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ARBEITSRECHT AKTUELL // 08/104

Her­vor­he­bung der Be­last­bar­keit im Zeug­nis ei­nes Zei­tungs­re­dak­teurs

Be­rufs­spe­zi­fi­sche Merk­ma­le der Tä­tig­keit und der An­for­de­run­gen wie z.B. die Be­last­bar­keit un­ter Stress bei ei­nem Zei­tungs­re­dak­teur ge­hö­ren in ein Zeug­nis: Bun­des­ar­beits­ge­richt, Ur­teil vom 12.08.2008, 9 AZR 632/07
Zeugnis mit Stempel, Datum und Unterschrift Beim Zeug­nis wird oft um Lü­cken ge­strit­ten und dar­über, wie sie zu schlie­ßen sind

02.10.2008. Ar­beit­neh­mer müs­sen sich die vom Ar­beit­ge­ber ge­wähl­ten For­mu­lie­run­gen in ih­rem Ar­beits­zeug­nis nur ge­fal­len las­sen, wenn sie der Wahr­heit ent­spre­chen und wenn sie klar, ver­ständ­lich und wohl­wol­lend sind.

Ne­ga­ti­ve Be­wer­tun­gen sei­ner Leis­tun­gen muss der Ar­beit­neh­mer nur ak­zep­tie­ren, wenn sei­ne Leis­tun­gen der mit­tel­mä­ßi­gen oder schlech­ten Be­wer­tung durch den Ar­beit­ge­ber tat­säch­lich ent­spre­chen, d.h. hier hat der Ar­beit­ge­ber kein Er­mes­sen, son­dern muss bei der Wahr­heit blei­ben.

Ver­deck­te Ab­wer­tun­gen sei­ner Leis­tun­gen oder sei­nes Ver­hal­tens müs­sen Ar­beit­neh­mer in kei­nem Fall hin­neh­men. Hier­zu ge­hört auch ein of­fen­sicht­li­ches Schwei­gen des Zeug­nis­ses zu As­pek­ten und/oder An­for­de­run­gen der Tä­tig­keit, die ty­pisch für ei­nen be­stimm­ten Be­ruf sind.

Zu die­sen be­rufs­spe­zi­fi­schen Merk­ma­len bzw. An­for­de­run­gen kann bei ei­nem Zei­tungs­re­dak­teur auch sei­ne Be­last­bar­keit un­ter Stress ge­hö­ren: Bun­des­ar­beits­ge­richt, Ur­teil vom 12.08.2008, 9 AZR 632/07.

Wann ist das Weg­las­sen von be­son­de­ren Merk­ma­len und An­for­de­run­gen ei­ner Tätig­keit im Ar­beits­zeug­nis ei­ne ver­steck­te Ab­wer­tung?

Ar­beit­neh­mer ha­ben bei Be­en­di­gung ih­res Ar­beits­verhält­nis­ses gemäß § 109 Ge­wer­be­ord­nung (Ge­wO) An­spruch auf die Er­tei­lung ei­nes Zeug­nis­ses. In der Re­gel wird die­ses als sog. qua­li­fi­zier­tes Zeug­nis ver­langt und er­teilt, so dass es nicht nur die Dau­er des Ar­beits­verhält­nis­ses und die Art der Tätig­keit be­schei­nigt (ein­fa­ches Zeug­nis), son­dern zu­dem An­ga­ben zur Führung und zur Leis­tung des Ar­beit­neh­mers enthält.

Das Zeug­nis muss ver­schie­de­ne, nicht im­mer zwang­los mit­ein­an­der zu ver­ein­ba­ren­de An­for­de­run­gen erfüllen: Es muss zum ei­nen wohl­wol­lend, d.h. dem Fort­kom­men des Ar­beit­neh­mers dien­lich sein, zum an­de­ren muss das Zeug­nis der Wahr­heit ent­spre­chen („Grund­satz der Zeug­nis­wahr­heit“) und klar und verständ­lich ab­ge­fasst sein („Grund­satz der Zeug­nis­klar­heit“).

Die Wahr­heit des Zeug­nis­ses hängt da­bei mit der Zeug­nis­klar­heit eng zu­sam­men. Ein un­klar for­mu­lier­tes Zeug­nis kann nämlich beim Le­ser un­rich­ti­ge Vor­stel­lun­gen über das frühe­re Ar­beits­verhält­nis her­vor­ru­fen, so dass ein un­kla­res Zeug­nis im Er­geb­nis un­wahr wird. Prak­tisch spürbar wird die­ser Zu­sam­men­hang bei über­lan­gen Be­schrei­bun­gen der Tätig­keit oder der Leis­tun­gen des Ar­beit­neh­mers.

