dar­in, dass es der Geschädig­te un­ter­las­sen hat, die Höhe des Scha­dens zu min­dern (§ 254 Abs.2 BGB).

BEISPIEL: Ein Ar­beit­neh­mer fährt ei­nen LKW auf dem Fir­men­gelände rückwärts an ei­ne La­de­ram­pe, um ihn dort zu ent­la­den. Es ist kurz vor Fei­er­abend und er hat für das Ent­la­den nur noch ei­ne hal­be St­un­de Zeit. Das ist zu knapp, und außer­dem müss­te nach ein Kol­le­ge an­we­send sein, um den fah­ren­den Ar­beit­neh­mer beim Rück­set­zen des LKW durch Ein­wei­sen zu un­terstützen. Trotz­dem er­teilt der Ar­beit­ge­ber dem Ar­beit­neh­mer die Wei­sung, den LKW al­lein an die Ram­pe her­an­zu­fah­ren und zu ent­la­den. Der Ar­beit­neh­mer be­eilt sich und stößt beim Zurück­set­zen fahrlässig so hef­tig ge­gen die La­de­ram­pe, dass ein Teil der La­dung umstürzt und beschädigt wird.

Hier im Bei­spiel hat ein über­wie­gen­des Mit­ver­schul­den des Ar­beit­ge­bers an der Ent­ste­hung des Scha­dens mit­ge­wirkt, so dass die Haf­tung des Ar­beit­neh­mers gemäß § 254 Abs.1 BGB auf we­ni­ger als die Hälf­te ge­min­dert ist.

Wie be­schränkt die Recht­spre­chung Ih­re Haf­tung als Ar­beit­neh­mer?

Da man als Ar­beit­neh­mer

  • im­mer auf An­wei­sung sei­nes Ar­beit­ge­bers und in des­sen Be­trieb tätig wird, und
  • meist kei­nen Ein­fluß auf die be­trieb­li­chen Abläufe und Ge­fah­ren hat, und
  • meist nicht in der La­ge ist, mit sei­nem Ar­beits­ver­dienst ho­he Ver­lus­te bei be­trieb­li­chen Scha­densfällen aus­zu­glei­chen,

be­grenzt die Recht­spre­chung die Pflicht des Ar­beit­neh­mers zum Scha­dens­er­satz ge­genüber dem all­ge­mei­nen Zi­vil­recht­ganz er­heb­lich.

Kon­kret gel­ten für al­le Schäden des Ar­beit­ge­bers, die ein Ar­beit­neh­mer durch ei­ne be­trieb­lich ver­an­laßte Tätig­keit rechts­wid­rig ver­ur­sacht, die fol­gen­den Haf­tungs­re­geln:

  1. Bei Vor­satz haf­tet der Ar­beit­neh­mer voll, d.h. er haf­tet auf Er­satz des ge­sam­ten Scha­dens.
  2. Bei gro­ber Fahrlässig­keit haf­tet der Ar­beit­neh­mer "in der Re­gel" voll, d.h. er haf­tet in den meis­ten Fällen auf Er­satz des ge­sam­ten Scha­dens, doch gibt es auch Aus­nah­mefälle, in de­nen die Er­satz­pflicht ge­min­dert ist.
  3. Bei mitt­le­rer Fahrlässig­keit wird der Scha­den un­ter Berück­sich­ti­gung sämt­li­cher Umstände des Ein­zel­falls zwi­schen Ar­beit­ge­ber und Ar­beit­neh­mer auf­ge­teilt.
  4. Bei leich­tes­ter Fahrlässig­keit haf­tet der Ar­beit­neh­mer gar nicht.

Ach­tung: Die­se von der Recht­spre­chung zu­guns­ten des Ar­beit­neh­mers auf­ge­stell­ten Re­geln gel­ten nur bei be­trieb­lich ver­an­lass­ten Tätig­kei­ten, d.h. bei Scha­densfällen "auf der Ar­beit".

BEISPIEL: Der Ar­beit­neh­mer be­sucht den Ar­beit­ge­ber in der Frei­zeit pri­vat zu Hau­se, wo­bei er mit dem Fahr­rad fährt. Da er zu schnell in der Ga­ra­gen­ein­fahrt des Ar­beit­ge­bers ein­biegt, ver­letzt er fahrlässig den dort lie­gen­den Hund des Ar­beit­ge­bers.

