- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Neue EU-Richtlinie über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen
31.05.2019. Das europäische Parlament hat sich am 16.04.2019 für eine neue EU-Richtlinie über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen ausgesprochen. Der bisher vorliegende Text des Richtlinienentwurfes ist noch nicht verbindlich.
Die geplante Richtlinie betrifft in erster Linie die Nachweispflichten des Arbeitgebers bei Begründung eines Arbeitsverhältnisses, d.h. die Pflicht zur schriftlichen Dokumentation der Arbeitsvertragsbedingungen.
Im Unterschied zur bisherigen Nachweisrichtlinie (Richtlinie 91/533/EWG vom 14.10.1991), die durch die neue EU-Richtlinie ersetzt werden soll, regelt diese auch prekäre Beschäftigungsformen wie die Abrufarbeit: Europäisches Parlament, Europaabgeordnete stärken Arbeitnehmerrechte in der Gig-Economy, Pressemitteilung vom 16.04.2019.
- Erhöhte Transparenz der Arbeitsbedingungen, insbesondere bei variablen Arbeitszeiten
- Bessere Vorhersehbarkeit der Arbeitszeiten
- Mindestbedingungen bei Abrufarbeit
- Arbeitnehmerschutz bei verpflichtenden Fortbildungen
- Tätigkeit für mehr als einen Arbeitgeber
- Begrenzung der Probezeit
- Konsequenzen für das deutsche Arbeitsrecht
- Fazit
Erhöhte Transparenz der Arbeitsbedingungen, insbesondere bei variablen Arbeitszeiten
Nach der bisher geltenden Nachweisrichtlinie (Art.3 Abs.1 Richtlinie 91/533/EWG) müssen Arbeitgeber den Arbeitnehmer spätestens zwei Monate nach Arbeitsaufnahme über die wesentlichen Arbeitsbedingungen schriftlich unterrichten. Das Nachweisgesetz (NachwG), das die Richtlinie 91/533/EWG in Deutschland umsetzt, sieht für den sog. Arbeitsnachweis eine kürzere Frist von einem Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses vor (§ 2 Abs.1 Satz 1 NachwG).
Künftig haben Arbeitgeber, je nach dem Inhalt der Information, nur noch zwischen einer Woche und einem Monat nach dem ersten Arbeitstag für den schriftlichen Arbeitsnachweis Zeit (EU-Richtlinie über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen - Entwurf, Art.5 Abs.1). Die Informationen muss der Arbeitgeber schriftlich bzw. in Form von Dokumenten erteilen.
Wie in der bisherigen Nachweisrichtlinie (Art.2 Abs.2 Richtlinie 91/533/EWG) gehören zu den Informationspflichten des Arbeitgebers insbesondere die Vertragsparteien, die Dauer des Arbeitsverhältnisses, die vereinbarten Arbeitszeiten, Arbeitsaufgaben, die Vergütung, Urlaubsansprüche und ähnliche Informationen.
Ergänzend sieht die neue Richtlinie spezielle Nachweispflichten für die Abrufarbeit vor. Falls die Dauer und die Lage der Arbeitszeiten (von der Richtlinie als „Arbeitsmuster“ bezeichnet) „völlig oder größtenteils unvorhersehbar sind“, beinhaltet die vom Arbeitgeber zu erteilende Vertragsinformation u.a. Folgendes (EU-Richtlinie über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen - Entwurf, Art.4 Abs.2 Buchstabe m)):
„i) den Grundsatz, dass der Arbeitsplan variabel ist, die Anzahl der garantierten bezahlten Stunden und die Vergütung für zusätzlich zu diesen garantierten Stunden erbrachte Arbeiten;
ii) die Referenzstunden und die Referenztage, innerhalb derer der Arbeitnehmer aufgefordert werden kann zu arbeiten;
iii) die Mindestankündigungsfrist, auf die der Arbeitnehmer vor Beginn eines Arbeitsauftrags Anspruch hat, und, falls zutreffend, die Frist für einen Widerruf … [eines Arbeitsauftrags durch den Arbeitgeber]“
Bessere Vorhersehbarkeit der Arbeitszeiten
Sind Dauer und die Lage der Arbeitszeiten („Arbeitsmuster“) „völlig oder größtenteils unvorhersehbar“, stellen die Mitgliedstaaten außerdem sicher, dass Arbeitnehmer nur dann zur Arbeitsleistung verpflichtet sind, wenn eine von folgenden zwei Bedingungen erfüllt sind (EU-Richtlinie über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen - Entwurf, Art.10 Abs.1):
- Die Arbeit findet innerhalb von vorab bestimmten „Referenzstunden und Referenztagen“ statt, d.h. innerhalb eines vorab vom Arbeitgeber mitgeteilten zeitlichen Korridors.
