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Anspruch auf eine verkehrsübliche Schlussformel im qualifizierten Arbeitszeugnis

14.04.2020. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) können Arbeitnehmer nicht verlangen, dass der Arbeitgeber eine sog. Bedauerns- und Dankesformel in das Zeugnis aufnimmt (BAG, Urteil vom 11.12.2012, 9 AZR 227/11, wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 12/380 Kein Anspruch auf Zeugnis mit Dankesformel).
Mit einer solchen abschließenden Formulierung bedauert der Arbeitgeber die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, bedankt sich für die Zusammenarbeit und wünscht dem ausscheidenden Arbeitnehmer alles Gute für seine Zukunft.
Von dieser BAG-Rechtsprechung ist das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein abgewichen. Genauer gesagt: Es hat die BAG-Rechtsprechung eingeschränkt für den Fall, dass der Arbeitgeber ein Zeugnis erteilt, mit dem er dem Arbeitnehmer bzw. seinem beruflichen Fortkommen Steine in den Weg legen will.
In dem vom LAG entschiedenen Fall hatte sich ein EDV-Techniker in einem Kündigungsschutzprozess mit dem Arbeitgeber gütlich per Vergleich darauf geeinigt, dass der Arbeitgeber ihm ein „wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis“ erteilen sollte.
Der Arbeitgeber erteilte später zwar ein Zeugnis und übernahm dabei auch eine vom Arbeitnehmer erstellte Auflistung seiner Tätigkeiten, allerdings mit Rechtschreibfehlern.
Und statt das Zeugnis später auf Bitten des Arbeitnehmers zu korrigieren, wies er darauf hin, dass die Rechtschreibfehler doch vom Arbeitnehmer selbst stammten.
Die Klage auf Zeugnisberichtigung hatte vor dem Arbeitsgericht Rostock zunächst keinen Erfolg (Urteil vom 31.07.2018, 3 Ca 1619/17). In der Berufung verurteilte das LAG den Arbeitgeber aber nicht nur zur Fehlerkorrektur, sondern sogar zur Aufnahme einer Schlussformel in das Zeugnis („Wir danken ihm für die geleistete Arbeit und wünschen ihm für die weitere berufliche und private Zukunft weiterhin alles Gute und viel Erfolg.“).
Begründung des LAG:
„Angesichts der unbestreitbaren Üblichkeit solcher Schussformeln geht die Verweigerung der Schlussformel mit einer sozusagen öffentlich dokumentierten Kränkung des Arbeitnehmers einher. Bei konkreten Anhaltspunkten, die darauf hindeuten, dass der Arbeitgeber den ausgeschiedenen Arbeitnehmer durch die Verweigerung der Schlussformel in diesem Sinne schädigen will, kann daher ein Anspruch auf eine verkehrsübliche Schlussformel im qualifizierten Abschlusszeugnis aus § 241 Absatz 2 BGB folgen.“
Fazit: Um späteren Streit zu vermeiden, einigt man sich in einem Beendigungsvergleich auf den genauen Wortlaut des Zeugnisses, indem man das Zeugnis als Anlage dem Vergleich beifügt. In dieser Weise sollte man auch beim Abschluss eines Aufhebungsvertrags verfahren.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 02.04.2019, 2 Sa 187/18
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.12.2012, 9 AZR 227/11
- Handbuch Arbeitsrecht: Abwicklungsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Aufhebungsvertrag
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- Handbuch Arbeitsrecht: Zeugnis
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Letzte Überarbeitung: 16. November 2021
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