Hier im Bei­spiel muss der Ar­beit­neh­mer nach den all­ge­mei­nen Vor­schrif­ten des Scha­dens­er­satz­rechts für die Tier­arzt­kos­ten auf­kom­men. Denn der Un­fall hat­te mit der Ar­beit nichts zu tun. Der Be­such des Ar­beit­ge­bers und das Ein­fah­ren in des­sen Ga­ra­gen­ein­fahrt war nicht be­trieb­lich ver­an­lasst.

Wann liegt Vor­satz vor und wie wird der Scha­den dann ge­re­gelt?

Vor­satz liegt vor, wenn der Ar­beit­neh­mer wis­sent­lich und wil­lent­lich nicht nur ei­nen Pflicht­ver­s­toß be­gan­gen hat, son­dern da­durch auch wis­sent­lich und wil­lent­lich ei­nen Scha­den her­bei­geführt hat.

BEISPIEL: Der Ar­beit­neh­mer hat ei­ne be­triebs­be­ding­te Kündi­gung er­hal­ten und muss noch ei­ni­ge Wo­chen lang Rest­ar­bei­ten er­le­di­gen. Da er sich durch die Kündi­gung un­ge­recht be­han­delt fühlt, löscht er die ge­sam­te Fest­plat­te sei­ne Fir­men-PC und den ge­sam­ten E-Mail-Ver­kehr, um es dem Ar­beit­ge­ber "heim­zu­zah­len". Die Da­tens­a­bo­ta­ge fliegt auf und die ver­lo­re­nen Da­ten können durch ei­ne EDV-Fir­ma wie­der her­ge­stellt wer­den, was den Ar­beit­ge­ber 10.000,00 EUR kos­tet.

Hier im Bei­spiels­fall muss der Ar­beit­neh­mer die 10.000,00 EUR er­stat­ten, da er wis­sent­lich und wil­lent­lich (= vorsätz­lich) durch ei­nen Pflicht­ver­s­toß ei­nen Scha­den her­bei­geführt hat.

Wann liegt gro­be Fahrlässig­keit vor und wie wird der Scha­den dann ge­re­gelt?

Gro­be Fahrlässig­keit liegt dann vor, wenn man ganz na­he­lie­gen­de Sorg­falts­re­geln, die in der ge­ge­be­nen Si­tua­ti­on "je­der" be­folgt hätte, außer acht läßt. Der Ver­s­toß ge­gen die "im Ver­kehr er­for­der­li­che Sorg­falt" muß al­so sehr krass sein. Man muß förm­lich die Hände über dem Kopf zu­sam­men­schla­gen, wenn man von dem Scha­dens­er­eig­nis erfährt.

Von der Recht­spre­chung ent­schie­de­ne Fälle für die­se Art von Fahrlässig­keit sind zum Bei­spiel

  • das Ein­fah­ren in ei­ne Kreu­zung bei ro­ter Am­pel,
  • Al­ko­hol am Steu­er,
  • das Te­le­fo­nie­ren mit dem Mo­bil­te­le­fon im Au­to oh­ne Frei­sprech­an­la­ge.

Auch wenn der Ar­beit­neh­mer bei gro­ber Fahrlässig­keit "in der Re­gel" den ge­sam­ten Scha­den er­set­zen muss, so heißt das noch nicht, daß die­se Er­satz­pflicht starr, d.h. oh­ne je­de Aus­nah­me ein­tritt.

Die Ar­beits­ge­rich­te ma­chen nämlich auch bei gro­ber Fahrlässig­keit zu­guns­ten des Ar­beit­neh­mers Aus­nah­men von der vol­len Haf­tung, so zum Bei­spiel dann, wenn das Miss­verhält­nis zwi­schen Ar­beits­ver­dienst und Scha­denshöhe zu ex­trem wäre, oder auch dann, wenn der Ar­beit­ge­ber eben­falls da­zu bei­ge­tra­gen hat, daß der Scha­den so hoch aus­ge­fal­len ist (zum Bei­spiel da­durch, daß er nicht durch ei­ne Ver­si­che­rung vor­ge­beugt hat).

Auch bei ei­ner grob fahrlässi­gen Ver­ur­sa­chung des Scha­dens ist es al­so durch­aus möglich, daß der Ar­beit­neh­mer nur ei­nen Teil des Scha­dens tra­gen muß.

Wann liegt "mitt­le­re" Fahrlässig­keit vor und wie wird der Scha­den dann ge­re­gelt?

