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Arbeitsnachweis

Lesen Sie hier, warum der Arbeitgeber zur Erteilung eines Arbeitsnachweises verpflichtet ist und welchen Inhalt der Arbeitsnachweis haben muss.
Im Einzelnen finden Sie Informationen dazu, warum die Pflicht zur Erteilung eines Arbeitsnachweises nichts daran ändert, dass auch mündliche Arbeitsverträge wirksam sind, welche Mindestangaben das Nachweisgesetz (NachwG) für den Arbeitsnachweis vorschreibt und welche Folgen kann ein Verstoß gegen das NachwG für den Arbeitgeber haben kann.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
- Wozu dient ein Arbeitsnachweis?
- Sind Arbeitsverträge auch ohne Arbeitsnachweis wirksam?
- Was unterscheidet einen Arbeitsnachweis von arbeitsvertraglichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)?
- Welche Angaben müssen im Nachweis enthalten sein?
- Welche Folgen kann ein Verstoß gegen das Nachweisgesetz (NachwG) haben?
- Wo finden Sie mehr zum Thema Arbeitsnachweis?
- Was können wir für Sie tun?
Wozu dient ein Arbeitsnachweis? 
Wenn Sie Ihren Arbeitsvertrag nur mündlich abgeschlossen haben und daher nicht in Besitz einer Urkunde über den Vertragsinhalt sind, können Sie von Ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er Ihnen einen schriftlichen Nachweis über die wesentlichen Vertragsbedingungen aushändigt. Diese Urkunde heißt "Arbeitsnachweis".
Den Arbeitsnachweis muss Ihr Arbeitgeber Ihnen spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses aushändigen, es sei denn, dass Sie nur zur vorübergehenden Aushilfe von höchstens einem Monat eingestellt wurden, vgl. § 2 Abs.1 Satz 1 Nachweisgesetz (NachwG).
Sind Arbeitsverträge auch ohne Arbeitsnachweis wirksam? 
Die Pflicht des Arbeitgebers zur Aushändigung eines schriftlichen Nachweises ändert nichts daran, dass Arbeitsverträge auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten ("stillschweigend") geschlossen werden können.
Auch mündliche Arbeitsverträge sind in vollem Umfang rechtlich verbindlich, d.h. sie sind vollgültige Arbeitsverträge.
Gerade weil auch ein mündlicher Vertrag rechtsverbindlich ist, gibt es überhaupt Arbeitnehmer, die einen solchen Nachweis verlangen können. Denn die gesetzliche Pflicht zur Aushändigung eines Arbeitsnachweises setzt das rechtliche Bestehen eines Arbeitsvertrages voraus und damit einen wirksam (mündlich oder stillschweigend) vereinbarten Arbeitsvertrag.
Was unterscheidet einen Arbeitsnachweis von arbeitsvertraglichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)? 
Mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) werden Vertragsbedingungen einvernehmlich festgelegt, d.h. AGB sind Teil des Arbeitsvertrags.
Arbeitsvertragliche AGB werden zwar einseitig von einer Partei, dem Arbeitgeber als dem AGB-Verwender, ausgearbeitet und dem Arbeitnehmer zur Abzeichnung vorgelegt, aber ohne das OK des Arbeitnehmers können AGB des Arbeitgebers nicht wirksam werden. Das steht in § 305 Abs.2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Demgegenüber ist ein Arbeitsnachweis eine bloße Bescheinigung, d.h. mit einem Arbeitsnachweis wird keine vertragliche Regelung getroffen, sondern nur der bereits bestehende Inhalt des Arbeitsverhältnisses dokumentiert.
Arbeitsbescheinigungen können daher richtig oder falsch sein (aber nicht angemessen oder unangemessen), während arbeitsvertragliche ABG angemessen oder unangemessen sein können (aber nicht richtig oder falsch).
Welche Angaben müssen im Nachweis enthalten sein? 
In den schriftlichen Nachweis sind vom Arbeitgeber nach § 2 Abs.1 Satz 2 NachwG mindestens aufzunehmen:
1. | der Name und die Anschrift der Vertragsparteien, |
2. | der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses |
3. | bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses, |
4. | der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann, |
5. | eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit, |
6. | die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgeltes einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgeltes und deren Fälligkeit, |
7. | die vereinbarte Arbeitszeit, |
8. | die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs, |
9. | die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, |
10. | ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind |
Welche Folgen kann ein Verstoß gegen das Nachweisgesetz (NachwG) haben? 
Für den Arbeitgeber kann es rechtlich nachteilig sein, keinen oder einen nur unvollständigen Arbeitsnachweis zu erteilen. Insbesondere dann, wenn in einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag Ausschlussfristen enthalten sind, kann die Berufung des Arbeitgebers auf diese Ausschlussfristen daran scheitern, dass er es unterlassen hat, in einem schriftlichen Arbeitsnachweis auf die Geltung dieses Tarifvertrags hinzuweisen.
In diesem Sinne haben nämlich bereits das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf (Urteil vom 17.05.2001, 5 (3) Sa 45/01, wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 01/05 Tarifliche Ausschlussfristen und Arbeitsnachweis) und das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden (Urteil vom 17.04.2002, 5 AZR 89/01, wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 02/02 Tarifliche Ausschlussfrist und Arbeitsnachweis).
Wo finden Sie mehr zum Thema Arbeitsnachweis? 
Weitere Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema Arbeitsnachweis interessieren könnten, finden Sie hier:
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Empfangsbestätigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Ausschlussfristen
- Übersicht Handbuch Arbeitsrecht
- Musterschreiben: Arbeitsnachweis
Kommentare unseres Anwaltsteams zu aktuellen Fragen rund um das Thema Arbeitsnachweis finden Sie hier:
- Arbeitsrecht aktuell: 20/063 Ausschlussfristen in Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) gekippt
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- Arbeitsrecht aktuell: 16/224 Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung
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- Arbeitsrecht aktuell: 10/106 Beweiserleichterung bei Lohnnotbedarf
- Arbeitsrecht aktuell: 02/02 Tarifliche Ausschlussfrist und Arbeitsnachweis
- Arbeitsrecht aktuell: 01/05 Tarifliche Ausschlussfristen und Arbeitsnachweis
Letzte Überarbeitung: 29. Juni 2020
Was können wir für Sie tun? 
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Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de |
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