HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

TIPPS UND TRICKS

Zeug­nis - Check­lis­te

Zehn Punk­te, die Sie als Ar­beit­neh­mer be­ach­ten soll­ten, wenn Sie von Ih­rem Ar­beit­ge­ber ein Zeug­nis er­hal­ten ha­ben und Fall­stri­cke ver­mei­den wol­len: Hen­sche Rechts­an­wäl­te, Kanz­lei für Ar­beits­recht
Zeugnis mit Stempel, Datum und Unterschrift Beim Zeug­nis kommt es nicht nur auf die No­te an

Ein Zeug­nis ist "nur" ei­nes der Ar­beits­pa­pie­re, die Ih­nen Ihr Ar­beit­ge­ber bei Be­en­di­gung des Ar­beits­ver­hält­nis­ses aus­hän­di­gen muss. Aber ge­ra­de bei län­ge­ren Ar­beits­ver­hält­nis­sen und bei her­aus­ge­ho­be­nen Po­si­tio­nen ist ein Ar­beits­zeug­nis von gro­ßer Be­deu­tung, weil es ent­schei­den­de Aus­wir­kun­gen auf die Chan­cen bei künf­ti­gen Be­wer­bun­gen ha­ben kann.

Denn wer kei­ne gu­ten Zeug­nis­se vor­le­gen kann, wird meist erst gar nicht zu ei­nem Vor­stel­lungs­ge­spräch ein­ge­la­den. Schlech­te Zeug­nis­se sind da­her ein er­heb­li­ches Han­di­cap bei der Su­che nach ei­ner neu­en Be­schäf­ti­gung.

Trotz­dem soll­te man sich als Ar­beit­neh­mer bei der Be­wer­tung ei­nes vom Ar­beit­ge­ber er­teil­ten Zeug­nis­ses nicht ver­rückt ma­chen und hin­ter je­der For­mu­lie­rung ei­ne ver­steck­te ne­ga­ti­ve Bot­schaft ver­mu­ten. Wich­ti­ger als die Be­sei­ti­gung ver­meint­li­cher Ge­heim­zei­chen ist es, dass das Zeug­nis for­mal in Ord­nung und klar ge­schrie­ben ist, dass es in der üb­li­chen Wei­se ge­glie­dert ist und dass es bei je­dem Punkt die hier je­weils zu er­war­ten­den Aus­sa­gen ent­hält.

Wel­che for­ma­len und in­halt­li­chen An­for­de­run­gen ein kor­rek­tes Zeug­nis er­fül­len muss, kön­nen Sie an­hand der fol­gen­den Check­lis­te durch­prü­fen.

von Rechts­an­walt Dr. Mar­tin Hen­sche, Fach­an­walt für Ar­beits­recht, Ber­lin

1. For­mu­lie­rungs­vor­schläge

Ha­ben Sie die Möglich­keit, For­mu­lie­rungs­vor­schläge für das Zeug­nis zu ma­chen?

Nor­ma­ler­wei­se ist man als Ar­beit­neh­mer beim The­ma Zeug­nis in ei­ner ab­war­ten­den Po­si­ti­on. Man un­ter­nimmt erst ein­mal nichts, so­lan­ge der Ar­beit­ge­ber das Zeug­nis noch nicht ge­schrie­ben hat, um dann später viel­leicht Ein­wen­dun­gen zu er­he­ben, wenn man der Mei­nung ist, dass das Zeug­nis nicht in Ord­nung ist.

Später ist aber manch­mal zu spät. Wenn Sie mit dem Ar­beit­ge­ber über ei­ne ein­ver­nehm­li­che Re­ge­lung Ih­res Aus­schei­dens ver­han­deln, d.h. wenn Sie Gespräche über ei­nen Auf­he­bungs­ver­trag oder ei­nen ge­richt­li­chen Ver­gleich in ei­nem Kündi­gungs­schutz­pro­zess führen, soll­ten Sie die Ge­le­gen­heit nut­zen, um Ihr Zeug­nis selbst zu schrei­ben.