- Der Arbeitgeber unterrichtet den Arbeitnehmer innerhalb einer „angemessenen Ankündigungsfrist gemäß den nationalen Rechtsvorschriften, Kollektiv- bzw. Tarifverträgen oder Gepflogenheiten“ über einen bevorstehenden Arbeitseinsatz bzw. Arbeitsauftrag, wobei die Ankündigungsfrist Teil der schriftlichen Unterrichtung sein muss, zu der der Arbeitgeber bei Arbeitsbeginn verpflichtet ist.
In diesem Zusammenhang sieht die geplante Richtlinie vor, dass Arbeitnehmer dazu berechtigt sein sollen, die Einteilung zur Arbeit („Arbeitsauftrag“) abzulehnen, ohne dass ihnen daraus Nachteile entstehen, falls nicht mindestens eine der oben genannten beiden Bedingungen erfüllt ist (EU-Richtlinie über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen - Entwurf, Art.10 Abs.2).
Mindestbedingungen bei Abrufarbeit
Wenn das Recht der Mitgliedstaaten „Abrufverträge oder ähnliche Arbeitsverträge“ erlaubt, sind die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, eine der folgenden Maßnahmen zu ergreifen, um missbräuchliche Praktiken zu unterbinden (EU-Richtlinie über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen - Entwurf, Art.11):
„a) Beschränkungen der Anwendung und Dauer von Abrufverträgen und ähnlichen Arbeitsverträgen;
b) eine widerlegbare Vermutung, dass ein Arbeitsvertrag mit einem garantierten Mindestumfang bezahlter Stunden ausgehend von den in einem bestimmten Zeitraum durchschnittlich geleisteten Stunden vorliegt;
c) andere gleichwertige Maßnahmen, mit denen missbräuchliche Praktiken wirksam verhindert werden.“
Arbeitnehmerschutz bei verpflichtenden Fortbildungen
In der Pressemitteilung des europäischen Parlamentes vom 16.04.2019 heißt es:
„Schließlich müssen Arbeitgeber kostenlose, verpflichtende Weiterbildungen anbieten. Wenn möglich, sollten solche Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen innerhalb der Arbeitszeit liegen. Sie zählen jedoch in jedem Fall als gearbeitete Zeit.“
Diese Mitteilung stimmt nicht ganz, jedenfalls was die angebliche Verpflichtung von Unternehmen zum Angebot kostenloser Weiterbildungsmaßnahmen angeht. In dem Richtlinienentwurf ist vielmehr folgende Regelung vorgesehen (EU-Richtlinie über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen - Entwurf, Art.13):
„Art.13 Pflichtfortbildungen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Arbeitnehmern Fortbildung kostenlos angeboten wird, als Arbeitszeit angerechnet wird und möglichst während der Arbeitszeiten stattfindet, wenn der Arbeitgeber aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder nationalen Rechtsvorschriften oder Kollektiv- bzw. Tarifverträgen verpflichtet ist, den Arbeitnehmern Fortbildung im Hinblick auf die Arbeit anzubieten, die sie ausüben.“
Das bedeutet: Wenn Unternehmen ihren Mitarbeitern gemäß dem nationalen Recht Fortbildungsveranstaltungen anbieten müssen, ist künftig sicherzustellen,
- dass die Arbeitnehmer für solche Pflichtfortbildungen nicht bezahlen müssen,
- dass die Fortbildungen als Arbeitszeit gelten und
- dass sie „möglichst“ (aber nicht zwingend) während der Arbeitszeit stattfinden.
Tätigkeit für mehr als einen Arbeitgeber
Die neue Richtlinie schützt auch die Tätigkeit für mehr als einen Arbeitgeber („Mehrfachbeschäftigung“). Hier heißt es (EU-Richtlinie über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen - Entwurf, Art.9):
„1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer weder verbieten darf, außerhalb des mit ihm festgelegten Arbeitsplans ein Arbeitsverhältnis mit anderen Arbeitgebern aufzunehmen, noch ihn benachteiligen darf, falls er dies tut.
2. Die Mitgliedstaaten dürfen Bedingungen festlegen, bei deren Vorliegen die Arbeitgeber aus objektiven Gründen Unvereinbarkeitsbestimmungen anwenden dürfen, etwa aus Gründen der Gesundheit und der Sicherheit, zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, der Integrität des öffentlichen Dienstes oder zur Vermeidung von Interessenkonflikten.“
Möglicherweise ergeben sich aus dieser Vorschrift langfristig Änderungen im deutschen Arbeitsrecht. Denn nach derzeit geltendem deutschem Arbeitsrecht ist die Tätigkeit bei einem Wettbewerber des Arbeitgebers unzulässig, und zwar auch ohne ausdrückliche arbeitsvertragliche Regelung, und es ist dementsprechend rechtlich zulässig, dieses (ohnehin geltende) sog. vertragliche Wettbewerbsverbot in den Arbeitsertrag aufzunehmen. Ob diese Rechtslage durch die in Art.9 Abs.2 des Richtlinienentwurfs genannten Rechtfertigungen abgedeckt ist („ Schutz von Geschäftsgeheimnissen“, „Vermeidung von Interessenkonflikten“), wird die weitere Diskussion zeigen.
