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ARBEITSRECHT AKTUELL // 11/228

Zeug­nis - Ge­heim­code: Wann ent­hält ein Zeug­nis ei­nen ge­hei­men Code?

Die Zeug­nis-For­mu­lie­rung „ken­nen ge­lernt“ ist kein ver­deck­ter Hin­weis auf das Ge­gen­teil (Ge­heim­code): Bun­des­ar­beits­ge­richt, Ur­teil vom 15.11.2011, 9 AZR 386/10
Zeugnis mit Stempel, Datum und Unterschrift Im Ar­beits­zeug­nis wird oft zwi­schen den Zei­len ge­le­sen

17.11.2011. Ar­beit­neh­mer ha­ben ge­mäß § 109 Abs.1 Ge­wer­be­ord­nung (Ge­wO) bei Be­en­di­gung ei­nes Ar­beits­ver­hält­nis­ses An­spruch auf ein schrift­li­ches Zeug­nis. Da­bei muss man sich mit ei­nem ein­fa­chen Zeug­nis, das nur An­ga­ben zu Art und Dau­er der Tä­tig­keit ent­hält, nicht zu­frie­den ge­ben. Viel­mehr kön­nen Ar­beit­neh­mer ver­lan­gen, dass ihr Ar­beits­zeug­nis auch An­ga­ben über „Leis­tung und Ver­hal­ten im Ar­beits­ver­hält­nis“ be­inhal­tet.

Hier­aus er­ge­ben sich oft Strei­tig­kei­ten. Häu­fig be­schreibt der Ar­beit­ge­ber die Ar­beits­auf­ga­ben nicht so, wie sich der Ar­beit­neh­mer das vor­stellt, und über die Qua­li­tät der Ar­beits­leis­tung und die Ge­samt­be­wer­tung (die „Zeug­nis­no­te“) wird auch oft ge­strit­ten. Be­son­ders all­er­gisch re­agie­ren Ar­beit­neh­mer, wenn sie den Ver­dacht ha­ben, dass ihr Zeug­nis ver­steck­te Ne­ga­tiv-Bot­schaf­ten ent­hal­ten könn­te.

Wie aber weist man als Ar­beit­neh­mer ei­nen Ge­heim­code nach? Ein ak­tu­el­les Ur­teil des Bun­des­ar­beits­ge­richts (BAG) zeigt, dass das schwer ist (BAG, Ur­teil vom 15.11.2011, 9 AZR 386/10).

Wel­che Zeug­nis­for­mu­lie­run­gen ent­hal­ten ei­nen Ge­heim­code?

Ge­heim­codes in Zeug­nis­sen sind ver­bo­ten. Gemäß § 109 Abs. 2 Satz 2 Ge­wO darf ein Zeug­nis kei­ne „Merk­ma­le oder For­mu­lie­run­gen ent­hal­ten, die den Zweck ha­ben, ei­ne an­de­re als aus der äußeren Form oder aus dem Wort­laut er­sicht­li­che Aus­sa­ge über den Ar­beit­neh­mer zu tref­fen“.

Enthält ein Zeug­nis ent­ge­gen die­sem ge­setz­li­chen Ver­bot den­noch ei­ne ver­deck­te Ab­wer­tung, kann der Ar­beit­neh­mer die Ände­rung sei­nes Zeug­nis­ses ver­lan­gen und not­falls auf Zeug­nis­be­rich­ti­gung kla­gen. Dann muss der Ar­beit­neh­mer das Ge­richt al­ler­dings da­von über­zeu­gen, dass das Zeug­nis ei­nen ver­bo­te­nen ne­ga­ti­ven Ge­heim­code enthält.