Das ist zwar recht­lich ge­se­hen nur ein un­ver­bind­li­cher Ent­wurf, aber wenn der Ar­beit­ge­ber an ei­ner Ei­ni­gung mit Ih­nen in­ter­es­siert ist, können Sie den ge­sam­ten Zeug­nis­text zum not­wen­di­gen Be­stand­teil die­ser Ei­ni­gung ma­chen. Er­fah­rungs­gemäß schei­tern we­der Auf­he­bungs­verträge noch ge­richt­li­che Ver­glei­che dar­an, dass der Ar­beit­neh­mer auf ei­nen be­stimm­ten Zeug­nis­text be­steht. Und wenn Ihr Ar­beit­ge­ber be­stimm­te For­mu­lie­run­gen nicht ak­zep­tie­ren will, ha­ben Sie jetzt die Chan­ce, die­se Mei­nungs­ver­schie­den­hei­ten zu be­sei­ti­gen.

Ach­ten Sie da­her dar­auf, dass Sie dem Ar­beit­ge­ber möglichst frühzei­tig ei­nen Zeug­nis­ent­wurf zu­kom­men las­sen und sich mit ihm über den ge­sam­ten Zeug­nis­text ver­bind­lich ei­ni­gen.

2. For­ma­li­en

Stim­men die For­ma­li­en Ih­res Zeug­nis­ses?

Bei Zeug­nis­sen muss man pin­ge­lig sein. Sie sind nur in Ord­nung, wenn al­le For­ma­litäten be­ach­tet wer­den. Wenn hier Feh­ler vor­han­den sind, wird sie ein geübter Le­ser so­fort er­ken­nen. Und das fällt dann Ih­nen bei Be­wer­bun­gen zur Last. Ach­ten Sie da­her dar­auf, dass Ihr Zeug­nis in fol­gen­den for­ma­len Punk­ten in Ord­nung ist:

  • Fir­men­brief­bo­gen: Auch wenn heu­te E-Mails Brie­fe weit­ge­hend ver­drängt ha­ben, ver­wen­den doch die meis­ten Ar­beit­ge­ber im­mer noch ei­nen Fir­men­brief­bo­gen für ih­re geschäft­li­che Kor­re­spon­denz. Un­ter die­sem of­fi­zi­el­len Fir­men­brief­bo­gen muss Ihr Zeug­nis aus­ge­fer­tigt wer­den, und zwar bit­te auf dem Ori­gi­nalbrief­bo­gen bzw. auf „gu­tem Pa­pier“ und nicht et­wa auf Ko­pier­pa­pier.
  • Adress­feld: Geschäft­li­che Schrei­ben ha­ben ein Adress­feld, weil sie meist mit Brief­um­schlägen ver­schickt wer­den, die ein Fens­ter ha­ben. Die­ses Adress­feld soll­te leer sein, d.h. Ih­re Wohn­an­schrift soll­te dort nicht an­ge­ge­ben sein. Ei­ne be­stimm­te Wohn­an­schrift kann nämlich Rück­schlüsse dar­auf zu­las­sen, ob man in ei­ner „gu­ten“ oder nicht so gu­ten Ge­gend wohnt, und das soll­te man ver­mei­den. In Ord­nung wäre es höchs­tens, wenn im Adress­feld „Herrn / Frau XY - im Hau­se -“ steht.
  • Aus­stel­lungs­da­tum: Das Zeug­nis ist ein of­fi­zi­el­les Do­ku­ment und muss da­her ei­ne Da­tums­an­ga­be ent­hal­ten, da­mit man weiß, wann der Ar­beit­ge­ber es ge­schrie­ben hat. Die Da­tums­an­ga­be, d.h. das Aus­stel­lungs­da­tum, soll­te mit dem letz­ten Tag des Ar­beits­verhält­nis­ses iden­tisch sein. Je­den­falls darf das Aus­stel­lungs­da­tum nicht nach dem Da­tum der Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses lie­gen, denn sonst kann man dar­aus den Schluss zie­hen, dass es mehr oder we­ni­ger lan­ge Dis­kus­sio­nen über den Zeug­nis­in­halt gab.
  • Tipp­feh­ler: Es ist ei­gent­lich ei­ne Selbst­verständ­lich­keit, dass Zeug­nis­se kei­ne Tipp­feh­ler ent­hal­ten dürfen, aber das kommt öfter vor als man denkt. Kon­trol­lie­ren Sie Ihr Zeug­nis da­her auf Tipp­feh­ler und bit­ten Sie Ih­ren Ar­beit­ge­ber, es noch ein­mal feh­ler­frei aus­zu­fer­ti­gen, falls es Tipp­feh­ler ent­hal­ten soll­te.
  • Gram­ma­ti­sche Feh­ler: Auch gram­ma­ti­sche Feh­ler darf ein Zeug­nis nicht ent­hal­ten. Hier gilt das­sel­be wie für Tipp­feh­ler.
  • Ein­tritts­da­tum und Aus­tritts­da­tum: Ach­ten Sie dar­auf, dass das Zeug­nis den ge­sam­ten Ver­lauf Ih­res Ar­beits­verhält­nis­ses ab­deckt, d.h. dass das Ein­tritts- und das Aus­tritts­da­tum rich­tig wie­der­ge­ge­ben wer­den.
  • An­ga­ben zur Per­son: Eben­so wie Ein­tritts­da­tum und Aus­tritts­da­tum müssen auch Ihr Na­me, ggf. Ihr Ge­burts­na­me so­wie Ge­burts­da­tum und Ge­burts­ort im Zeug­nis kor­rekt ge­nannt wer­den.
  • Grund des Aus­schei­dens: War­um das Ar­beits­verhält­nis be­en­det wur­de, gehört nicht un­be­dingt in das Zeug­nis her­ein, auch wenn hier For­mu­lie­run­gen wie „aus be­trieb­li­chen Gründen“ oder „auf ei­ge­nen Wunsch“ ver­wen­det wer­den. Sol­che An­ga­ben zum Grund Ih­res Aus­schei­dens dürfen nur dann in Ihr Zeug­nis auf­ge­nom­men wer­den, wenn Sie als Ar­beit­neh­mer dies wünschen. Und im All­ge­mei­nen soll­te das Zeug­nis da­zu bes­ser gar kei­ne An­ga­ben ent­hal­ten.
  • Un­ter­schrift: Je­des Zeug­nis muss (min­des­tens) ei­ne Un­ter­schrift ent­hal­ten, und zwar zu­sam­men mit ei­ner ma­schi­nen­schrift­li­chen An­ga­be der Per­son des Un­ter­zeich­nen­den. An­dern­falls müss­te der Le­ser darüber rätseln, wer das Zeug­nis ge­schrie­ben hat. Un­ter­schrei­ben muss der Ar­beit­ge­ber oder der Dienst­vor­ge­setz­te persönlich. Kei­nes­falls darf Ihr Nach­fol­ger oder ei­ne Per­son auf der­sel­ben be­trieb­li­chen Hier­ar­chie­ebe­ne wie Sie oder ein Ver­tre­ter mit dem Zu­satz „i.V.“ Ihr Zeug­nis un­ter­schrei­ben.
  • Kni­cke, Ris­se, Fett­fle­cken: Das geht gar nicht. Rein recht­lich ge­se­hen dürfen Ar­beit­ge­ber Zeug­nis­se zwar in ei­nem klei­nen Brief­um­schlag ver­sen­den und da­bei fal­ten. Trotz­dem soll­ten Sie dar­auf be­ste­hen, dass Ihr Zeug­nis kei­ne Kni­cke auf­weist. Mag Ihr Ar­beit­ge­ber es in ei­nem DIN-A 4-Um­schlag ver­sen­den oder es zur Ab­ho­lung für Sie im Be­trieb be­reit­le­gen.