Hier wird am En­de oft nicht klar, was der Ar­beit­neh­mer „ei­gent­lich“ ge­tan und ge­leis­tet hat, was das Zeug­nis letzt­lich ent­wer­tet. Aus die­sem Grund liegt das oft geäußer­te Ver­lan­gen von Ar­beit­neh­mern, es möch­ten be­stimm­te Tätig­kei­ten oder Leis­tun­gen un­be­dingt - und am bes­ten ausführ­lich - im Zeug­nis erwähnt wer­den, manch­mal nicht im wohl­ver­stan­de­nen Ei­gen­in­ter­es­se, da die Erfüllung sol­cher For­de­run­gen zu über­lan­gen und da­her un­kla­ren Zeug­nis­sen führen kann. Der Ar­beit­ge­ber kann da­her auf den Grund­satz der Zeug­nis­klar­heit ver­wei­sen, wenn er ei­ner sol­chen Bit­te nicht nach­kom­men will.

An­de­rer­seits sind die für ei­nen be­stimm­ten Be­ruf cha­rak­te­ris­ti­schen An­for­de­run­gen in je­dem Fall im Zeug­nis zu erwähnen und zu be­wer­ten. So hat zum Bei­spiel das LAG Hamm mit Ur­teil vom 20.06.2006 (19 Sa 135/06) ei­nem Ko­lon­nenführer ei­nen An­spruch auf die Be­schei­ni­gung von „Selbständig­keit bei der Ar­beits­leis­tung“ im Zeug­nis zu­ge­bil­ligt. Die Selbständig­keit sei nämlich ein be­rufs­spe­zi­fi­sches Merk­mal der Tätig­keit ei­nes Ko­lon­nenführers, da er die Ar­beits­or­ga­ni­sa­ti­on auf der je­wei­li­gen Mon­ta­ge­bau­stel­le und auch das Be­la­den von Fahr­zeu­gen lei­te. Die­ser Ent­schei­dung zu­fol­ge ist das Feh­len ei­ner Aus­sa­ge zur Selbständig­keit in dem Zeug­nis ei­nes Ko­lon­nenführers ein gemäß § 109 Ge­wO un­zulässi­ges „Ge­heim­zei­chen“.

Zu der Fra­ge, wel­che be­rufs­spe­zi­fi­schen Tätig­keits- und Leis­tungs­as­pek­te in dem ei­nem Zei­tungs­re­dak­teur er­teil­ten Zeug­nis erwähnt wer­den müssen, hat sich das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) mit Ur­teil vom 12.08.2008, 9 AZR 632/07 geäußert.

Der Fall des BAG: Zei­tungs­re­dak­teur möch­te, dass sei­ne Zu­verlässig­keit und Ef­fek­ti­vität un­ter Stress im Zeug­nis erwähnt wird

Der kla­gen­de Ar­beit­neh­mer war vier Jah­re als Re­dak­teur ei­ner Ta­ges­zei­tung tätig und schied im Jah­re 2003 aus dem Ar­beits­verhält­nis aus. Das Zei­tungs­un­ter­neh­men er­teil­te dem Kläger ein qua­li­fi­zier­tes Zeug­nis, des­sen Ergänzung bzw. Be­rich­ti­gung der Kläger ver­lang­te. In dem strei­ti­gen Zeug­nis hieß es un­ter an­de­rem:

Herr … führ­te sei­ne Auf­ga­ben stets selbstständig und zu­verlässig aus. Er kann sei­ne ei­ge­nen Leis­tun­gen und die sei­ner Kol­le­gen sach­lich kri­tisch be­wer­ten und ist of­fen für neue jour­na­lis­ti­sche Sich­ten und An­re­gun­gen. Wir be­schei­ni­gen Herrn … gu­te Führung und gu­te Leis­tun­gen.

Der Kläger ver­lang­te ei­ne Ergänzung die­ser Be­wer­tung sei­ner Leis­tun­gen, d.h. die aus­drück­li­che Erwähnung der Zu­verlässig­keit und Ef­fek­ti­vität sei­ner Ar­beit auch in „Stress­si­tua­tio­nen“. Kon­kret wünsch­te sich der Kläger die Einfügung des Sat­zes:

Er ar­bei­tet auch in Stress­si­tua­tio­nen zu­verlässig und ef­fek­tiv.

Das dar­auf­hin in der ers­ten In­stanz an­ge­ru­fe­ne Ar­beits­ge­richt Dres­den wies die Kla­ge mit Ur­teil vom 03.11.2005 (8 Ca 2970/05) ab. Auch die Be­ru­fung des Klägers hat­te kei­nen Er­folg. Mit Ur­teil vom 30.11.2006 (6 Sa 963/05) bestätig­te das Säch­si­sche LAG die Ent­schei­dung der Vor­in­stanz. Das Zei­tungs­un­ter­neh­men ha­be mit den For­mu­lie­run­gen in dem Zeug­nis die be­ruf­li­chen Leis­tun­gen des Klägers um­fas­send und aus­rei­chend gewürdigt.

