- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Urteile 2021
- Urteile 2020
- Urteile 2019
- Urteile 2018
- Urteile 2017
- Urteile 2016
- Urteile 2015
- Urteile 2014
- Urteile 2013
- Urteile 2012
- Urteile 2011
- Urteile 2010
- Urteile 2009
- Urteile 2008
- Urteile 2007
- Urteile 2006
- Urteile 2005
- Urteile 2004
- Urteile 2003
- Urteile 2002
- Urteile 2001
- Urteile 2000
- Urteile 1999
- Urteile 1998
- Urteile 1997
- Urteile 1996
- Urteile 1995
- Urteile 1994
- Urteile 1993
- Urteile 1992
- Urteile 1991
- Urteile bis 1990
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.07.2011, 6 Sa 487/10
Schlagworte: | AGB, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Ausschlussklausel | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz | |
Aktenzeichen: | 6 Sa 487/10 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 22.07.2011 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Koblenz, Urteil vom 20.07.2010, 11 Ca 1869/09 | |
Aktenzeichen:
6 Sa 487/10
11 Ca 1869/09
ArbG Koblenz
- AK Neuwied -
Entscheidung vom 22.07.2011
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 20.07.2010 - 11 Ca 1869/09 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Verpflichtung des in Anspruch genommenen Arbeitnehmers auf Rückzahlung einer vom Arbeitgeber verauslagten Geldbuße.
Der Beklagte war bei der Klägerin, die ein Transportunternehmen betreibt, in der Zeit vom 28.01.2008 bis 28.04.2008 mit einem Arbeitsvertrag beschäftigt, der in Ziffer 22 unter der Überschrift "Ausschlussfristen" unter b) folgende Regelung enthielt:
Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden.
Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab, oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb einer Frist von einem weiteren Monat nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.
Am 07.04.2008 verhängte die französische Polizei eine Geldbuße in Höhe von 1.830,-- EUR, weil der Beklagte seinen Verpflichtungen im Hinblick auf die Führung von Tachoscheiben nicht ordnungsgemäß nachgekommen war. Der Kläger zahlte davon 1.800,-- EUR, um dem Beklagten die Weiterfahrt zu ermöglichen. Eine weitere Geldbuße anlässlich einer Fahrt von N nach P C in Höhe von 200,-- EUR fiel an.
Der Kläger verrechnete einen Teilbetrag der von ihm verauslagten Bußgelder in Höhe von 639,10 EUR mit dem Gehalt des Beklagten für April 2008. Mit Schreiben vom 26.05.2008 forderte der Kläger den Beklagten zur Zahlung des Restbetrages auf.
Am 01.08.2008 ging beim Amtsgericht Mayen ein Antrag des Klägers auf Erlass eines Mahnbescheids gegen den Beklagten in Höhe von 1.390,90 EUR ein.
Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen,
die verauslagten Geldbußen hätten ihren Grund alleine in einem Verstoß gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften. Die Verauslagung der Geldbußen stelle ein Arbeitgeberdarlehen dar. Der Rückzahlungsanspruch aus diesem sei erst mit der Kündigung des Darlehensvertrages durch das Schreiben vom 26.05.2008 fällig geworden.
Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.360,90 EUR zzgl. 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11.06.2008 zu zahlen.
Der Beklagte hat
Klageabweisung
beantragt und erwidert,
die Rückforderung der verauslagten Geldbuße sei wegen Ablaufs der Ausschlussfrist aus Ziffer 22 b) des Arbeitsvertrages ausgeschlossen. Im übrigen habe er seinen Arbeitgeber mehrfach darauf hingewiesen, dass der Tachometer defekt sei.
Das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - hat durch das Urteil vom 20.07.2010 - 11 Ca 1869/09 - die auf Rückzahlung einer verauslagten Geldbuße gerichteten Zahlungen in Höhe von 1.360,90 EUR abgewiesen, da der Anspruch gemäß § 22 b) des Arbeitsvertrages verfallen sei. Der Kläger habe jedenfalls die zweite Stufe der Ausschlussfrist nicht eingehalten. Der Anspruch wäre bei zu Gunsten des Klägers unterstellter Auffassung zur rechtlichen Qualität des Rückforderungsschreibens vom 26.05.2008 zum 07.07.2008 gerichtlich geltend zu machen gewesen. Der Antrag zum Erlass eines Mahnbescheides sei jedoch erst am 01.08.2008 eingegangen.
Zu den Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des vorbezeichneten Urteils (Seite 4 - 6 = Bl. 121 R - 122 R d. A.).
Gegen das dem Kläger am 11.08.2010 zugestellte Urteil richtet sich dessen am 08.09.2010 eingelegte und am 11.10.2010 begründete Berufung. Zu deren Begründung führt der Kläger im Wesentlichen aus, der Vorderrichter habe die Rechtslage verkannt. Ein Ausschluss gemäß Ziffer 22 b) des Arbeitsvertrages sei nicht gegeben, da es sich bei dem Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens zur Begleichung einer Geldbuße weder um einen Anspruch aus einem Arbeitsverhältnis noch um einen solchen handele, der mit diesem in innerer Verbindung stünde. Ordnungswidrigkeiten blieben nach der Rechtsprechung alleinige Sache des Betroffenen; auch wenn sie bei Gelegenheit Erbringung der Arbeitsleistung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses begangen würden. Die Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag sei im Übrigen unangemessen kurz; dies führe zu deren Unwirksamkeit. Die Klausel könne auch deshalb keine Anwendung finden, weil das Arbeitsverhältnis beendet gewesen sei, bevor das zur Begleichung der Geldbuße gewährte Darlehen mit Schreiben vom 26.05.2008 fällig gestellt worden sei.
