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ARBEITSRECHT AKTUELL // 10/202

Schutz vor un­kla­ren Aus­schluss­klau­seln

Schutz des Ge­schäfts­füh­rers vor un­kla­ren Aus­schluss­klau­seln im Ge­schäfts­füh­rer­ver­trag: Bun­des­ar­beits­ge­richt, Ur­teil vom 19.05.2010, 5 AZR 253/09
Dokument mit Unterschriftenzeile und Füller Bei Ver­trags­klau­seln steckt der Teu­fel im De­tail.
15.10.2010. Nach Ab­lauf ei­ner Aus­schluss­frist, die in Ver­trä­gen im Rah­men so­ge­nann­ter Ver­falls- oder auch Aus­schluss­klau­seln ge­re­gelt ist, ver­fal­len An­sprü­che un­wie­der­bring­lich.

Ar­beit­neh­mer, in de­ren Ar­beits­ver­trä­gen sich sol­che Re­ge­lun­gen be­fin­den, wer­den durch das Recht der All­ge­mei­nen Ge­schäfts­be­din­gun­gen vor Nach­tei­len durch un­kla­re, miss­ver­ständ­li­che oder schlicht un­an­ge­mes­sen be­nach­tei­li­gen­de Ver­ein­ba­run­gen ge­schützt.

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt hat nun ent­schie­den, dass dies auch für Ge­schäfts­füh­rer gilt: Bun­des­ar­beits­ge­richt, Ur­teil vom 19.05.2010, 5 AZR 253/09.

Was müssen Ar­beit­neh­mer und Geschäftsführer bei Aus­schluss­klau­seln be­ach­ten?

Aus­schluss­fris­ten ha­ben zur Fol­ge, dass ar­beits­ver­trag­li­che Ansprüche ver­fal­len, d.h. endgültig un­ter­ge­hen, wenn sie nicht in­ner­halb ei­ner be­stimm­ten Zeit nach Fällig­keit, der sog. Aus­schluss­frist, gel­tend ge­macht wer­den. Wenn Aus­schluss­fris­ten zu be­ach­ten sind, können Ansprüche al­ler Art, vor al­lem natürlich Vergütungs­ansprüche, in­fol­ge von „Tröde­lei“ des An­spruchs­in­ha­bers er­satz­los ver­lo­ren ge­hen.

Aus­schluss­fris­ten sind in vie­len Ta­rif­verträgen, oft aber auch in Ar­beits­verträgen oder auch in Be­triebs­ver­ein­ba­run­gen ent­hal­ten. Und nicht nur Ar­beit­neh­mer, auch Geschäftsführer ei­ner Ge­sell­schaft mit be­schränk­ter Haf­tung (GmbH) können von sol­chen Re­ge­lun­gen be­trof­fen sein.

Was der An­spruchs­be­rech­tig­te tun muss, um die Aus­schluss­frist ein­zu­hal­ten, hängt vom In­halt der je­weils gel­ten­den Aus­schluss­klau­sel ab. Aus­schluss­klau­seln ver­lan­gen in der Re­gel, dass Ansprüche vom Be­rech­tig­ten in­ner­halb ei­ner Frist von z.B. zwei, drei oder sechs Mo­na­ten schrift­lich ge­genüber der an­de­ren Ver­trags­par­tei „gel­tend ge­macht“ wer­den. Das be­deu­tet, dass der An­spruchs­in­ha­ber sei­nen An­spruch kon­kret be­nen­nen und die an­de­re Par­tei zur Erfüllung auf­for­dern muss. Bei Zah­lungs­ansprüchen heißt „Gel­tend­ma­chung“, dass der An­spruch be­zif­fert wer­den muss. Hier ist al­so ei­ne Auf­for­de­rung zur Zah­lung ei­nes be­stimm­ten Geld­be­trags nötig.

Über ei­ne schrift­li­che Gel­tend­ma­chung hin­aus ver­lan­gen ei­ni­ge Aus­schluss­klau­seln, dass der An­spruch im Fal­le der Ab­leh­nung durch den An­spruchs­geg­ner in­ner­halb ei­ner wei­te­ren Frist ein­ge­klagt wer­den muss. Man spricht dann von ei­ner zwei­stu­fi­gen Aus­schluss­frist, da hier auf ei­ner zwei­ten Stu­fe der Gang zu Ge­richt er­for­der­lich ist, um ei­nen Un­ter­gang des An­spruchs zu ver­hin­dern.