Der Auf­fas­sung des Klägers, die Nich­terwähnung sei­ner Leis­tungsfähig­keit in Stress­si­tua­tio­nen qua­li­fi­zie­re ihn her­ab, folg­te das LAG nicht. Es müsse nicht je­der Ein­zel­as­pekt des Tätig­keits­spek­trums in ei­nem Zeug­nis Erwähnung fin­den. Die Tätig­keit ei­nes Jour­na­lis­ten sei von ei­ner Viel­zahl von Leis­tungs­kri­te­ri­en be­ein­flusst, so dass de­ren um­fas­sen­de Ab­hand­lung ei­nen ex­trem de­tail­lier­ten und brei­ten Zeug­nis­text er­for­dern würde, was sei­ne Verständ­lich­keit be­ein­träch­ti­ge.

Ob die Erwähnung der Leis­tungsfähig­keit un­ter Stress ein für Jour­na­lis­ten be­rufs­spe­zi­fi­sches Merk­mal ist oder nicht, hat das Säch­si­sche LAG mit die­ser Be­gründung gar nicht ge­prüft.

BAG: Be­rufs­spe­zi­fi­sche Tätig­keits­merk­ma­le und An­for­de­run­gen gehören zwin­gend in ein qua­li­fi­zier­tes Zeug­nis

Das BAG hob das Ur­teil des Säch­si­schen LAG auf und ver­wies die Sa­che an das LAG zurück. Die­ses muss nun aufklären, ob die Erwähnung der be­son­de­ren Be­last­bar­keit in Stress­si­tua­tio­nen in Zeug­nis­sen von Ta­ges­zei­tungs­re­dak­teu­ren üblich ist. Dann nämlich, so das BAG, würde die Nich­terwähnung die­ses Merk­mals den Kläger her­ab­qua­li­fi­zie­ren. Die Nich­terwähnung wäre dann ein un­zulässi­ges Ge­heim­zei­chen.

Das BAG hat sich da­mit im Er­geb­nis der oben erwähn­ten Recht­spre­chung des LAG Hamm (Ur­teil vom 20.06.2006, 19 Sa 135/06) an­ge­schlos­sen. Da­mit ist geklärt, dass be­rufs­spe­zi­fi­sche Merk­ma­le der Tätig­keit und der zu er­war­ten­den Leis­tun­gen zwin­gend in ein qua­li­fi­zier­tes Zeug­nis gehören.

Fa­zit: Die Ent­schei­dung des BAG geht in die rich­ti­ge Rich­tung, da sie dem Grund­satz der Zeug­nis­wahr­heit ent­spricht. Die Befürch­tung des LAG, Zeug­nis­se würden mögli­cher­wei­se aus­ufern, kann da­ge­gen nicht ins Ge­wicht fal­len.

Zwar mögen Zeug­nis­se bei höher­qua­li­fi­zier­ten Tätig­kei­ten im Ver­gleich zu an­de­ren Tätig­kei­ten länger wer­den, doch hat sich die­se Ten­denz oh­ne­hin be­reits in der Zeug­nis­pra­xis fest eta­bliert. Und in den Be­ru­fen, in de­nen lan­ge und de­tail­lier­te Zeug­nis­se üblich sind, ha­ben po­ten­ti­el­le neue Ar­beit­ge­ber als Le­ser kei­ne Schwie­rig­kei­ten, sie zu le­sen. Um­ge­kehrt: Ein po­ten­ti­el­ler neu­er Ar­beit­ge­ber wird An­s­toß dar­an neh­men, wenn das Zeug­nis zu kurz ge­hal­ten ist und wich­ti­ge As­pek­te der be­wer­te­ten (qua­li­fi­zier­ten) Tätig­keit nicht erwähnt.

Bei Zeug­nis­strei­tig­kei­ten liegt es aus Ar­beit­neh­mer­sicht na­he, künf­tig stärker als bis­her Ände­run­gen bzw. Ergänzun­gen in den tatsächli­chen bzw. be­schrei­ben­den Zeug­nis­be­rei­chen zu ver­lan­gen und dies da­mit zu be­gründen, dass die gewünsch­ten Zeug­nis­in­hal­te be­rufs­spe­zi­fi­sche Tätig­keits- bzw. Leis­tungs­merk­ma­le beträfen. Von da­her steht zu er­war­ten, dass ver­mehrt über die Fra­ge ge­strit­ten wird, was be­rufs­ty­pisch ist und was nicht.

Nähe­re In­for­ma­tio­nen zu die­sem Vor­gang fin­den Sie hier:

Hin­weis: In der Zwi­schen­zeit, d.h. nach Er­stel­lung die­ses Ar­ti­kels, hat das Ge­richt sei­ne Ent­schei­dungs­gründe schrift­lich ab­ge­fasst und veröffent­licht. Die Ent­schei­dungs­gründe im Voll­text fin­den Sie hier:

Letzte Überarbeitung: 22. Januar 2021

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