3. Auf­ga­ben­be­schrei­bung, Wer­de­gang, Führungs­ver­ant­wor­tung

Enthält Ihr Zeug­nis ei­ne kor­rek­te Be­schrei­bung Ih­rer Auf­ga­ben, Ih­res Wer­de­gangs und Ih­rer Führungs­ver­ant­wor­tung?

Vie­le Ar­beit­neh­mer schau­en bei ih­rem Zeug­nis zu­erst auf die zu­sam­men­fas­sen­de Be­ur­tei­lung ih­rer Leis­tun­gen, d.h. auf die Zeug­nis­no­te. Das ist falsch, denn die Be­schrei­bung der Ar­beits­auf­ga­ben ist noch wich­ti­ger, weil es sich da­bei um ei­ne in­di­vi­du­el­le In­for­ma­ti­on han­delt und nicht um be­lo­bi­gen­de Text­bau­stei­ne, die sich heu­te je­der aus In­ter­net her­un­ter­la­den kann. Ach­ten Sie da­her dar­auf, dass das Zeug­nis die Ih­nen zu­letzt über­tra­ge­nen Auf­ga­ben um­fas­send und zu­tref­fend wie­der­gibt.

Wenn Sie ei­ni­ge Jah­re, viel­leicht so­gar mehr als zehn oder 15 Jah­re bei dem­sel­ben Ar­beit­ge­ber tätig wa­ren, wer­den Sie wahr­schein­lich im Lau­fe der Zeit ver­schie­de­ne Auf­ga­ben er­le­digt ha­ben. Und mögli­cher­wei­se sind Sie auch befördert wor­den, d.h. Sie ha­ben im Lau­fe der Zeit ver­ant­wor­tungs­vol­le­re Tätig­kei­ten aus­geübt. Dann soll­te das Zeug­nis Ih­ren Wer­de­gang im Un­ter­neh­men rich­tig wie­der­ge­ben.

Falls Sie als Vor­ge­setz­ter Ver­ant­wor­tung für Mit­ar­bei­ter hat­ten, muss das in Ih­rem Zeug­nis ste­hen, zu­sam­men mit der An­ga­be, wie vie­le Mit­ar­bei­ter Ih­nen un­ter­stellt wa­ren. Denn wer Führungs­ver­ant­wor­tung trägt, erfüllt da­mit be­son­de­re Ar­beits­auf­ga­ben.

4. Ar­beits­befähi­gung, Ar­beits­be­reit­schaft

Enthält Ihr Zeug­nis ei­ne ausführ­li­che und wohl­wol­len­de Be­schrei­bung und Be­wer­tung Ih­rer Ar­beits­befähi­gung („Können“) und Ih­rer Ar­beits­be­reit­schaft („Wol­len“)?

Vie­le Zeug­nis­se sind gut struk­tu­riert bis zu dem Punkt, an dem die Be­schrei­bung der Auf­ga­ben aufhört und die ei­gent­li­che Be­wer­tung der Leis­tun­gen anfängt. Aber auch hier soll­te das Zeug­nis nicht von ei­nem The­ma zum an­de­ren sprin­gen, son­dern Ih­re Leis­tun­gen vollständig und in ei­ner nach­voll­zieh­ba­ren Ab­fol­ge be­wer­ten.

Ein ers­ter Punkt ist hier die die Ar­beits­befähi­gung, d.h. Ihr „Können“: Ist Ihr Fach­wis­sen gut, breit oder über­ra­gend? Ha­ben Sie sich fort­ge­bil­det? Ha­ben Sie ei­ne gu­te oder sehr gu­te Auf­fas­sungs­ga­be? Den­ken Sie un­ter­neh­me­risch? Be­hal­ten Sie den Über­blick auch un­ter Stress? Auf die­se Fra­gen soll­te es in Ih­rem Zeug­nis Ant­wor­ten ge­ben.