Wird ein Ar­beit­neh­mer gekündigt und geht da­ge­gen im We­ge der Kündi­gungs­schutz­kla­ge vor, be­steht zwi­schen ihm und sei­nem (ehe­ma­li­gen?) Ar­beit­ge­ber nicht nur Streit über die Ver­trags­be­en­di­gung an sich, son­dern natürlich auch über die fort­lau­fend neu ent­ste­hen­den Lohn­ansprüche, die der Ar­beit­neh­mer bei Un­wirk­sam­keit der Kündi­gung hätte. Hat der Ar­beit­ge­ber z.B. zum 31. De­zem­ber gekündigt, wird er für die Zeit ab Ja­nu­ar kei­nen Lohn mehr zah­len - aus sei­ner Sicht zu­recht, aus Sicht des Ar­beit­neh­mers aber zu un­recht. Müssen Ar­beit­neh­mer in ei­ner sol­chen La­ge ei­ne zwei­stu­fi­ge Aus­schluss­frist be­ach­ten, ste­hen sie vor der Fra­ge, ob hier­zu die Kündi­gungs­schutz­kla­ge aus­reicht oder ob sie über die Kündi­gungs­schutz­kla­ge hin­aus auch die Lohn­ansprüche, die im Fal­le der Un­wirk­sam­keit der Kündi­gung be­ste­hen würden, in Form von Zah­lungs­anträgen ein­kla­gen müssen.

Die bis­he­ri­ge Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts (BAG) ver­langt vom Ar­beit­neh­mer nicht nur die Er­he­bung ei­ner Kündi­gungs­schutz­kla­ge, son­dern darüber hin­aus auch, dass er sei­ne Lohn­ansprüche in Form von be­zif­fer­ten Zah­lungs­anträge ein­klagt. Das gilt je­den­falls bei ta­rif­ver­trag­li­chen Aus­schluss­fris­ten (BAG, Ur­teil vom 26.04.2006, 5 AZR 403/05). Dem­ge­genüber hat das BAG bei Aus­schluss­fris­ten, die in Ar­beits­verträgen ent­hal­ten sind, an­ders­her­um ent­schie­den und die Er­he­bung ei­ner Kündi­gungs­schutz­kla­ge aus­rei­chen las­sen (Ur­teil vom 19.03.2008, 5 AZR 429/07).

Bis­lang noch nicht klar ent­schie­den ist die Fra­ge, was GmbH-Geschäftsführer be­ach­ten müssen, wenn in ih­rem An­stel­lungs­ver­trag ei­ne Aus­schluss­frist ent­hal­ten ist. Zu die­ser Fra­ge hat sich vor kur­zem das BAG geäußert (Ur­teil vom 19.05.2010, 5 AZR 253/09).

Der Fall: Geschäftsführer kämpft nach er­folg­rei­cher Kündi­gungs­schutz­kla­ge um Lohn­zah­lun­gen

Ein Che­mi­ker über­nahm ab Ju­ni 2004 die Auf­ga­ben ei­nes GmbH-Geschäftsführers. An­tei­le an der GmbH hat­te er nicht, d.h. er war Fremd­geschäftsführer. Sein Jah­res­ge­halt be­trug 135.000,00 EUR brut­to, zahl­bar in zwölf glei­chen Ra­ten von 11.250 EUR am En­de des Mo­nats. Im An­stel­lungs­ver­trag fand sich fol­gen­de Ver­fall­sklau­sel:

„(1) Al­le Ansprüche aus die­sem Dienst­ver­trag und sol­che, die mit dem Dienst­ver­trag in Ver­bin­dung ste­hen, ver­fal­len, wenn sie nicht in­ner­halb von drei Mo­na­ten nach Fällig­keit ge­genüber der an­de­ren Ver­trags­par­tei schrift­lich gel­tend ge­macht wor­den sind.
(2) Lehnt die an­de­re Ver­trags­par­tei den An­spruch ab oder erklärt sie sich nicht in­ner­halb von vier Wo­chen nach der Gel­tend­ma­chung des An­spruchs, so verfällt die­ser, wenn er nicht in­ner­halb von drei Mo­na­ten nach der Ab­leh­nung oder dem Frist­ab­lauf ge­richt­lich gel­tend ge­macht wird.“