Mitt­le­re Fahrlässig­keit ist das "schlich­te" Außer­acht­las­sen der "im Ver­kehr er­for­der­li­chen Sorg­falt". Wenn es kei­ne An­halts­punk­te für "leich­tes­te" oder für "gro­be" Fahrlässig­keit gibt, dann ist von mitt­le­rer oder "nor­ma­ler" Fahrlässig­keit aus­zu­ge­hen.

Die in sol­chen Fällen ge­bo­te­ne "Auf­tei­lung" des Scha­dens zwi­schen Ar­beit­ge­ber und Ar­beit­neh­mer heißt aber nicht, dass die Ar­beits­ge­rich­te sche­ma­tisch "Hal­be-Hal­be" macht. Viel­mehr sind sämt­li­che Umstände des Ein­zel­fal­les in die Be­trach­tung ein­zu­be­zie­hen. Vie­le die­ser Umstände spre­chen im Er­geb­nis für ei­ne weit­ge­hen­de Ent­las­tung des Ar­beit­neh­mers, d.h. für ei­ne Scha­dens­tei­lung, die den ganz über­wie­gen­den An­teil des Scha­dens dem Ar­beit­ge­ber zu­weist. So­gar die hun­dert­pro­zen­ti­ge Ent­las­tung des Ar­beit­neh­mers ist nach der Recht­spre­chung ei­ne mögli­che Va­ri­an­te der "Scha­dens­tei­lung".

Be­son­de­re Umstände des Ein­zel­falls, die zu ei­ner Ent­las­tung des Ar­beit­neh­mers führen können, sind zum Bei­spiel

  • die ob­jek­ti­ve Gefähr­lich­keit der Ar­beit (ih­re "Ge­fahr­ge­neigt­heit"),
  • die Höhe des Scha­dens,
  • die Vergütung des Ar­beit­neh­mers (die ei­ne Ri­si­ko­prämie ent­hal­ten kann),
  • die Stel­lung des Ar­beit­neh­mers in der Be­triebs­hier­ar­chie,
  • die Möglich­keit des Ar­beit­ge­bers, dem Scha­den durch ei­ne Ver­si­che­rung vor­zu­beu­gen,
  • der bis­he­ri­ge Ver­lauf des Ar­beits­verhält­nis­ses (wie hat der Ar­beit­neh­mer bis­her ge­ar­bei­tet?).

Al­le die­se Umstände können im Ein­zel­fall ei­ne Her­ab­set­zung des vom Ar­beit­neh­mer zu tra­gen­den An­teils am Scha­den zur Fol­ge ha­ben.

Wann liegt "leich­tes­te" Fahrlässig­keit vor und wie wird der Scha­den dann ge­re­gelt?

Die leich­tes­te Fahrlässig­keit ist gleich­sam das Ge­genstück zur gro­ben Fahrlässig­keit, d.h. sie ist ein Aus­nah­me­fall, in dem man dem Ar­beit­neh­mer von vorn­her­ein nur ein ganz ge­rin­ges Ver­schul­den vor­wer­fen kann.

Leich­tes­te Fahrlässig­keit kommt zum Bei­spiel bei ex­tre­mer Über­for­de­rung in Be­tracht, al­so et­wa dann, wenn der Ar­beit­neh­mer durch ei­ne An­wei­sung des Ar­beit­ge­bers in ei­ne Si­tua­ti­on ge­bracht wur­de, der er nach sei­ner bis­he­ri­gen Ar­beits­er­fah­rung von vorn­her­ein nicht ge­wach­sen war.

In sol­chen Fällen ist ei­ne Haf­tung des Ar­beit­neh­mers vollständig aus­ge­schlos­sen. Sol­che Fälle kom­men al­ler­dings eher sel­ten vor.

Wann haf­ten Sie für die Schädi­gung ei­nes Kol­le­gen?

Wenn Sie bei der Ar­beit bzw. "durch ei­ne be­trieb­li­che Tätig­keit" ei­nen Kol­le­gen schädi­gen, ist Ih­re Haf­tung - eben­so wie die Haf­tung Ih­res Ar­beit­ge­bers in sol­chen Fällen - aus­ge­schlos­sen, wenn der Scha­den

  1. in ei­nem Per­so­nen­scha­den be­steht und
  2. auf ei­nen "Ver­si­che­rungs­fall" im Sin­ne des Un­fall­ver­si­che­rungs­rechts zurück­zuführen ist, und wenn
  3. der Ar­beit­ge­ber die­sen Ver­si­che­rungs­fall bzw. Per­so­nen­scha­den nicht vorsätz­lich her­bei­geführt hat.

