HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

HANDBUCH ARBEITSRECHT

Ar­beit­neh­mer­ähn­li­che Per­son

In­for­ma­tio­nen zum The­ma ar­beit­neh­mer­ähn­li­che Per­son: Hen­sche Rechts­an­wäl­te, Kanz­lei für Ar­beits­recht
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Le­sen Sie hier, was ar­beit­neh­mer­ähn­li­che Per­so­nen von Schein­selb­stän­di­gen un­ter­schei­det und wel­chen ge­setz­li­chen Schutz sie be­an­spru­chen kön­nen.

Im Ein­zel­nen fin­den Sie In­for­ma­tio­nen zu der Fra­ge, wer nach dem Ge­setz als ar­beit­neh­mer­ähn­li­che Per­son gilt und wel­che Schutz­vor­schrif­ten zu­guns­ten von ar­beit­neh­mer­ähn­li­chen Per­so­nen zu be­ach­ten sind, wenn es um den Ur­laub und den Zu­gang zur Ar­beits­ge­richts­bar­keit geht.

Au­ßer­dem fin­den Sie Hin­wei­se da­zu, wel­che Ge­set­zes­vor­schrif­ten für Heim­ar­bei­ter und für Han­dels­ver­tre­ter gel­ten.

von Rechts­an­walt Dr. Mar­tin Hen­sche, Fach­an­walt für Ar­beits­recht, Ber­lin

Sind Sie ei­ne ar­beit­neh­merähn­li­che Per­son?

Die meis­ten ar­beits- und so­zi­al­recht­li­chen Vor­tei­le können nur Ar­beit­neh­mer in An­spruch neh­men. Als Selbständi­ger bzw. als frei­er Mit­ar­bei­ter ist man da­von im All­ge­mei­nen aus­ge­schlos­sen. In­for­ma­tio­nen da­zu, un­ter wel­chen Umständen man als Ar­beit­neh­mer an­zu­se­hen ist (und dem­nach nicht als Selbständi­ger), fin­den Sie un­ter dem Stich­wort "Ar­beit­neh­mer".

Da aber auch Selbständi­ge bzw. freie Mit­ar­bei­ter so­zia­len Schutz brau­chen, ma­chen ei­ni­ge ar­beits­recht­li­che Ge­set­ze ei­ne Aus­nah­me von die­ser Re­gel, in­dem sie auch be­stimm­te Grup­pen von Selbständi­gen bzw. frei­en Mit­ar­bei­ter in ih­ren Schutz ein­be­zie­hen.

Vor­aus­set­zung dafür ist, dass der Selbständi­ge bzw. freie Mit­ar­bei­ter von sei­nem Auf­trag­ge­ber wirt­schaft­lich abhängig und so­zi­al schutz­bedürf­tig ist. Dann kann er als ar­beit­neh­merähn­li­che Per­son an­ge­se­hen wer­den.

Wo­durch un­ter­schei­den sich Ar­beit­neh­merähn­li­che von Schein­selbständi­gen?

Schein­selbständi­ge we­der ei­ne be­son­de­re Grup­pe von Ar­beit­neh­mern noch von Selbständi­gen. Schein­selbständi­ge sind viel­mehr

  • ganz nor­ma­le Ar­beit­neh­mer und da­mit zu­gleich auch
  • ganz nor­ma­le ver­si­che­rungs­pflich­ti­ge Beschäftig­te,

die al­ler­dings vom Ar­beit­ge­ber zu Un­recht, d.h. un­ter Ver­s­toß ge­gen das Ar­beits- und So­zi­al­ver­si­che­rungs­recht wie Selbständi­ge be­han­delt wer­den. Ty­pi­scher­wei­se wer­den für Schein­selbständi­ge kei­ne So­zi­al­ab­ga­ben ge­zahlt, was al­ler­dings recht­lich un­zulässig ist und für den Ar­beit­ge­ber er­heb­li­che fi­nan­zi­el­le Nach­tei­le und mögli­cher­wei­se so­gar straf­recht­li­che Kon­se­quen­zen hat, falls sich her­aus­stellt, dass der Schein­selbständi­ge in Wahr­heit ein Ar­beit­neh­mer bzw. ein Beschäftig­ter ist.