Die GmbH kündig­te das Dienst­verhält­nis En­de April 2005 außer­or­dent­lich. Hier­ge­gen er­hob der Geschäftsführer An­fang Mai Kündi­gungs­schutz­kla­ge vor dem Ar­beits­ge­richt Mar­burg und mach­te „dem Grun­de nach“ sei­ne sämt­li­chen Vergütungs­ansprüche gel­tend. Der Weg zum Ar­beits­ge­richt stand dem Geschäftsführer of­fen, weil im An­stel­lungs­ver­trag ver­ein­bart war, dass für Strei­tig­kei­ten aus dem An­stel­lungs­verhält­nis die Ge­rich­te für Ar­beits­sa­chen zuständig sein soll­ten. Der Geschäftsführer konn­te da­her ent­ge­gen der ge­setz­li­chen Re­gel, dass für sein An­stel­lungs­verhält­nis die or­dent­li­che Ge­richts­bar­keit zuständig ist (§ 5 Abs. 1 Satz 3 Ar­beits­ge­richts­ge­setz - ArbGG), Kündi­gungs­schutz­kla­ge vor dem Ar­beits­ge­richt er­he­ben.

Erst­mals im Fe­bru­ar 2006, d.h. et­wa zehn Mo­na­te nach Aus­spruch der Kündi­gung, er­wei­ter­te der Geschäftsführer sei­ne Kündi­gungs­schutz­kla­ge um kon­kret be­zif­fer­te Zah­lungs­anträge, mit de­nen er sei­ne lau­fen­den Gehälter ab dem Zeit­punkt der strei­ti­gen Kündi­gung, d.h. ab Mai 2005 ein­klag­te. Da die­se Vergütungs­ansprüche bei An­wen­dung der ver­trag­li­chen Aus­schluss­frist zum Teil be­reits ver­fal­len wa­ren, wies das Ar­beits­ge­richt Mar­burg die Kla­ge in die­sem Punkt ab (Ur­teil vom 31.01.2008, 3 Ca 149/05). In die­sem Sin­ne ent­schied auch das Hes­si­sche Lan­des­ar­beits­ge­richt (Ur­teil vom 11.09.2008, 14/6 Sa 665/08). Das war für den Geschäftsführer bit­ter, da die Kündi­gungs­schutz­kla­ge zu dem rechts­kräfti­gen Er­geb­nis führ­te, dass das An­stel­lungs­verhält­nis nicht schon auf­grund der außer­or­dent­li­chen Kündi­gung, d.h. per En­de April 2005, son­dern erst gut zwei Jah­re später am 31.05.2007 ge­en­det hat­te. Für die strei­ti­gen Mo­na­te des Jah­res 2005 hätten dem Geschäftsführer da­her Ge­halts­ansprüche zu­ge­stan­den - falls sie nicht auf­grund der Aus­schluss­frist ver­lo­ren wa­ren.

Bun­des­ar­beits­ge­richt: Geschäftsführer wer­den grundsätz­lich wie Ar­beit­neh­mer durch AGB-Recht geschützt

Das BAG ent­schied an­ders als die Vor­in­stan­zen zu­guns­ten des Geschäftführers. Sei­ner An­sicht nach wa­ren die strei­ti­gen Zah­lungs­ansprüche nicht in­fol­ge der Aus­schluss­frist ver­fal­len. Denn der Geschäftsführer hat­te, so das BAG, mit der Kündi­gungs­schutz­kla­ge al­le von der Un­wirk­sam­keit der Kündi­gung abhängi­gen Ansprüche wirk­sam schrift­lich und zu­gleich ge­richt­lich gel­tend ge­macht.

Die im An­stel­lungs­ver­trag ent­hal­te­ne Aus­schluss­klau­sel war nach Auf­fas­sung des BAG Teil der von der GmbH ein­sei­tig ge­stell­ten All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen (AGB) und muss­te da­her so aus­ge­legt wer­den, wie ein durch­schnitt­li­cher Fremd­geschäftsführer sie ver­ste­hen muss­te. Dass der Kläger als Fremd­geschäftsführer in den Schutz der ge­setz­li­chen AGB-Kon­trol­le ein­zu­be­zie­hen war, be­gründet das BAG da­mit, dass Fremd­geschäftsführer bei Ab­schluss des An­stel­lungs­ver­trags als „Ver­brau­cher“ im Sin­ne von § 13 Bürger­li­ches Ge­setz­buch (BGB) han­deln. Und Ver­brau­cher wer­den ge­genüber den Ver­wen­dern von AGB geschützt, in­dem die Ge­rich­te AGB auf u.a. auf ih­re Verständ­lich­keit und An­ge­mes­sen­heit hin über­prüfen.

Vor die­sem Hin­ter­grund kommt das BAG zu dem Er­geb­nis, dass ei­ne Kla­ge auf Fest­stel­lung der Un­wirk­sam­keit ei­ner Geschäftsführerkündi­gung - eben­so wie ei­ne von ei­nem Ar­beit­neh­mer er­ho­be­ne Kündi­gungs­schutz­kla­ge - da­zu aus­reicht, um den Ver­fall der vom Aus­gang die­ser Be­stands­strei­tig­keit abhängi­gen Ansprüche zu ver­hin­dern.

Dies al­les gilt aber mit ei­ner wich­ti­gen Ein­schränkung: In Ta­rif­verträgen ent­hal­te­ne zwei­stu­fi­ge Aus­schluss­klau­seln wer­den nicht schon mit ei­ner Kündi­gungs­schutz­kla­ge ein­ge­hal­ten, son­dern hier ist das zusätz­li­che Ein­kla­gen der lau­fen­den Ge­halts­ansprüche er­for­der­lich, um die Aus­schluss­frist zu wah­ren.

Fa­zit: Die hier ge­trof­fe­nen Ent­schei­dung des BAG ist über­zeu­gend, da es kei­nen Grund gibt, Fremd­geschäftsführern den recht­li­chen Schutz vor un­an­ge­mes­se­nen oder un­kla­ren Ver­trags­klau­seln zu ver­sa­gen, den Ar­beit­neh­mer in An­spruch neh­men können. Al­ler­dings ist die Recht­spre­chung des BAG zu der Fra­ge, ob man Kündi­gungs­schutz­kla­gen zur Wah­rung zwei­stu­fi­ger Aus­schluss­fris­ten fort­lau­fend um Zah­lungs­anträge er­wei­tern muss oder nicht, we­nig sinn­voll. Die Un­ter­schei­dung zwi­schen ein­zel­ver­trag­li­chen und ta­rif­li­chen Aus­schluss­klau­seln mag ju­ris­tisch ver­tret­bar sein, ist aber trotz­dem in der Pra­xis der Rechts­an­wen­dung ziem­lich haar­spal­te­risch.

Letzt­lich soll­ten Ar­beit­neh­mer in Kündi­gungs­schutz­ver­fah­ren vor­sichts­hal­ber im­mer lau­fen­de Lohn­ansprüche in Form von be­zif­fer­ten Kla­ge­anträgen zusätz­lich ein­kla­gen. Dafür gibt es auch ei­nen wei­te­ren hand­fes­ten Grund: Kann der Kündi­gungs­schutz­pro­zess in ers­ter In­stanz ge­won­nen wer­den, hat der Kläger ei­nen oh­ne Si­cher­heits­leis­tung vorläufig voll­streck­ba­ren Ti­tel über sei­ne auf­ge­lau­fe­nen Zah­lungs­ansprüche in der Hand. Da­mit steht er deut­lich bes­ser da als wenn er nur auf Fest­stel­lung der Un­wirk­sam­keit der Kündi­gung ge­klagt hätte. Und dies wie­der­um kann für die Ver­gleichs- und Ab­fin­dungs­ver­hand­lun­gen kurz vor ei­ner erst­in­stanz­li­chen Ent­schei­dung - spricht: im Kam­mer­ter­min - von Vor­teil sein.

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Letzte Überarbeitung: 5. November 2018

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