HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

ARBEITSRECHT AKTUELL // 11/196

Aus­schluss­klau­sel in AGB wirkt ge­gen Ar­beit­ge­ber, auch wenn die Frist zu kurz ist

Ar­beit­ge­ber kön­nen sich nicht auf die Un­wirk­sam­keit ih­rer ei­ge­nen Aus­schluss­klau­seln be­ru­fen: Lan­des­ar­beits­ge­richt Rhein­land-Pfalz, Ur­teil vom 22.07.2011, 6 Sa 487/10
Mann hinter hohem Papierstapel AGB-Klau­seln sind ein "hei­ßes Ei­sen"
10.10.2011. Ar­beit­neh­mer wer­den vor all­zu ein­sei­ti­gen All­ge­mei­nen Ge­schäfts­be­din­gun­gen (AGB) ge­schützt. Über­ra­schen­de Klau­seln wer­den erst gar in den Ar­beits­ver­trag ein­be­zo­gen, und auch un­ver­ständ­li­che und/oder in­halt­lich un­an­ge­mes­se­ne Klau­seln wir­ken nicht zu­las­ten des Ar­beit­neh­mers.

Das gilt auch für ar­beits­ver­trag­li­che Aus­schluss­klau­seln: Ist die in ih­nen ent­hal­te­ne Aus­schluss­frist kür­zer als drei Mo­na­te, gilt die ge­sam­te Aus­schluss­klau­sel nicht. Trotz­dem muss sich der Ar­beit­ge­ber als Klau­sel­ver­wen­der an sol­che (un­wirk­sa­men) Aus­schluss­klau­sel hal­ten, wie das Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) Rhein­land-Pfalz vor kur­zem ent­schie­den hat (Ur­teil vom 22.07.2011, 6 Sa 487/10).

Kann sich der Ar­beit­ge­ber dar­auf be­ru­fen, dass sei­ne ei­ge­ne Aus­schluss­klau­sel un­wirk­sam ist?

Auf­grund von Aus­schluss­klau­seln ge­hen Ansprüche un­ter, wenn sie nicht in­ner­halb ei­ner be­stimm­ten, meist sehr kur­zen Frist "gel­tend ge­macht" wer­den, d.h. schrift­lich an­ge­mahnt und/oder ein­ge­klagt wer­den. Se­hen AGB aber Aus­schluss­fris­ten vor, die kürzer als drei Mo­na­te sind, sind die­se gemäß § 307 Abs.1 Satz 1 BGB we­gen "un­an­ge­mes­se­ner Be­nach­tei­li­gung" des Ar­beit­neh­mers un­wirk­sam.

Aber kann sich auch der Ar­beit­ge­ber auf die Un­wirk­sam­keit sei­ner ei­ge­nen Aus­schluss­klau­sel be­ru­fen? Das LAG Rhein­land-Pfalz meint, nein (Ur­teil vom 22.07.2011, 6 Sa 487/10).

Lan­des­ar­beits­ge­richt Rhein­land-Pfalz: Ar­beit­ge­ber müssen ih­re un­wirk­sa­men Klau­seln be­ach­ten.

Ein Trans­port­un­ter­neh­men beschäftig­te ei­nen Fah­rer, dem die französi­sche Po­li­zei we­gen Straßen­ver­kehrs­verstößen ei­ne Geld­buße auf­ge­brummt hat­te. Der Ar­beit­ge­ber zahl­te die Geld­buße, um dem Ar­beit­neh­mer die Wei­ter­fahrt zu ermögli­chen. Als das Ar­beits­verhält­nis zwei Mo­na­te später en­de­te, klag­te er auf Rück­zah­lung der Geld­buße, be­ach­te­te da­bei aber die ein­mo­na­ti­ge Aus­schluss­frist nicht, die in sei­nen AGB ent­hal­ten war.

Da­mit hat­te er we­der vor dem Ar­beits­ge­richt Ko­blenz (Ur­teil vom 20.07.2010, 11 Ca 1869/09) noch vor dem LAG Er­folg. Denn der Ar­beit­ge­ber, so das LAG zu­recht, kann sich nicht auf die Un­wirk­sam­keit sei­ner ei­ge­nen Aus­schluss­frist be­ru­fen.

Fa­zit: Die un­an­ge­mes­sen kur­ze Aus­schluss­frist von nur ei­nem Mo­nat wur­de hier für den Ar­beit­ge­ber zum Boo­me­rang. Ar­beit­ge­ber soll­ten bei der Aus­ge­stal­tung ih­rer AGB nicht über­trei­ben. Ei­ne ar­beits­ver­trag­li­che Aus­schluss­frist von drei Mo­na­ten ist "kna­ckig" ge­nug.

Nähe­re In­for­ma­tio­nen fin­den Sie hier:

Letzte Überarbeitung: 25. September 2018

Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:

Dr. Martin Hensche
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hensche@hensche.de
Christoph Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hildebrandt@hensche.de
Nina Wesemann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Kontakt:
040 / 69 20 68 04
wesemann@hensche.de

Bewertung:

Auf Facebook teilen Auf Google+ teilen Ihren XING-Kontakten zeigen Beitrag twittern

 

Für Personaler, betriebliche Arbeitnehmervertretungen und andere Arbeitsrechtsprofis: "Update Arbeitsrecht" bringt Sie regelmäßig auf den neusten Stand der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung. Informationen zu den Abo-Bedingungen und ein kostenloses Ansichtsexemplar finden Sie hier:

Alle vierzehn Tage alles Wichtige
verständlich / aktuell / praxisnah

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.

Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.

© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de