- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Urteile 2023
- Urteile 2021
- Urteile 2020
- Urteile 2019
- Urteile 2018
- Urteile 2017
- Urteile 2016
- Urteile 2015
- Urteile 2014
- Urteile 2013
- Urteile 2012
- Urteile 2011
- Urteile 2010
- Urteile 2009
- Urteile 2008
- Urteile 2007
- Urteile 2006
- Urteile 2005
- Urteile 2004
- Urteile 2003
- Urteile 2002
- Urteile 2001
- Urteile 2000
- Urteile 1999
- Urteile 1998
- Urteile 1997
- Urteile 1996
- Urteile 1995
- Urteile 1994
- Urteile 1993
- Urteile 1992
- Urteile 1991
- Urteile bis 1990
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Kein Anspruch auf "Wunschformel" im Zeugnis

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat kürzlich über die Frage entschieden, ob der Arbeitnehmer eine solche abschließende Formulierung von Rechts wegen beanspruchen kann oder ob der Arbeitgeber frei darüber entscheiden kann, ob er ein Zeugnis mit oder ohne eine solche Formel erteilen möchte (BAG, Urteil vom 20.02.2001, 9 AZR 44/00).
- Kein gutes Zeugnis ohne abschließende Wunsch- und Dankesformel?
- Der Streitfall: Arbeitnehmer mit Zeugnisnote "gut" klagt auf ergänzende Wunsch- und Dankesformel
- BAG: Keine rechtliche Pflicht des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer im Zeugnis alles Gute zu wünschen und ihm zu danken
Kein gutes Zeugnis ohne abschließende Wunsch- und Dankesformel? 
Es hat sich seit langem eingebürgert, dem Arbeitnehmer im letzten Absatz eines Zeugnisses für die geleistete Arbeit zu danken, ggf. sein Ausscheiden zu bedauern und ihm für die Zukunft gute Wünsche mit auf den Weg zu geben.
Fraglich und zwischen verschiedenen Autoren und Gerichten umstritten ist aber, ob der Arbeitnehmer von Rechts wegen beanspruchen kann, daß diese Dankes-, Bedauerns- und Wunschformel in das Arbeitszeugnis aufgenommen wird - oder ob der Arbeitgeber diese Frage nach seinem Gusto entscheiden kann.
Nach verbreiteter Einschätzung fällt es jedenfalls negativ auf, wenn diese Formel am Ende des Zeugnisses fehlt. Damit ist die Frage aufgeworfen, ob das Fehlen einer solchen Schlussformel als rechtlich unzulässiges "Geheimzeichen" angesehen werden kann. Zu diesen Fragen hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 20.01.2001 (9 AZR 44/00) Stellung genommen.
Der Streitfall: Arbeitnehmer mit Zeugnisnote "gut" klagt auf ergänzende Wunsch- und Dankesformel 
Die Klägerin begehrt Ergänzung des ihr erteilten Arbeitszeugnisses vom Arbeitgeber. In dem erteilten und von der Klägerin beanstandeten Arbeitszeugnis wird Führung und Leistung beurteilt und ihr bescheinigt, sie habe die übertragenen Aufgaben immer zuverlässig und gewissenhaft zur vollsten Zufriedenheit erfüllt.
Die Klägerin beanstandete das Zeugnis als unvollständig und verlangte, folgende Schlußformel aufzunehmen: "Wir bedauern ihr Ausscheiden und danken ihr für die stets gute Zusammenarbeit. Für die Zukunft wünschen wir Frau H. alles Gute und weiterhin viel Erfolg."
Das Landesarbeitsgericht hat zwar einen Anspruch der Klägerin auf eine Erklärung des Arbeitgebers, ihr Ausscheiden werde bedauert, verneint. Allerdings hielt es den Arbeitgeber für rechtlich verpflichtet, der Klägerin alles Gute zu wünschen. Der Arbeitgeber hätte der Klägerin außerdem im Zeugnis für die stets gute Zusammenarbeit zu danken.
BAG: Keine rechtliche Pflicht des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer im Zeugnis alles Gute zu wünschen und ihm zu danken 
Das Bundesarbeitsgericht hat zugunsten des Arbeitgebers entschieden und auf seine Revision hin das Urteil des LAG aufgehoben. Zur Begründung heißt es:
Schlußformeln würden in Zeugnissen zwar vielfach verwendet. Ein Anspruch hierauf bestehe aber nicht. Nach § 630 BGB wie auch nach anderen gesetzlichen Vorschriften über das Zeugnis habe der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über Führung und Leistung zu erteilen. Die von der Klägerin begehrte Schlußformel betreffe aber weder ihre Führung noch ihre Leistung. Sie gehöre daher nicht zu dem gesetzlich bestimmten Mindestinhalt eines Zeugnisses.
Außerdem sei das Zeugnis so zu formulieren, daß es aus sich heraus verständlich sei. Es dürfe deshalb keine "Geheimzeichen" enthalten, aus denen sich eine Distanzierung des Arbeitgebers vom Zeugnistext ergebe. Das Fehlen einer Schlußformel ist nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts jedoch kein solches "Geheimzeichen".
Diese Resprechung ist auf die seit dem 01.01.2003 geltende und - anders als die bisherigen, in vielen Gesetzen verstreuten Vorschriften - für alle Arbeitnehmergruppen gleichermaßen maßgebliche Neuregelung des Zeugnisanspruchs in § 109 GewO zu übertragen, da diese gesetzliche Regelung an dem bisherigen Rechtszustand nichts ändern, sondern diesen nur festschreiben sollte.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.02.2001, 9 AZR 44/00
- Handbuch Arbeitsrecht: Zeugnis
- Tipps und Tricks: Zeugnis - Checkliste
- Arbeitsrecht aktuell: 12/380 Kein Anspruch auf Zeugnis mit Dankesformel
- Arbeitsrecht aktuell: 12/007 Zeugnis mit Wunschformel
- Arbeitsrecht aktuell: 11/121 Zeugnis: Bedauernsformel, Dankesformel, Wunschformel
Letzte Überarbeitung: 1. November 2018
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
![]() |
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de |
![]() |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de |
![]() |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
Bewertung:
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2025:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de