Ein an­de­rer Punkt ist Ih­re Ar­beits­be­reit­schaft, d.h. Ihr „Wol­len": Iden­ti­fi­zie­ren Sie sich mit Ih­ren Auf­ga­ben? Zei­gen Sie Initia­ti­ve und über­neh­men Sie Ver­ant­wor­tung? Sind Sie pflicht­be­wusst und be­reit, sich auch über die re­gulären Ar­beits­zei­ten hin­aus ein­zu­set­zen? Auch hier­zu soll­te Ihr Zeug­nis An­ga­ben ent­hal­ten.

5. Ar­beits­wei­se, Ar­beits­er­geb­nis­se

Enthält Ihr Zeug­nis ei­ne ausführ­li­che und wohl­wol­len­de Be­schrei­bung und Be­wer­tung Ih­rer Ar­beits­wei­se und Ih­rer Ar­beits­er­fol­ge?

Zwei wei­te­re Punk­te, die der Ar­beit­ge­ber im Zeug­nis ausführ­lich be­schrei­ben und be­wer­ten soll­te, sind Ih­re Ar­beits­wei­se und die Er­geb­nis­se Ih­rer Ar­beit.

Zur Ar­beits­wei­se gehören Struk­tu­riert­heit, Teamfähig­keit, Sorg­falt und Ziel­ori­en­tie­rung.

Zum The­ma Ar­beits­er­geb­nis­se gehören Qua­lität und Ver­wert­bar­keit Ih­rer Ar­beit, Tem­po bzw. Ter­min­ge­rech­tig­keit und bei vie­len Ar­beit­neh­mern auch Um­satz­zie­le und Kun­den­zu­frie­den­heit.

6. Her­aus­ra­gen­de Er­fol­ge, Führungs­leis­tung

Enthält Ihr Zeug­nis ei­ne ausführ­li­che und wohl­wol­len­de Be­schrei­bung und Be­wer­tung be­son­ders her­aus­ra­gen­der Er­fol­ge und Ih­rer Führungs­leis­tun­gen?

Ein wich­ti­ger, weil in­di­vi­du­el­ler Punkt, der in kei­nem gu­ten Zeug­nis feh­len soll­te, be­trifft be­son­ders wich­ti­ge Ar­beits­leis­tun­gen wie die Bewälti­gung ei­nes Großpro­jek­tes, ei­nes Um­zugs, ei­ner Fu­si­on oder ei­nes ex­tre­men Per­so­nal­eng­pas­ses. An die­ser Stel­le soll­te deut­lich wer­den, dass sich Ihr Ar­beit­ge­ber dank­bar dar­an er­in­nert, dass Sie be­son­de­re Her­aus­for­de­run­gen ge­meis­tert ha­ben und da­mit ei­ne Stütze des Be­triebs wa­ren.

Wenn Sie als Vor­ge­setz­ter Mit­ar­bei­ter geführt ha­ben, muss Ihr Zeug­nis auch ei­ne kor­rek­te und wohl­wol­len­de Be­wer­tung die­ser Ar­beits­auf­ga­be ent­hal­ten. Hier kommt es nicht nur auf Ih­re Leis­tun­gen an, son­dern auf die Ar­beits­er­geb­nis­se Ih­res Teams, auf die Mo­ti­va­ti­on Ih­rer Mit­ar­bei­ter und auf die Ar­beits­at­mo­sphäre in Ih­rem Team.

7. Zu­sam­men­fas­sen­de Leis­tungs­be­wer­tung

Enthält Ihr Zeug­nis ei­ne aus­rei­chend gu­te zu­sam­men­fas­sen­de Be­wer­tung Ih­rer Ar­beits­leis­tun­gen?