Ei­ne oft ver­wen­de­te For­mu­lie­rung ist mögli­cher­wei­se ei­ne sol­cher Ge­heim­code: Die For­mu­lie­rung, der Ar­beit­ge­ber ha­be den Ar­beit­neh­mer als ei­nen Mit­ar­bei­ter mit po­si­ti­ven Ei­gen­schaf­ten „ken­nen ge­lernt“. Dis­tan­ziert sich der Ar­beit­ge­ber da­mit nicht von sei­ner po­si­ti­ven Be­wer­tung des Ar­beit­neh­mers? Will er am En­de gar sa­gen, er ha­be sich über des­sen po­si­ti­ven Ei­gen­schaf­ten getäuscht?

BAG: Die Zeug­nis-For­mu­lie­rung „ken­nen ge­lernt“ ist kein ver­bo­te­ner Ge­heim­code

In dem vom BAG ent­schie­de­nen Fall klag­te ein Ar­beit­neh­mer auf Ände­rung der fol­gen­den For­mu­lie­rung in sei­nem Zeug­nis:

„Wir ha­ben den Kläger als sehr in­ter­es­sier­ten und hoch­mo­ti­vier­ten Mit­ar­bei­ter ken­nen ge­lernt, der stets ei­ne sehr ho­he Ein­satz­be­reit­schaft zeig­te. Der Kläger war je­der­zeit be­reit, sich über die nor­ma­le Ar­beits­zeit hin­aus für die Be­lan­ge des Un­ter­neh­mens ein­zu­set­zen. Er er­le­dig­te sei­ne Auf­ga­ben stets zu un­se­rer vol­len Zu­frie­den­heit.“

Die For­mu­lie­rung „ken­nen ge­lernt“, so der Ar­beit­neh­mer, wird in der Be­rufs­welt meist ne­ga­tiv ver­stan­den. Da­mit wer­de ver­schlüsselt das Ge­gen­teil aus­ge­drückt. Das Ar­beits­ge­richt Köln (Ur­teil vom 17.06.2008, 14 Ca 7148/07) und das Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) sa­hen das an­ders und wie­sen die Zeug­nis­be­rich­ti­gungs­kla­ge ab (LAG Köln, Ur­teil vom 18.12.2009, 11 Sa 1092/08).

Und auch vor dem BAG hat­te der Ar­beit­neh­mer kei­nen Er­folg. Denn laut BAG er­weckt die strei­ti­ge For­mu­lie­rung, man ha­be den Ar­beit­neh­mer „als sehr in­ter­es­sier­ten und hoch­mo­ti­vier­ten Mit­ar­bei­ter ken­nen ge­lernt“, nicht den Ein­druck des Ge­gen­teils.

Fa­zit: Ge­heim­codes las­sen sich vor Ge­richt kaum nach­wei­sen. Denn ge­richt­lich an­er­kann­te Ge­heim­codes wären ja nicht mehr ge­heim und würden da­her nicht mehr ver­wen­det. Über­haupt fragt sich, ob sich die gan­ze Dis­kus­si­on über Ge­heim­codes in Zeug­nis­sen mit mehr beschäftigt als mit Hirn­ge­spins­ten.

Denn will man als Ar­beit­ge­ber kein gu­tes Zeug­nis er­tei­len, ver­gibt man halt die No­te drei („stets zu un­se­rer Zu­frie­den­heit“), was an­ge­sichts der heu­ti­gen Best­no­ten-In­fla­ti­on ein kla­res Ne­ga­tiv­si­gnal ist. Und wer als Ar­beit­neh­mer da­ge­gen vor­ge­hen will, trägt die Be­weis­last für bes­se­re Leis­tun­gen und hat da­her vor Ge­richt sel­ten Er­folg. Wo­zu al­so soll­te man sich als vernünf­ti­ger Ar­beit­ge­ber mit ge­hei­men Bot­schaf­ten her­um­schla­gen?

Nähe­re In­for­ma­tio­nen fin­den Sie hier:

Hin­weis: In der Zwi­schen­zeit, d.h. nach Er­stel­lung die­ses Ar­ti­kels, hat das BAG sei­ne Ent­schei­dungs­gründe veröffent­licht. Das vollständig be­gründe­te Ur­teil des BAG fin­den Sie hier:

Letzte Überarbeitung: 1. November 2018

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