Nähe­re In­for­ma­tio­nen hier­zu fin­den Sie un­ter "Hand­buch Ar­beits­recht: Schein­selbständig­keit".

Im Un­ter­schied da­zu sind ar­beit­neh­merähn­li­che Per­so­nen ech­te Selbständi­ge. Al­ler­dings steht ih­re Selbständig­keit auf ei­nem wirt­schaft­lich schwa­chen Fun­da­ment. Da­her müssen ar­beit­neh­merähn­li­che Per­so­nen bei be­stimm­ten Fra­gen wie Ar­beit­neh­mer be­han­delt wer­den.

Gilt das Bun­des­ur­laubs­ge­setz (BUrlG) für ar­beit­neh­merähn­li­che Beschäftig­te?

Das Bun­des­ur­laubs­ge­setz (BUrlG) ist auch auf ar­beit­neh­merähn­li­che Per­so­nen an­wend­bar, d.h. es gilt auch für freie Mit­ar­bei­ter bzw. Selbständi­ge, falls die­se we­gen ih­rer wirt­schaft­li­chen Abhängig­keit als ar­beit­neh­merähn­li­che Per­so­nen an­zu­se­hen sind (§ 2 Satz 2 BUrlG).

In ei­nem sol­chen Fall ha­ben Sie al­so auch als Selbständi­ger ei­nen An­spruch auf vier Wo­chen be­zahl­ten Er­ho­lungs­ur­laub. Die­sen Ur­laub be­zahlt der Auf­trag­ge­ber.

Gilt das Ar­beits­ge­richts­ge­setz (ArbGG) für ar­beit­neh­merähn­li­che Selbständi­ge?

Auch das Ar­beits­ge­richts­ge­setz (ArbGG), das ei­nen schnel­len und kostengüns­ti­gen Weg zu den Ar­beits­ge­rich­ten zur Verfügung stellt, gilt nicht nur für Ar­beit­neh­mer, son­dern auch für ar­beit­neh­merähn­li­che Per­so­nen (§ 5 Abs. 1 ArbGG).

Gilt das Ent­gelt­fort­zah­lungs­ge­setz (EFZG) für ar­beit­neh­merähn­li­che Selbständi­ge?

Nein, das Ent­gelt­fort­zah­lungs­ge­setz (EFZG), das den An­spruch auf Be­zah­lung im Fal­le von krank­heits­be­ding­ter Ar­beits­unfähig­keit und bei Fei­er­ta­gen re­gelt, ist auf ar­beit­neh­merähn­li­che Selbständi­ge nicht an­zu­wen­den.

Wel­che ar­beits­recht­li­chen Re­geln gel­ten für Heim­ar­bei­ter?

Auch die Heim­ar­bei­ter bil­den ei­ne be­son­de­re Grup­pe von so­zi­al schutz­bedürf­ti­gen Selbständi­gen.

Heim­ar­bei­ter ist, wer in selbst gewähl­ter Ar­beitsstätte (zum Bei­spiel bei sich zu Hau­se) al­lein oder mit Fa­mi­li­en­an­gehöri­gen im Auf­trag von Ge­wer­be­trei­ben­den oder Zwi­schen­meis­tern er­werbsmäßig ar­bei­tet, aber die Ver­wer­tung sei­ner Ar­beits­er­geb­nis­se sei­nem Auf­trag­ge­ber überlässt. Für die­se Er­werbstäti­gen gibt es ein spe­zi­el­les Ge­setz - das HAG (Heim­ar­beits­ge­setz).

Ei­ni­ge ar­beits­recht­li­che Ge­set­ze schützen auch Heim­ar­bei­ter. So be­kom­men Heim­ar­bei­ter nach Maßga­be von § 12 BUrlG be­zahl­ten Ur­laub. Außer­dem können sie den Schutz der Ar­beits­ge­rich­te in An­spruch neh­men (§ 5 Abs.1 ArbGG).

Wel­che ar­beits­recht­li­chen Re­geln gel­ten für Han­dels­ver­tre­ter?

Han­dels­ver­tre­ter ist, wer als selbständi­ger Ge­wer­be­trei­ben­der ständig da­mit be­traut ist, für ei­nen an­de­ren Un­ter­neh­mer Geschäfte zu ver­mit­teln oder in des­sen Na­men ab­zu­sch­ließen (§ 84 Abs.1 HGB - Han­dels­ge­setz­buch).

Wer ei­ne sol­che Tätig­keit un­selbständig ausübt, ist kein Han­dels­ver­tre­ter, son­dern kaufmänni­scher An­ge­stell­ter (§ 84 Abs.2 HGB). Da Han­dels­ver­tre­ter so­mit Selbständi­ge bzw. freie Mit­ar­bei­ter sind, ist das Ar­beits­recht im All­ge­mei­nen auf sie nicht an­wend­bar.

Auch als Han­dels­ver­tre­ter können Sie aber ei­ne ar­beit­neh­merähn­li­che Per­son sein. Vor­aus­set­zung ist, dass Sie wirt­schaft­lich abhängig und so­zi­al schutz­bedürf­tig sind. Das ist vor al­lem dann der Fall, wenn Sie als Ver­tre­ter ei­nes ein­zi­gen Un­ter­neh­mens tätig sind und zu­dem eher ge­rin­ge Ein­nah­men ha­ben. Sind Sie ein Ein­fir­men­ver­tre­ter und ver­die­nen Sie nicht mehr als 1.000 EUR pro Mo­nat, können Sie gemäß § 5 Abs.2 ArbGG die Hil­fe der Ar­beits­ge­rich­te in An­spruch neh­men.

Wo fin­den Sie mehr zum The­ma ar­beit­neh­merähn­li­che Per­son?

Wei­te­re In­for­ma­tio­nen, die Sie im Zu­sam­men­hang mit dem The­ma ar­beit­neh­merähn­li­che Per­son in­ter­es­sie­ren könn­ten, fin­den Sie hier:

Kom­men­ta­re un­se­res An­walts­teams zu ak­tu­el­len Fra­gen rund um das The­ma ar­beit­neh­merähn­li­che Per­son fin­den Sie hier:

Letzte Überarbeitung: 29. Juni 2020

Was können wir für Sie tun?

Wenn Sie Fra­gen im Zu­sam­men­hang mit dem The­ma Ar­beit­neh­mer­ähn­lich­keit ha­ben oder wenn es Pro­ble­me bei der recht­li­chen Ein­ord­nung ei­ner Ge­schäfts­be­zie­hung (Ar­beits­ver­hält­nis oder freie Mit­ar­beit?) oder we­gen ei­ner u.U. be­ste­hen­den So­zi­al­ver­si­che­rungs­pflicht gibt, be­ra­ten wir Sie je­der­zeit ger­ne.

Je nach La­ge des Fal­les bzw. ent­spre­chend Ih­ren Wün­schen tre­ten wir ent­we­der nach au­ßen nicht in Er­schei­nung oder aber wir ver­han­deln in Ih­rem Na­men mit der Ge­gen­sei­te.

Für ei­ne mög­lichst ra­sche und ef­fek­ti­ve Be­ra­tung be­nö­ti­gen wir fol­gen­de Un­ter­la­gen:

  • Dienst­ver­trag / Ge­schäfts­füh­rer­an­stel­lungs­ver­trag
  • Ge­halts­nach­wei­se
  • Schrift­ver­kehr (falls vor­han­den)

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