Man­che Zeug­nis­se liest man zwei­mal, weil man meint, die zu­sam­men­fas­sen­de Leis­tungs­be­wer­tung über­le­sen zu ha­ben. Und dann stellt sich her­aus, dass sie schlicht fehlt.

Das wäre aber nicht in Ord­nung. Auch wenn die o.g. Ein­zel­as­pek­te Ih­rer Ar­beit und Ih­rer Leis­tun­gen al­le­samt po­si­tiv be­wer­tet wer­den, muss Ihr Zeug­nis darüber hin­aus ei­ne zu­sam­men­fas­sen­de Leis­tungs­be­wer­tung ent­hal­ten. Und da­bei soll­ten Ein­zel­be­wer­tun­gen und zu­sam­men­fas­sen­de Ge­samt­be­wer­tung zu­ein­an­der pas­sen.

Meist wird die zu­sam­men­fas­sen­de Leis­tungs­be­wer­tung mit der Er­war­tungs­for­mel zum Aus­druck ge­bracht, wo­bei fol­gen­de No­ten ver­ge­ben wer­den können:

  • Sehr gut: „Ins­ge­samt erfüll­te Herr X / Frau Y die in ihn / sie ge­setz­ten Er­war­tun­gen stets zu un­se­rer volls­ten Zu­frie­den­heit.“
  • Gut: „Ins­ge­samt erfüll­te Herr X / Frau Y die in ihn / sie ge­setz­ten Er­war­tun­gen zu un­se­rer volls­ten (= stets zu un­se­rer vol­len) Zu­frie­den­heit.“
  • Be­frie­di­gend: „Ins­ge­samt erfüll­te Herr X / Frau Y die in ihn / sie ge­setz­ten Er­war­tun­gen zu un­se­rer vol­len Zu­frie­den­heit (= stets zu un­se­rer Zu­frie­den­heit).“
  • Aus­rei­chend: „Ins­ge­samt erfüll­te Herr X / Frau Y die in ihn / sie ge­setz­ten Er­war­tun­gen zu un­se­rer Zu­frie­den­heit.“
  • Man­gel­haft: „Ins­ge­samt erfüll­te Herr X / Frau Y die in ihn / sie ge­setz­ten Er­war­tun­gen über­wie­gend zu un­se­rer Zu­frie­den­heit.“

Mit der No­te aus­rei­chend oder gar man­gel­haft müssen Sie sich nicht ab­fin­den. Denn wer als Ar­beit­ge­ber ei­ne so schlech­te Leis­tungs­be­wer­tung für rich­tig hält, muss bei ei­ner Zeug­nis­be­rich­ti­gungs­kla­ge vor Ge­richt be­wei­sen, dass der Ar­beit­neh­mer ge­rin­ge­re als durch­schnitt­li­che Leis­tun­gen er­bracht hat.

Da­her en­det die No­ten­ska­la in der Pra­xis meist bei der No­te be­frie­di­gend.

Um­ge­kehrt gilt für Ar­beit­neh­mer: Wer mehr ha­ben will als die No­te be­frie­di­gend, muss bei ei­ner Zeug­nis­be­rich­ti­gungs­kla­ge vor Ge­richt be­wei­sen, dass er über­durch­schnitt­li­che Leis­tun­gen ge­zeigt hat.

8. Ver­hal­tens­be­ur­tei­lung

Enthält Ihr Zeug­nis ei­ne ausführ­li­che und wohl­wol­len­de Be­schrei­bung und Be­wer­tung Ih­res so­zia­len Ver­hal­tens?

Nach der zu­sam­men­fas­sen­den Leis­tungs­be­ur­tei­lung soll­te Ihr Zeug­nis Ih­nen bestäti­gen, dass Ihr Ver­hal­ten ge­genüber Vor­ge­setz­ten und Kol­le­gen stets ein­wand­frei war und dass Sie auch ge­genüber Kun­den und Geschäfts­part­nern stets höflich und ge­wandt auf­ge­tre­ten sind.