Zu den weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 11.10.2010 (Bl. 147 - 150 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20.07.2010 zugestellt am 11.08.2010 AZ: 11 Ca 1869/09 den Beklagten zu verurteilen an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.360,90 EUR zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11.06.2008 zuzahlen.
Der Beklagte beantragt
Zurückweisung der Berufung
und führt aus,
ein Rückzahlungsanspruch aus Darlehensvertrag scheide mangels ausdrücklicher oder konkludenter Vereinbarung eines Arbeitnehmerdarlehens aus. Ein Anspruch aus Auftragsverhältnis könne wegen des Verfalls eines solchen offen bleiben. Der Kläger könne sich auch nicht auf eine Unwirksamkeit der von ihm selbst aufgestellten Geschäftsbedingung berufen. Die zweite Stufe der Ausschlussklausel griffe ein. Auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses käme es nicht an.
Auf die Berufungserwiderung vom 17.11.2010 (Bl. 166 - 168 d. A.), den weiteren Akteninhalt und die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 20.07.2011 wird verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I. Die statthafte, sowie form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig.
II. Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.
Das Arbeitsgericht hat die Klage auf Rückführung der verauslagten Geldbuße zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der Rückforderungsanspruch ist gemäß § 22 b) des Formulararbeitsvertrages verfallen.
Aufgrund eigenständlicher rechtlicher Überprüfung macht sich die Berufungskammer die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts zu eigen und stellt dies hiermit bezugnehmend auf § 69 Abs. 2 ArbGG fest.
III. Die Angriffe der Berufung sind nicht geeignet, zu einer anderen Bewertung des Sachstandes zu gelangen.
1. Soweit die Berufung der Auffassung ist, der Rückforderungsanspruch unterfiele nicht der arbeitsvertraglichen Ausschlussfristenregelung, kann dem nicht gefolgt werden. Nach dem Stand der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stehen mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung alle Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis tatsächlich oder rechtlich zusammenhängen, auch wenn nur ein entfernter Zusammenhang besteht (vgl. BAG 03.02.1961 - 1 AZR 140/59 - = AP Nr. 14 zu TVG § 4 Ausschlussfristen; zuletzt BAG 20.02.2001 - 9 AZR 11/00 -). Die arbeitsvertraglich vereinbarte Ausschlussklausel soll nach ihrem Wortlaut nicht nur Ansprüche erfassen, deren Rechtsgrund im Arbeitsverhältnis liegt. Es soll genügen, wenn die Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die tatsächliche Grundlage bildet. Im vorliegenden Fall ist der beim Kläger eingetretene "Verlust" auf ein Ordnungswidrigkeitenverhalten des Beklagten im Rahmen seiner für den Kläger ausgeübten Fahrtätigkeit zurückzuführen. Damit liegen die von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen der inhaltlich auf "in Verbindung" mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Ansprüche gerichteten Ausschlussfristenregelung des Formulararbeitsvertrages vor. Dem steht auch die vom Kläger zutreffend dargestellte Auffassung, wonach Ordnungswidrigkeiten nach dem Stand der Rechtsprechung alleinige Sache des Betroffenen seien, nicht entgegen, da es vorliegend nicht um die präventive Übernahme von Bußgeldern, sondern umgekehrt um die Verauslagung von Bußgeldern durch den Arbeitgeber geht.
2. Der Kläger kann sich auch nicht auf eine unangemessene Kürze der Ausschlussfrist berufen. Einem Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen - hierzu gehören die Regelungen des am 28.01.2008 geschlossenen Formulararbeitsvertrages - ist ein Rückgriff auf die Rechtsprechung zur Unwirksamkeit zu kurzer Ausschlussfristen versagt (BAG 28.09.2005 - 5 AZR 52/05 -). Ihm ist im Allgemeinen kein Vertrauensschutz zuzubilligen (vgl. BGH 05.03.2008 - VIII ZR 95/07 -).
3. Schließlich vermag auch der Auffassung zum Ausschluss der Anwendbarkeit der Ausschlussfristenregelung des Arbeitsvertrages wegen zwischenzeitlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht gefolgt werden. Es würde Sinn und Zweck der Ausschlussfristenregelungen widersprechen, wenn sich eine Arbeitsvertragspartei Ansprüche aufsparen könnte, um sie mit der Begründung, das Arbeitsverhältnis sei beendet, durchzusetzen. Auch nach Abschluss eines Arbeitsverhältnisses bleiben die vereinbarten Regelungen für die rechtliche Beurteilung eines aus dem Arbeitsverhältnis resultierenden Sachverhaltes relevant.
Aus vorgenannten Gründen muss es bei der arbeitsgerichtlichen Entscheidung verbleiben.
IV. Die Kosten seiner erfolglosen Berufung hat der Kläger nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
V. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst.
Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
![]() |
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de |
![]() |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de |
![]() |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |