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Arbeitsvertragliche Ausschlussfrist und mangelnde Deutschkenntnis
01.03.2012. Ausschlussklauseln besagen, dass Ansprüche untergehen, wenn sie nicht innerhalb einer bestimmten, meist sehr kurzen Frist "geltend gemacht" werden. Meist wird eine schriftliche Aufforderung verlangt, d.h. der Anspruchsberechtigte muss seine Forderungen schriftlich anmahnen.
Sind solche Ausschlussklauseln in Arbeitsverträgen enthalten, handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Arbeitgebers. Sie müssen kraft Gesetzes klar und verständlich sein. Unverständliche und/oder inhaltlich unangemessene Klauseln wirken nicht zulasten des Arbeitnehmers.
Aber heißt das auch, dass ein Arbeitnehmer, der die deutsche Sprache nicht versteht, Ausschlussfristen nicht beachten muss, wenn der Arbeitgeber nicht für eine Übersetzung sorgt? Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz meint, nein: LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.02.2012, 11 Sa 569/11.
- Gelten arbeitsvertragliche Ausschlussklauseln auch, wenn der Arbeitnehmer den Vertrag aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse nicht versteht?
- Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Arbeitnehmer, die kein Deutsch verstehen, müssen in deutschem Arbeitsvertrag enthaltene Ausschlussfristen gelten lassen
Gelten arbeitsvertragliche Ausschlussklauseln auch, wenn der Arbeitnehmer den Vertrag aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse nicht versteht?
Gemäß § 305 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) werden AGB nur Vertragsbestandteil, wenn der Verwender bei Vertragsschluss die andere Vertragspartei auf die AGB hinweist und der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Das gilt allerdings gemäß § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB nicht für Arbeitsverträge, weil der Arbeitgeber ohnehin bereits aufgrund von § 2 Nachweisgesetz (NachwG) dazu verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer die wesentlichen Vertragsbestimmungen schriftlich auszuhändigen (sog. Arbeitsnachweis).
Darüber hinaus müssen Arbeitsvertragsklauseln gemäß § 307 Abs.1 Satz 2 BGB für den Arbeitnehmer klar und verständlich sein, doch kommt es hier nach der Rechtsprechung nicht auf die persönlichen bzw. individuellen sprachlichen Probleme des Arbeitnehmers an, der z.B. wegen mangelnder Deutschkenntnisse den gesamten Arbeitsvertrag nicht versteht, weil dieser eben auf Deutsch abgefasst ist.
Daher haben Ausländer, die einen deutschen Arbeitsvertrag "blind" unterschreiben, kaum eine Chance, sich gegen die Geltung einer Ausschlussfrist zu wehren, die in einem solchen Vertrag enthalten ist. Dies zeigt eine aktuelle Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz.
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Arbeitnehmer, die kein Deutsch verstehen, müssen in deutschem Arbeitsvertrag enthaltene Ausschlussfristen gelten lassen
Ein deutsches Transportunternehmen beschäftigte einen portugiesischen Fahrer auf der Grundlage eines in deutscher Sprache abgefassten Arbeitsvertrags. Der Vertragsunterzeichnung waren Vertragsverhandlungen auf Portugiesisch vorausgegangen, da der Fahrer kein Deutsch verstand. Trotzdem unterschrieb er den deutschen Arbeitsvertrag, ohne auf eine portugiesische Übersetzung zu bestehen. Der Vertrag enthielt eine dreimonatige Ausschlussfrist.
Nachdem der Fahrer Lohnrückstände und Fahrtkosten aus dem Jahre 2010 erstmals im April 2011 schriftlich geltend gemacht hatte, erhob er vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern Zahlungsklage, die das Arbeitsgericht unter Berufung auf die vertragliche Ausschlussfrist abwies. Zurecht, meinte das LAG Rheinland-Pfalz, und wies die Berufung des Fahrers zurück.
Denn ein der deutschen Sprache nicht mächtiger Arbeitnehmer handelt auf eigenes Risiko, wenn er nach Vertragsverhandlungen in seiner Muttersprache einen deutschsprachigen Formulararbeitsvertrag unterzeichnet, ohne auf dessen Übersetzung zu bestehen. Unter solchen Umständen muss auch die von ihm nicht verstandene vertragliche Ausschlussfrist gelten lassen, so das LAG. Er steht einem Vertragspartner gleich, der einen Vertrag ungelesen unterschreibt.
Fazit: Ausschlussfristen, die in einem deutschen Arbeitsvertrag enthalten sind, gelten auch dann, wenn der Arbeitnehmer kein Deutsch kann. Arbeitnehmern ist daher dringend zu raten, vor Vertragsunterzeichnung auf eine Übersetzung in eine Sprache zu bestehen, die sie verstehen können. Das gilt übrigens auch für deutschsprachige Arbeitnehmer, die einen Arbeitsvertrag unterzeichnen, der nicht auf deutsch abgefasst ist, sondern in einer anderen Sprache. Es ist daher alles andere als "cool", seine Unterschrift unter einen Arbeitsvertrag zu setzen, dessen Sprache man nicht bzw. nicht ausreichend beherrscht. Besser ist es, sich einige Tage Bedenkzeit auszubedingen und den Vertrag von einer Vertrauensperson überprüfen zu lassen, die die Vertragssprache versteht.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.02.2012, 11 Sa 569/11
- Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Webseite)
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsnachweis
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Ausschlussklausel
- Handbuch Arbeitsrecht: Ausschlussfrist
- Arbeitsrecht aktuell: 18/150 Hemmung einer arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist durch Vergleichsverhandlungen
- Arbeitsrecht aktuell: 18/138 Beginn der Ausschlussfrist bei Schadensersatzforderungen
- Arbeitsrecht aktuell: 10/202 Schutz von unklaren Ausschlussklauseln
Letzte Überarbeitung: 27. Juni 2018
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Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
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