An die­ser Stel­le passt es auch gut hin­ein, wenn Ih­nen be­schei­nigt wird, dass Ihr Rat auf­grund Ih­res aus­glei­chen­den We­sens und Ih­rer In­te­grität von Kol­le­gen und Vor­ge­setz­ten oft ge­sucht und an­ge­nom­men wur­de.

9. Be­dau­erns­for­mel, Dan­kes­for­mel, Wunsch­for­mel

Enthält Ihr Zeug­nis ei­ne ausführ­li­che ab­sch­ließen­de For­mu­lie­rung, mit der Ihr Aus­schei­den be­dau­ert, Ih­nen für Ih­re Ar­beit ge­dankt und Ih­nen gu­te Wünsche für die Zu­kunft mit auf den Weg ge­ge­ben wer­den?

Ne­ben der zu­sam­men­fas­sen­den Leis­tungs­be­ur­tei­lung hat sich ei­ne zwei­te in­of­fi­zi­el­le No­ten­ska­la ein­gebürgert, nämlich die ab­sch­ließen­de Be­dau­erns-, Dan­kes- und Wunsch­for­mel. Nach der Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts (BAG) ha­ben Sie als Ar­beit­neh­mern aber we­der ei­nen An­spruch dar­auf, dass der Ar­beit­ge­ber sol­che ab­sch­ließen­den Sätze in das Zeug­nis auf­nimmt, noch dass er die ab­sch­ließen­den Sätze Ih­ren Vor­stel­lun­gen ent­spre­chend ver­bes­sert.

Um so wich­ti­ger ist es für Sie, dass die­se ab­sch­ließen­den Flos­keln in Ih­rem Zeug­nis ent­hal­ten sind und dass Sie der gu­ten oder sehr gu­ten zu­sam­men­fas­sen­den Leis­tungs­be­wer­tung ent­spre­chen.

Wenn die­se Be­wer­tung der No­te „sehr gut“ ent­spricht, muss Ihr Aus­schei­den nicht nur be­dau­ert, son­dern „außer­or­dent­lich be­dau­ert“ wer­den. Denk­bar ist bei ei­nem sehr gu­ten Zeug­nis auch die Zu­sa­ge, dass Ihr Ar­beit­ge­ber Sie künf­tig ger­ne wie­der ein­stel­len würde.

Und die Dan­kes­for­mel soll­te nicht nur in dürren Wor­ten für die ge­leis­te­te Ar­beit Dank sa­gen, son­dern muss sich auf Ih­ren „jah­re­lan­gen her­vor­ra­gen­den Ein­satz“ be­zie­hen.

Sch­ließlich muss die Wunsch­for­mel bei ei­nem sehr gu­ten Zeug­nis „al­les Gu­te und wei­ter­hin viel Er­folg“ wünschen, und zwar so­wohl für den be­ruf­li­chen als auch für den pri­va­ten Le­bens­weg.

10. Fris­ten

Wel­che Fris­ten müssen Sie be­ach­ten, wenn Sie kein Zeug­nis er­hal­ten ha­ben oder mit Ih­rem Zeug­nis nicht ein­ver­stan­den sind?

Mögli­cher­wei­se gel­ten für Ihr Ar­beits­verhält­nis ta­rif­ver­trag­li­che oder ar­beits­ver­trag­li­che Aus­schluss­fris­ten. Dann müssen Sie Ih­ren An­spruch auf erst­ma­li­ge Zeug­nis­er­tei­lung je nach dem In­halt der Aus­schluss­frist in­ner­halb von zwei, drei oder sechs Mo­na­ten nach der Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses schrift­lich gel­tend ma­chen, d.h. die Zeug­nis­er­tei­lung an­mah­nen. Wenn Sie ei­ne Verände­rung Ih­res Zeug­nis­ses ha­ben wol­len, be­ginnt die­se Frist ab Zu­gang des Zeug­nis­ses bei Ih­nen.