Die­ser Haf­tungs­aus­schluß er­gibt sich aus § 105 Abs.1 Satz 1 SGB VII (So­zi­al­ge­setz­buch VII). Die­se Vor­schrift lau­tet:

"§ 105 Be­schränkung der Haf­tung an­de­rer im Be­trieb täti­ger Per­so­nen

(1) Per­so­nen, die durch ei­ne be­trieb­li­che Tätig­keit ei­nen Ver­si­che­rungs­fall von Ver­si­cher­ten des­sel­ben Be­triebs ver­ur­sa­chen, sind die­sen so­wie de­ren An­gehöri­gen und Hin­ter­blie­be­nen nach an­de­ren ge­setz­li­chen Vor­schrif­ten zum Er­satz des Per­so­nen­scha­dens nur dann ver­pflich­tet, wenn sie den Ver­si­che­rungs­fall vorsätz­lich oder auf ei­nem nach § 8 Abs.2 Nr.1 bis 4 ver­si­cher­ten Weg her­bei­geführt ha­ben"

Der Grund für die­sen Haf­tungs­aus­schluss liegt dar­in, daß in die­sen Fällen die Un­fall­ver­si­che­rung für den Scha­den des Ar­beits­kol­le­gen (des "Ver­si­cher­ten") auf­kommt. Der Aus­schluß der Haf­tung um­fasst auch den An­spruch auf Schmer­zens­geld.

Für Sachschäden ei­nes zu Scha­den ge­kom­me­nen Kol­le­gen, d.h. zum Bei­spiel für beschädig­te Klei­dung, Uhr, Bril­le etc. ist da­ge­gen Er­satz zu leis­ten, da die Un­fall­ver­si­che­rung hier kei­ne Leis­tun­gen er­bringt und der ge­setz­li­che Haf­tungs­aus­schluss dem­ent­spre­chend nicht ein­greift.

Dafür kann der Ar­beit­neh­mer aber in ei­nem sol­chen Fall mögli­cher­wei­se von sei­nem Ar­beit­ge­ber Frei­stel­lung ver­lan­gen, d.h. er kann ver­lan­gen, daß der Ar­beit­ge­ber für ihn ein­springt und dem geschädig­ten Kol­le­gen Er­satz leis­tet.

Wann können Sie "Frei­stel­lung" von Ih­rem Ar­beit­ge­ber ver­lan­gen?

Ein Frei­stel­lungs­an­spruch setzt vor­aus, daß Sie den Un­fall we­der vorsätz­lich noch grob fahrlässig so­wie durch ei­ne be­trieb­lich ver­an­lass­te Tätig­keit her­bei­geführt ha­ben. Dann nämlich würden die oben be­schrie­be­nen Haf­tungs­be­schränkun­gen ein­grei­fen, wenn an­statt des geschädig­ten Kol­le­gen der Ar­beit­ge­ber der Geschädig­te wäre.

An­ders ge­sagt: In dem Um­fang, in dem Sie Ih­rem Ar­beit­ge­ber gemäß den o.g. drei Re­geln nicht zum Scha­dens­er­satz ver­pflich­tet wären, falls er selbst der Geschädig­te wäre, in dem Um­fang können Sie ver­lan­gen, dass er für den Scha­den Ih­res Kol­le­gen auf­kommt.

Wenn Sie al­so bei ei­ner be­trieb­lich ver­an­laßten Tätig­keit durch "leich­tes­te" Fahrlässig­keit ei­nen Sach­scha­den bei ei­nem Kol­le­gen her­beiführen, be­steht der Frei­stel­lungs­an­spruch in vol­ler Höhe, d.h. Sie können von dem Ar­beit­ge­ber ver­lan­gen, dass er für den Scha­den in vol­ler Höhe auf­kommt. Bei "mitt­le­rer" Fahrlässig­keit kommt ein "an­tei­li­ger" Frei­stel­lungs­an­spruch in Be­tracht und bei vorsätz­li­cher oder grob fahrlässi­ger Schädi­gung be­steht in der Re­gel gar kein Frei­stel­lungs­an­spruch.

Wann ver­sagt der Frei­stel­lungs­an­spruch?

Ihr Frei­stel­lungs­an­spruch ist wirt­schaft­lich nur et­was wert, wenn der Ar­beit­ge­ber ihn auch erfüllen kann. Er ver­sagt da­her, wenn der zu er­set­zen­de Scha­den die fi­nan­zi­el­len Möglich­kei­ten Ih­res Ar­beit­ge­bers über­steigt.