Begrenzung der Probezeit
Schließlich enthält die Richtlinie eine Begrenzung der Probezeit. Sie soll künftig in allen Mitgliedstaaten im Allgemeinen nicht länger als sechs Monate dauern. Außerdem ist eine erneute Probezeit im Falle einer Vertragsverlängerung ausgeschlossen.
Bei befristeten Arbeitsverträgen muss die Probezeit im Verhältnis zur Vertragsdauer und zur Art der Tätigkeit stehen (EU-Richtlinie über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen - Entwurf, Art.8).
Konsequenzen für das deutsche Arbeitsrecht
Aufgrund der EU-Richtlinie über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen wird der deutsche Gesetzgeber vor allem das NachwG anpassen müssen. Der Katalog der nachzuweisenden Arbeitsbedingungen (§ 2 NachwG) muss geändert und die Frist für den Arbeitsnachweis verkürzt werden.
Die deutschen Schutzvorschriften für Arbeitnehmer, die Abrufarbeit verrichten, legen gesetzlich eine Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche fest, falls vertraglich keine andere Arbeitszeit vereinbart ist (§ 12 Abs.1 Satz 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG). Damit dürften sie günstiger sein als die Vorgaben der Richtlinie, die nur eine widerlegliche Vermutung der Arbeitsstunden auf der Grundlage durchschnittlicher Heranziehungszeiten verlangt (EU-Richtlinie über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen - Entwurf, Art.11 a)).
Außerdem legt § 12 Abs.2 TzBfG den Umfang der zulässigen Abweichungen von einer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit fest und enthält damit eine „andere gleichwertige Maßnahme“ zur Missbrauchsverhinderung im Sinne der Richtlinie (EU-Richtlinie über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen - Entwurf, Art.11 c)).
Die Höchstgrenze von sechs Monaten bei einer Probezeit gilt in Deutschland ohnehin, und zwar beim Thema Kündigungsfristen (§ 622 Abs.3 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) und beim Kündigungsschutz (§ 1 Abs.1 Kündigungsschutzgesetz - KSchG).
Fazit
Die geplante Richtlinie über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen geht über die bisherige Nachweisrichtlinie inhaltlich hinaus, indem sie Regelungen zur Abrufarbeit, zur Mehrfachbeschäftigung sowie zur Probezeit enthält. Die Regelungen selbst sind allerdings, wie bei vielen EU-Richtlinien, eher weiche Mindeststandards.
Dementsprechend sind die voraussichtlichen Auswirkungen der Richtlinie auf das deutsche Arbeitsrecht gering. Angepasst werden muss vor allem das das NachwG bzw. der Katalog der nachzuweisenden Arbeitsbedingungen (§ 2 NachwG).
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16.04.2019 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union (COM(2017)0797 - C8-0006/2018 - 2017/0355(COD))
- Europäisches Parlament, Europaabgeordnete stärken Arbeitnehmerrechte in der Gig-Economy, Pressemitteilung vom 16.04.2019
- Richtlinie 91/533/EWG des Rates vom 14.10.1991 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen (Nachweisrichtlinie)
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsnachweis
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeit auf Abruf (Abrufarbeit)
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitnehmer
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitnehmerähnliche Person
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Arbeitsausfallklausel
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Überstundenregelung
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitszeit und Arbeitszeitrecht
- Handbuch Arbeitsrecht: Befristung des Arbeitsvertrags (befristeter Arbeitsertrag, Zeitvertrag)
- Handbuch Arbeitsrecht: Bereitschaftsdienst
- Handbuch Arbeitsrecht: Brückenteilzeit
- Handbuch Arbeitsrecht: Probezeit
- Handbuch Arbeitsrecht: Rufbereitschaft
- Handbuch Arbeitsrecht: Teilzeitbeschäftigung (Teilzeitarbeit, Teilzeit)
- Arbeitsrecht aktuell: 20/001 Europarecht und Mitbestimmung bei der Arbeitszeiterfassung
- Arbeitsrecht aktuell: 19/116 Pflicht zur Arbeitszeiterfassung
- Arbeitsrecht aktuell: 18/257 Brückenteilzeit gemäß § 9a Teilzeit-und Befristungsgesetz (TzBfG)
Letzte Überarbeitung: 28. September 2021
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
Bewertung:
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de