Ach­ten Sie da­her bei Gel­tung ei­ner Aus­schluss­frist dar­auf, dass Sie Ih­ren An­spruch auf Zeug­nis­er­tei­lung oder Zeug­nis­be­rich­ti­gung frist­wah­rend in­ner­halb der für Sie maßgeb­li­chen Aus­schluss­frist an­mah­nen.

Aber auch wenn Sie kei­ne Aus­schluss­fris­ten be­ach­ten müssen, können Sie sich kei­nes­falls bis zur Gren­ze der Verjährung mit der Durch­set­zung Ih­res Zeug­nis­er­tei­lungs- oder Zeug­nis­be­rich­ti­gungs­an­spruchs Zeit las­sen. Denn die Ar­beits­ge­rich­te ent­schei­den Zeug­nis­kla­gen meist nur wi­der­wil­lig und hal­ten kla­gen­den Ar­beit­neh­mern da­her ger­ne vor, dass der An­spruch auf Er­tei­lung oder Be­rich­ti­gung ei­nes Zeug­nis­ses „ver­wirkt“, wenn sich der Ar­beit­neh­mer zu lan­ge nicht gerührt hat.

Die­se Recht­spre­chung zur Ver­wir­kung des Zeug­nis­an­spruchs ist zwar ju­ris­tisch an­greif­bar, aber Sie müssen sich als Ar­beit­neh­mer auf sie ein­stel­len. Ei­ne kla­re zeit­li­che Gren­ze, wann der Zeug­nis­an­spruch ver­wirkt, gibt es nicht. Aber ab sechs, ab acht und spätes­tens ab zwölf Mo­na­ten, ge­rech­net ab Ih­rem Aus­schei­den oder ab Zu­gang ei­nes zu kor­ri­gie­ren­den Zeug­nis­ses, ist Ihr An­spruch auf Zeug­nis­er­tei­lung bzw. -be­rich­ti­gung ge­richt­lich kaum mehr durch­setz­bar.

Wo fin­den Sie mehr zum The­ma Zeug­nis?

Wei­terführen­de In­for­ma­tio­nen im Zu­sam­men­hang mit dem The­ma Zeug­nis fin­den Sie hier:

Beiträge un­se­res An­walts­teams zu ak­tu­el­len Ge­richts­ent­schei­dun­gen im Zu­sam­men­hang mit dem The­ma Zeug­nis fin­den Sie hier:

Letzte Überarbeitung: 23. Juli 2021

Was können wir für Sie tun?

Wenn Sie Fra­gen oder ein Pro­blem im Zu­sam­men­hang mit Ih­rem Zeug­nis ha­ben oder Grund da­für se­hen, von Ih­rem Ar­beit­ge­ber Zeug­nis­er­tei­lung oder Zeug­nis­be­rich­ti­gung zu ver­lan­gen, be­ra­ten wir Sie je­der­zeit ger­ne.

Je nach La­ge des Fal­les bzw. ent­spre­chend Ih­ren Vor­ga­ben tre­ten wir da­bei ent­we­der nach au­ßen nicht in Er­schei­nung oder ver­han­deln in Ih­rem Na­men mit Ih­rem Ar­beit­ge­ber bzw. mit den Ver­tre­tern der Ge­sell­schaf­ter.

Für ei­ne mög­lichst ra­sche und ef­fek­ti­ve an­walt­li­che Un­ter­stüt­zung be­nö­ti­gen wir fol­gen­de Un­ter­la­gen:

  • Ar­beits­ver­trag / Ge­schäfts­füh­rer­an­stel­lungs­ver­trag
  • Ge­halts­ab­rech­nun­gen
  • Zeug­nis bzw. Zwi­schen­zeug­nis (falls vor­han­den)

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