BEISPIEL: Der Ar­beit­neh­mer lenkt ei­nen Lkw, mit dem er im Auf­trag sei­nes Ar­beit­ge­bers fährt, mit leich­tes­ter Fahrlässig­keit in den Gra­ben, wo­durch ein Scha­den von 120.000 EUR ent­steht. Bei der Scha­den­ab­wick­lung stellt sich her­aus, daß der Lkw gar nicht dem Ar­beit­ge­ber, son­dern ei­nem Au­to­haus oder ei­ner Bank gehört. Der Ar­beit­ge­ber wird in der Fol­ge der Er­eig­nis­se zah­lungs­unfähig.

In sol­chen Fällen ha­ben Sie zwar ei­nen An­spruch ge­gen Ih­ren Ar­beit­ge­ber auf Frei­stel­lung von dem Scha­den­er­satz­an­spruch, den der geschädig­te Drit­te Ih­nen ge­genüber hat, doch ver­sagt Ihr Frei­stel­lungs­an­spruch prak­tisch, weil Ihr Ar­beit­ge­ber ihn auf­grund sei­ner Zah­lungs­unfähig­keit nicht erfüllen kann.

An­ders ge­sagt: Sie können Ih­ren Frei­stel­lungs­an­spruch wirt­schaft­lich nicht durch­set­zen, weil Ihr Ar­beit­ge­ber nicht aus­rei­chend zah­lungsfähig ist. Da­her blei­ben Sie als Scha­dens­ver­ur­sa­cher in vol­lem Um­fang in der Haf­tung ge­genüber dem geschädig­ten Drit­ten.

Für Ar­beit­neh­mer gilt da­her die fol­gen­de recht­li­che Emp­feh­lung (die natürlich al­les an­de­re als leicht um­set­zen ist!): Ver­langt der Ar­beit­ge­ber, dass der Ar­beit­neh­mer mit von ge­leas­ten oder auf Kre­dit ge­kauf­ten Sa­chen ar­bei­tet, kann der Ar­beit­neh­mer die­se Ar­beit ver­wei­gern, so­lan­ge für die­se Sa­chen kei­ne aus­rei­chen­de Ver­si­che­rung, d.h. kei­ne Voll­kas­ko­ver­si­che­rung mit über­schau­ba­rer Selbst­be­tei­li­gung be­steht.

Wo fin­den Sie mehr zum The­ma Haf­tung des Ar­beit­neh­mers?

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Letzte Überarbeitung: 23. September 2022

Was können wir für Sie tun?

Wenn Sie Fra­gen im Zu­sam­men­hang mit ei­nem Scha­dens­fall ha­ben, in den Sie ver­wi­ckelt sind, oder wenn der Ar­beit­ge­ber, ein ge­schä­dig­ter Ar­beits­kol­le­ge oder ein ge­schä­dig­ter Be­triebs­frem­der be­reits an Sie mit Er­satz­for­de­run­gen her­an­ge­tre­ten ist, be­ra­ten und un­ter­stüt­zen wir Sie ger­ne.

Wir Sind auch ger­ne be­hilf­lich, wenn es dar­um geht, Ih­re recht­li­chen Mög­lich­kei­ten und die wei­te­re Vor­ge­hens­wei­se in Ih­rem Fall ab­zu­klä­ren.

Selbst­ver­ständ­lich un­ter­stüt­zen wir Sie auch bei der Ab­wehr der Ih­nen ge­gen­über er­ho­be­nen Scha­dens­er­satz­an­sprü­che. Je nach La­ge des Fal­les bzw. ent­spre­chend Ih­ren Wün­schen tre­ten wir ent­we­der nach au­ßen nicht in Er­schei­nung oder aber wir ver­han­deln in Ih­rem Na­men mit dem Ge­schä­dig­ten.

Für ei­ne mög­lichst ra­sche und ef­fek­ti­ve Be­ra­tung be­nö­ti­gen wir fol­gen­de Un­ter­la­gen:

  • Ar­beits­ver­trag / Ge­schäfts­füh­rer­an­stel­lungs­ver­trag
  • Ge­halts­ab­rech­nun­gen
  • Un­ter­la­gen und Schrift­ver­kehr zum Scha­dens­fall

Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:

Dr. Martin Hensche
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hensche@hensche.de
Christoph Hildebrandt
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Nina Wesemann
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